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Grundstücksentwässerungsanlagen

Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 08.11.2021 in der Fassung der 2. Änderung vom 02.11.2023
 
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff., ber. GV. NRW. 2021, S. 718), in der jeweils geltenden Fassung,
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie
- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448), in der jeweils geltenden Fassung;
hat der Rat der Stadt Ahlen am 04.11.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

 
(1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
 
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Betreiberin oder Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
 
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
 
§ 2
Anschluss- und Benutzungsrecht

 
(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist als Nutzungsberechtige/Nutzungsberechtiger des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG NRW vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
 
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf die Nutzungsberechtige oder den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
 
§ 3
Begrenzung des Benutzungsrechtes

 
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe, 

  1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
  2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
  3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
  4. die Klärschlammbehandlung,-beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder
  5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. 

(2)  Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
 
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang

 
(1) Jede anschlussberechtigte Grundstückseigentümerin oder jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist als Nutzungsberechtige/Nutzungsberechtiger des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG NRW verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
 
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
 
(3) Die Stadt kann im Einzelfall die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich  oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Landwirtin oder der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
 
§ 5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

 
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Stadt oder die von ihr beauftragten Dritten mit Entsorgungsfahrzeugen die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
 
(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
 
§ 6
Durchführung der Entsorgung

 
(1) Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihr oder ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
 
(2) Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
 
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt den Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
 
(4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
 
(5) Zum Entsorgungstermin hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
 
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
 
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
 
§ 7
Anmeldung und Auskunftspflicht

 
(1) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
 
(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl die bisherige oder der bisherige als auch die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
 
§ 8
Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

 
(1) Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Stadt ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
 
(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren ihres oder seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden.
 
§ 9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten

 
(1) Für die Zustands- und Funktionspüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
 
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
 
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
 
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2020  hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 7 SüwVO Abw NRW die oder der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 2 bis Abs. 5 SüwVO Abw NRW 2020. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
 
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen gemäß § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
 
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer oder die oder den Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.
 
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
 
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
 
§ 10
Haftung

 
(1) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung ihrer oder seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat sie oder er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
 
(2) Kommt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ihren oder seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist sie oder er zum Ersatz verpflichtet.
 
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
 
§ 11
Benutzungsgebühren

 
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW und den Bestimmungen dieser Satzung.
 
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhaltes. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhaltes, gemessen an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges.
 
(3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhaltes zu ermitteln. Der ermittelte Wert soll von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten bestätigt werden.
 
(4)  Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abfuhr, im Falle des § 12 Abs. 2 mit der vergeblichen   Anfahrt.
 
(5) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung Eigentümerin / Eigentümer der zu entsorgenden Grundstücksentwässerungsanlage ist.
 
(6) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird der / dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekanntgegeben. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
 
§ 12
Gebührensätze

 
(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt:
 
a) bei Kleinkläranlagen 53,49 € je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhaltes,
b) bei abflusslosen Gruben 32,13 € je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhaltes.
 
(2) Die Zulage für Einzelentsorgungen in Not- und Dringlichkeitsfällen beträgt 330 €.

(3) Der Mehraufwand durch Saugschlauchverlängerungen wird nach Aufwand verrechnet.
 
§ 13
Berechtigte und Verpflichtete

 
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten als Nutzungsberechtige/Nutzungsberechtiger des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG NRW gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jede schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigte oder jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten als Nutzungsberechtige/Nutzungsberechtiger des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG NRW, soweit die Pflichten nicht unmittelbar an die Grundstückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer gerichtet sind.
 
§ 14
Ordnungswidrigkeiten

 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 betreibt und unterhält oder einer Aufforderung der Stadt nach § 5 Abs. 2 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
g) seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 7 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 1 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 2 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 123 Abs. 4 LWG NRW).
 
§ 15
Begriff des Grundstücks

 
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
 
§ 16
Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt mit dem 01.1.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.09.2008 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 02.11.2020 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes    Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 08.11.2021

Dr. Alexander Berger
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Die 2. Änderungssatzung ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.


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