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Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

Gemäß § 26 GO NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Diese Frist wird bis zur Mitteilung der Kostenschätzung der Verwaltung gehemmt.

Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte).

Das Bürgerbegehren in Gemeinden zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnern muss von 6 % der Bürger unterzeichnet sein. Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Die Voraussetzungen müssen am Stichtag, also am Tag des Fristablaufs vorliegen.

Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden der Größenklasse 50.000-100.00 Einwohnern von mindestens 15 Prozent d.h. ca. 6.082 Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage mit NEIN beantwortet.


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