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Entwässerungsgebühr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ahlen vom 08.11.2021 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 05.11.2024

Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916), in der jeweils geltenden Fassung,
- der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. 2019, S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff.; ber. GV. NRW. 2021, S. 718), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen  in seiner Sitzung am 04.11.2021die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage

 
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Ahlen Abwassergebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
 
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Ahlen vom 02.06.2017 stellt die Stadt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasserrückhalteanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
 
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
 
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
 
§ 2
Abwassergebühren

 
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
 
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:

  • die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW), 
  • die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW), 
  • die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW).

(3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiterinnen und Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 6 dieser Satzung von der- oder demjenigen erhoben, die oder der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.

(4) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswasser-/Regenwassergebühr sowie die Gebühren für Grund-, Drainage- und Kühlwassereinleitungen sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
 
(5) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG anrechnungsfähigen Beträge.

§ 3
Gebührenmaßstäbe

 
(1) Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
 
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
 
(3) Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
 
§ 4
Schmutzwassergebühren

 
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.
 
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
 
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um der oder dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch die gebührenpflichtige Benutzerin oder den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat die Grundstückseigentümerin als Gebührenschuldnerin oder der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
 
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat die oder der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Gemäß § 4 Absatz 5 Nr. 2 dieser Satzung muss der Wasserzähler in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt der oder dem Gebührenpflichtigen. Ist der oder dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
Soweit die als Bemessungsgrundlage dienende Wassermenge nicht ermittelt werden kann, wird die Wassermenge des letzten vergleichbaren Ablese- bzw. Abrechnungszeitraumes der Berechnung zugrunde gelegt. Steht ein solcher Zeitraum nicht zur Verfügung, wird ausgehend von dem letzten festgestellten Verbrauch ein Durchschnittsverbrauch geschätzt. Ist auch das nicht möglich, wird der Verbrauch auf Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe geschätzt. Sofern auch diese Informationen nicht vorliegen, wird ein Durchschnittsverbrauch von 50 m³ je im Haushalt lebender Person pro Jahr zugrunde gelegt. Der aktuell gemeldete Zählerstand ist in diesem Fall nicht berücksichtigungsfähig, sondern dient lediglich als Bemessungsgrundlage für zukünftige Jahre.
 
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Die oder der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf ihre oder seine Kosten durch eine Fachfirma eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:
 
1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
 
2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder der oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf ihre oder seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen geeichten Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt der oder dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Der Wasserzähler ist fest im Gebäude zu installieren. Wasserzähler, die lediglich auf einen Wasserhahn aufgeschraubt wurden, gelten nicht als Wasserzähler im Sinne dieser Vorschrift.
 
3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder der oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat die oder der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit die oder der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat sie oder er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt die oder der Gebührenpflichtige.
 
Abwasser-Messeinrichtungen und Wasserzähler, die zum Nachweis von Wasserschwundmengen dienen sollen, sind vor Inbetriebnahme bei der Stadt Ahlen anzumelden. Nach erfolgter Anmeldung wird die Abwasser-Messeinrichtung oder der Wasserzähler von einem Bediensteten der Stadt Ahlen vor Ort abgenommen. Nur Wasserschwundmengen, die nach erfolgter Abnahme gemessen werden, können in Abzug gebracht werden.
 
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch die oder den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.
Sofern der Zählerstand des Vorjahres nicht vorliegt, kann ein Abzug von der Schmutzwassermenge nur anteilig für das aktuelle Jahr erfolgen. Dabei wird aus der Differenz des letzten und des vorletzten vorliegenden Zählerstandes ein jährlicher Durchschnittswert als Abzugsmenge für das aktuelle Jahr berücksichtigt.
 
(6) (a) Die Gebühr beträgt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 je m³ Schmutzwasser 2,42 €.
(b) Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2023 je m³ Schmutzwasser 2,48 €.

§ 5
Niederschlagswassergebühr

 
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.  Zu den bebauten und/oder befestigten Flächen zählen auch Gebäudeüberstände (z.B. Arkaden, Dachüberstände), die über die Grundstücksgrenze hinausgehen, aber für das betroffene Grundstück abflusswirksam sind.
 
(2) Grundstücksflächen nach Absatz 1 werden in drei Klassen eingeteilt:
 
Klasse 1: Wasserundurchlässige Flächen (insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine, Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer sind)
Klasse 2: eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen (insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen)
Klasse 3: Gründächer (intensive und extensive Dachbegrünungen, Gesamtstärke mindestens d= 10 cm) und Flächen, die an eine nach DWA - A 138 bemessene Versickerungsanlage mit Notüberlauf an die Regenwasserkanalisation angeschlossen sind
 
Die Nachweispflicht für die Einordnung der Grundstücksflächen in Klasse 2 oder 3 liegt beim Gebührenpflichtigen. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächen in die Klassen, hat die oder der Gebührenpflichtige die Zugehörigkeit der jeweiligen Flächen nach Aufforderung durch die Stadt auf seine Kosten durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen.
 
Grundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig.
Grundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 80% gebührenpflichtig
Grundstücksflächen der Klasse 3 sind zu 20% gebührenpflichtig.
 
(3) (a) Wird erstmalig auf einem Grundstück eine abflußwirksame Fläche hergestellt oder die Größe oder Beschaffenheit der bebauten (überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Fläche verändert, so hat der/die Grundstückseigentümer(in) dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Mit der Änderungsanzeige hat die/der Grundstückseigentümer(in) geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die Versiegelungsart und die Abflusswirksamkeit dieser Flächen ergibt (Mitteilungspflicht).
 
(b) Für den Fall, dass Unstimmigkeiten auffallen und/oder die/ der Eigentümer(in) der Mitteilungspflicht nicht nachkommt werden die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen durch schriftliche Befragung der Eigentümer(in) der angeschlossenen Grundstücke, tatsächliche Feststellungen durch Beauftragte der Stadt vor Ort sowie Schätzung aufgrund vorliegender Unterlagen wie Luftbilder oder Bauvorlagen ermittelt. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern.  Der/Die Grundstückseigentümer(in) ist verpflichtet, zu einem von der Stadt Ahlen vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem/ihrem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Ausmaße und Eigenschaften der Flächen durch die Stadt Ahlen zutreffend ermittelt wurden (Auskunftspflicht).
(c) Kommt der/die Grundstückseigentümer(in) seiner/Ihrer Auskunftspflicht nicht nach, geht die Stadt Ahlen von der Richtigkeit der ermittelten Ausmaße und Eigenschaften der Flächen aus und setzt nach 4 Wochen die Niederschlagswassergebühr fest.
 
(4) Die veränderte Größe oder Beschaffenheit der bebauten (überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Fläche wird mit dem ersten Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den/die Gebührenpflichtige(n) der Stadt zugegangen bzw. die Änderung bei der Stadt bekannt geworden ist.
 
(5) Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen abfließt, in einer Regenwassernutzungsanlage (z.B. einer Zisterne) oder einer Brauchwasseranlage sammelt, die mit einem (Not-) Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen nur 50 % der gebührenrelevanten Grundstücksflächen, die in die oben genannten Anlagen einleiten, für die Niederschlagswassergebühr veranlagt, wenn das Rückhaltevolumen der Anlage:
a) größer als 30 l Niederschlagswasser pro qm der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen ist und
b) mindestens 3 Kubikmeter insgesamt beträgt.
Befinden sich auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen mehrere Anlagen, sind deren einzelne Speichervolumina zur Berechnung des erforderlichen Mindestvolumens zu addieren.                         
(6) Die Niederschlagswassergebühr für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1  beträgt ab dem 01.01.2023 0,56 €.
 
(7) Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
 
§ 5 a
Gebühr für Grund-, Drainage- und Kühlwassereinleitung:

 
(1) Die Gebühr für die Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser bemisst sich auf der Grundlage der eingeleiteten Wassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
 
(2) Bei der Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und geeichten Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist das Abwasserwerk berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
 
(3) Kann aufgrund der Belastung des Grund-, Drainage- oder Kühlwassers nur eine Einstufung als Schmutzwasser erfolgen, wird der Gebührensatz gemäß § 4 Abs. 6 angesetzt.
 
(4) Erlaubt die Belastung des Grund-, Drainage- oder Kühlwassers die Einstufung als Niederschlagswasser, wird der Gebührensatz auf Kubikmeter-Basis in Verbindung mit der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge von 790 mm und der Niederschlagswassergebühr gemäß § 5 Abs. 6 ermittelt.
 
(5) Die Gebühr im Sinne des Abs. 4 beträgt ab dem 01.01.2023
0,73 €/m³.
 
§ 6
Kleineinleiterabgabe

(1) Die Kleineinleiterabgabe i.S. des § 2 Abs. 2 wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks, die am 01.01. des Erhebungszeitraums dort ihre Hauptwohnung haben, festgesetzt. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Ausschlussfrist) geltend zu machen.
 
(2) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner: 23,01 €.
 
§ 7
Beginn und Ende der Gebühren- und Abgabepflicht

 
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Bei Änderung des Anschlusses gilt dies entsprechend. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
 
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
 
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
 
(4) Die Verpflichtung zur Leistung der Kleineinleiterabgabe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Einleitung folgt, frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
 
(5) Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet nach dem Wegfall der Kleineinleitung ab dem darauffolgenden Monat.
 
§ 8
Gebührenpflichtige und Abgabepflichtige

 
(1) Gebühren- bzw. abgabepflichtig sind:
a) die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und Eigentümergemeinschaften; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch die oder der Erbbauberechtigte,
b) die Nießbraucherin oder der Nießbraucher die- oder derjenige, die oder der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
c) die Straßenbaulastträgerin oder der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.  Mehrere Gebührenpflichtige bzw. Abgabepflichtige haften als GesamtschuldnerInnen.
 
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Grundstückseigentümerin oder der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebühren- bzw. abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat die oder der bisherige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
 
(3) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Stadt die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
 
(4) Werden eigene Wasserversorgungsanlagen in Betrieb genommen und entstehen daraus Abwässer, die in das Kanalnetz eingeleitet werden, so sind die Abgabepflichtigen vor Inbetriebnahme der Anlage zur Anmeldung verpflichtet.
 
§ 9
Abschlagszahlungen und Fälligkeit

 
(1) Die Stadt erhebt Abschlagszahlungen gemäß Absatz 5 in Höhe  des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben hat. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushaltungen und Betriebe.
 
(2) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Abschlagszahlungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Abschläge erstattet.
 
(3) Werden im Laufe des Jahres wesentliche Abweichungen gegenüber der Jahresabwassermenge des Vorjahres festgestellt, kann die Höhe der Abschlagszahlungen entsprechend der Änderung neu festgesetzt werden.
 
(4) Die Benutzungsgebühr und die Kleineinleiterabgabe werden mit einem Abgabenbescheid festgesetzt. Dieser Bescheid kann mit dem Bescheid über andere städtische Abgaben verbunden werden.
 
(5) Die Abschlagszahlungen werden wie folgt erhoben:
a) zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn die Gebühr 30,00 € übersteigt,
b) zu je einer Hälfte des Jahresbetrages am 15.02. und am 15.08., wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt,
c) am 15.08. mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt.
 
Wird die Gebühr mit anderen Abgaben zusammen erhoben, gelten vorstehende Fälligkeitstermine unter Berücksichtigung aller Abgabenbeträge.
 
(6) Auf Antrag des Gebühren- bzw. Abgabepflichtigen kann die Gebühr abweichend am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des Jahres für das Folgejahr beantragt werden.
 
(7) Die Jahresabschlusszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Gibt jedoch der Gebührenbescheid einen anderen Fälligkeitstag an, so gilt dieser.
 
§ 10
Verwaltungshelfer

 
Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe der zuständigen Wasserversorgerin oder des zuständigen Wasserversorgers oder einer oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
 
§ 11
Ordnungswidrigkeiten

 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen,
a) § 8 Abs.3 die für die Berechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Daten und Unterlagen nicht überlässt;
b) § 8 Abs. 3 nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt Ahlen das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen;
c) § 8 Abs. 4 in Betrieb genommene eigene Wasserversorgungsanlagen, durch die Abwässer entstehen, die in das Kanalnetz eingeleitet werden, nicht anmeldet.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
 
§ 12
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen

 
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage sind der Stadt nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.
 
(2) Der Ersatzanspruch entsteht auch für Pumpstationen bei Druckentwässerungssystemen.
 
(3) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.
 
§ 13
Ermittlung des Ersatzanspruchs  

 
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung und Veränderung wird auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
 
§ 14
Entstehung des Ersatzanspruchs

 
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.  
 
§ 15
Ersatzpflichtige

 
(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch die oder der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.
 
(2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
 
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.  
 
§ 16
Fälligkeit des Ersatzanspruchs

 
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
 
§ 17
Auskunftspflichten

 
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.  
 
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch eine anerkannte Sachverständige oder einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der oder des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
 
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
 
§ 18
Billigkeits- und Härtefallregelung

 
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
 
§ 19
Zwangsmittel

 
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
 
§ 20
Rechtsmittel

 
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
 
§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 19.12.2007 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes    Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 08.11.2021

Dr. Alexander Berger
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666; SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712; SGV NRW 610), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926, SGV NRW 77) sowie des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.; SGV NRW 77) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 07.11.2022 die folgende Satzung beschlossen:
Die 1. Änderungssatzung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
Artikel I der 2. Änderungssatzung ist rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Im Übrigen ist sie am 24.12.2022 in Kraft getreten.
Die 3. Änderungssatzung ist am 18.02.2023 in Kraft getreten.
Die 4. Änderungssatzung ist am 09.11.2024 in Kraft getreten.


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