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Städtische Unterkünfte

Satzung der Stadt Ahlen über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung vom 02.06.2017 in der Fassung der 6. Änderung vom 08.05.2024

Aufgrund von § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994, S. 666 ff./SGV. NRW 2023), § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in NRW vom 14.02.2012  (GV. NRW. S. 97/SGV.NRW 24), § 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93/SGV.NRW. 24), §§ 2, 4, 6 und 12 ff des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969, S. 712 / SGV NW 610), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 30.05.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Rechtsform und Zweckbestimmung

(1) Die Stadt Ahlen betreibt zur vorübergehenden Unterbringung

  • von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie von Zuwanderinnen und Zuwanderern (§ 2 des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 95)
  • von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2015 (GV. NRW. S. 683))
  • von abgelehnten bzw. geduldeten ausländischen Flüchtlingen und von Obdachlosen (§ 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.10.2014 (GV. NRW. S. 622)

Übergangsheime und Obdachlosenunterkünfte, nachfolgend beides Unterkünfte genannt, als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Stadt Ahlen kann als Teil der vorgenannten öffentlichen Einrichtungen einzelne Wohnungen anmieten, die ebenfalls dem Zweck der Unterbringung nach Abs. 1 dienen.

§ 2 Benutzungsverhältnis

(1) Der Wohnraum wird durch Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Ahlen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugewiesen.

(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Durch die Zuweisung und Nutzung der Unterkunft wird kein Mietverhältnis begründet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art, Lage und Größe besteht nicht. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder eine abgeschlossene Einzelunterkunft. Die Stadt Ahlen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterkunft dem Bedürftigen zugewiesen wird, dabei kann auch eine Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft mit anderen Personen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Benutzer der Unterkunft innerhalb derselben Unterkunft in ein anderes Obdach/Zimmer oder von einer Unterkunft in eine andere Unterkunft zu verlegen.

(4) Die Einweisung kann insbesondere widerrufen werden, wenn

  • der Benutzer tatsächlich anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
  • der Benutzer durch einen schweren oder wiederholten Verstoß gegen diese Satzung, die Hausordnung für die Unterkünfte der Stadt Ahlen oder die Hausordnung für die angemieteten Wohnungen i.S.d. § 1 Abs. 2 oder die Einzelfallweisung der Stadt Ahlen dazu Anlass gegeben hat.
  • der Benutzer die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit gem. § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf bevorzugte erstmalige Versorgung mit Wohnraum verliert
  • die Unterkunft im Zusammenhang mit Um-, Erweiterungs- oder Neubauarbeiten geräumt werden muss oder
  • bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt und dem Dritten beendet wird oder
  • der Eingewiesene die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder
  • Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und diese Konflikte nicht auf andere Weise beigelegt werden können.

(5) Das Benutzungsverhältnis endet durch schriftliche Verfügung der Stadt oder – ohne dass es einer solchen Verfügung bedarf – durch Auszug des Nutzers aus der zugewiesenen Unterkunft.

(6) Der Benutzer hat die Unterkunft unverzüglich zu räumen, wenn

  • die Zuweisung widerrufen wird oder
  • die Einweisungsverfügung widerrufen wird oder
  • der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt.

Kommt der räumungspflichtige Benutzer seiner Verpflichtung zur Räumung nicht nach, erscheint er insbesondere nicht zum angekündigten Räumungstermin, kann die Räumung der Unterkunft nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise, insbesondere im Wege der Ersatzvornahme, durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer trägt die Kosten einer Zwangsräumung. Die Stadt Ahlen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie im Rahmen der Zwangsräumung vorgefundene Gegenstände auf Kosten des Benutzers sicherstellt und einlagert oder entschädigungslos vernichtet.

§ 3 Hausordnung

Der Bürgermeister erlässt für die Ordnung in den Unterkünften eine Hausordnung. Die Benutzer haben die Bestimmungen dieser Hausordnung und die Weisungen der mit der Verwaltung der Unterkünfte beauftragten städtischen Bediensteten zu befolgen.

§ 4 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Unterkünfte und der einzeln angemieteten Wohnungen nach § 1 Abs. 2 werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte oder der angemieteten Wohnungen i. S. d. § 1(2). Nutzen mehrere volljährige Familien- oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Neben minderjährigen Benutzern haften deren Eltern als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft oder angemietete Wohnung i.S. d. § 1(2) benutzt oder durch Genehmigung der Stadt benutzen kann. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.

(4) Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Bediensteten der Stadt Ahlen.

§ 5 Gebührenberechnung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus der Grundgebühr für die Unterbringung, der Verbrauchsgebühr und ggfs. der Stromkostenpauschale.

(2) Die Grundgebühr richtet sich nach der maßgeblichen Nutzfläche. Diese setzt sich zusammen aus der zugewiesenen persönlichen reinen Wohnfläche sowie der anteiligen Gemeinschaftsfläche. Die anteilige Gemeinschaftsfläche wird durch die Division der gesamten Gemeinschaftsfläche durch die gesamte reine Wohnfläche und die Multiplikation dieses Ergebnisses mit der individuell in Anspruch genommenen Wohnfläche ermittelt.

(3) Die Grundgebühr wird je Quadratmeter und Monat nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben.

(4) Neben der Grundgebühr sind anteilig Verbrauchsgebühren für Allgemeinstrom, Heizung, Frischwasserversorgung, Entwässerung und sonstige Nebenkosten auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist der tatsächliche Verbrauch nicht zu ermitteln, werden die Verbrauchsgebühren nach dem beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage 1) als Pauschalen erhoben.

(5) Sofern eine Abrechnung der individuellen Stromverbrauchskosten in den Unterkünften nicht zwischen Stromanbieter und Nutzer möglich ist, wird eine Stromkostenpauschale pro Person und Monat nach dem beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben.

(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag nach der Aufnahme in die Unterkunft, im Übrigen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Stadt Ahlen zu entrichten.

(7) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne Gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.

§ 6 Härteklausel

Der Bürgermeister kann die Gebühren nach § 5 der Satzung im Einzelfall erlassen oder ermäßigen, wenn die Erhebung oder Beitreibung in voller Höhe eine unbillige Härte darstellen würde.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17.12.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.11.2001 und die Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahlen vom 27.06.2006 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 02. Juni 2017

gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung ist am 01.09.2017 in Kraft getreten.
Die 2. Änderungssatzung ist am 08.06.2019 in Kraft getreten.
Die 3. Änderungssatzung ist am 19.09.2020 in Kraft getreten.
Die 4. Änderungssatzung ist am 17.12.2021 in Kraft getreten.
Die 5. Änderungssatzung ist am 28.06.2022 in Kraft getreten. 
Die 6. Änderungssatzung ist am 18.05.2024 in Kraft getreten.


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