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Bürgerentscheid

Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Ahlen vom 17.02.2014 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2019

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10.07.2004 (GV. NRW. S. 383) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 13.02.2014 folgende Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:

In der Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Ahlen werden männliche Bezeichnungen benutzt. Eine konsequente Anwendung einer weiblichen und einer männlichen Nennung würde zu einer Unleserlichkeit der Satzung führen und die Verständlichkeit der Aussagen in Frage stellen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass Frauen und Männer in der Satzung gleichrangig angesprochen werden.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Ahlen (Abstimmungsgebiet).

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.

(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung und ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(3) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

§ 3
Stimmbezirke

 
Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Abstimmung mit dem Hauptausschuss in Stimmbezirke ein.
 
§ 4
Abstimmungsberechtigung

(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.

(2) Von der Abstimmung ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 5
Stimmschein

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.

(2) Ein Stimmschein wird Abstimmungsberechtigten auf Antrag erteilt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich im Briefabstimmungsbüro oder per E-Mail, Telefax, über die Homepage der Stadt Ahlen (Internet) oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gestellt werden.

§ 6
Abstimmungsverzeichnis

(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder durch Brief abstimmen.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.

§ 7
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung

(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmungsberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
 
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der  Abstimmungsberechtigten,
  2. den Stimmbezirk und den Stimmraum und die Angabe, ob dieser barrierefrei ist,
  3. die Wahlzeit,
  4. ein Informationsheft gem. § 8 dieser Satzung,
  5. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
  6. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
  7. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
  8. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.

(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt

  1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage;
  2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann;
  3. dass innerhalb der Einsichtfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

§ 8
Informationsheft

(1) Die Titelseite des Informationsheftes zum Bürgerentscheid enthält den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei dem Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält das Informationsheft die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.

(2) Das Informationsheft enthält

  1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief;
  2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen;
  3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben;
  4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben;
  5. eine Übersicht über die Stimmempfehlung der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge des Textes und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Informationsheft darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.  

(4) Das Informationsheft ist im Internet auf der Homepage der Stadt Ahlen zu veröffentlichen.

(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.

§ 9
Tag des Bürgerentscheids

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt.

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

§ 10
Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorsieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

§ 11
Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsbüro Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang des Gebäudes ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 12
Stimmabgabe

(1) Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf anderer Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von dem Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag
a) seinen Stimmschein
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tage des Bürgerentscheids bis 16.00 Uhr bei ihm eingeht.

(6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt die Stimmumschläge im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmzettel bezeichnet ist.

(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist;
  2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt;
  3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist;
  4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist;
  5. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält;
  6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat;
  7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist;
  8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses im Stimmbezirk obliegt dem Abstimmungsvorstand eines von dem Bürgermeister bestimmten Stimmbezirkes; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen. Hierüber ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Briefabstimmungsvorstandes zu unterschreiben ist.

(4) Die Stimmen eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tage des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

§ 14
Stimmenzählung

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar nach Ende der Abstimmungszeit durch den Abstimmungsvorstand.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

§ 15
Zusammentreffen eines Bürgerentscheids mit einer Wahl

(1) Findet ein Bürgerentscheid am Tag einer Wahl statt, sind die Stimmbezirke für den Bürgerentscheid identisch mit den Wahl- bzw. Stimmbezirken der jeweiligen Wahl.

(2) Die Abstimmungsvorstände des Bürgerentscheids sind identisch mit den Wahl- bzw. Abstimmungsvorständen der gleichzeitig stattfindenden Wahl/Wahlen.

(3) Die Auszählung des Bürgerentscheids beginnt abweichend von § 14 Abs. 3 erst nach beendeter Auszählung der gleichzeitig stattfindenden Wahl/Wahlen.

§ 16
Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist;
  2. keine Kennzeichnung enthält;
  3. den Willen des/r Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt;
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 17
Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.

(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 18 (weggefallen)
 
§ 19
Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.10.2019 (GV. NRW. S. 602) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 22, 32 Abs. 6 und 7, 33 bis 60, 81 bis 83.

§ 20
Inkrafttreten

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 16.02.2006 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 17.02.2014

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung tritt am 14.03.2015 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 25.01.2020 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 21.12.2019 in Kraft.


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