Weiter zum Inhalt

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 17.12.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.10.2013

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712 / SGV NRW 610) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 16.12.2003 folgende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen beschlossen :

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen

§ 1
Gebührenpflichtige besondere Leistungen


(1) Für die in dem anliegenden Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung einschließlich des Eigenbetriebes Abwasserwerk  werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

§ 2
Höhe der Gebühr


(1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben.

(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

§ 3
Sachliche Gebührenfreiheit


Gebühren werden nicht erhoben für

(1) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht.

(2) besondere Leistungen, welche die Stadt Ahlen im Rahmen ihrer Dienst- und Arbeitsverhältnisse gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten und Arbeitern oder deren Hinterbliebenen vornimmt;

(3) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe;

(4) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (z. B. Wirtschaftsförderung, Wissenschaft).

§ 4
Persönliche Gebührenfreiheit


Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW.

§ 5
Besondere bare Auslagen


Der Ersatz barer  Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW. Eine Ver-pflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

§ 6
Billigkeitsmaßnahmen


Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint.

Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW.

§ 7
Gebührenschuldner


(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8
Fälligkeit der Gebühren


(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Sie soll spätestens bei Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden.

(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden.

(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.

§ 9
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide


(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW  erhoben.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW.

§ 10
Beitreibung


Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 11
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Erläuterung zu § 3 Abs. 1 der Satzung:
Sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht in der Regel im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern, der Kriegsopferversorgung, des Heim-kehrerentschädigungsgesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes, des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie des Gesundheitswesens. Nähere Informationen geben die jeweils zuständigen Stellen der Stadtverwaltung.

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 17.12.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.10.2013

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 17.12.2003

gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712 / SGV NRW 610) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 10.10.2013 die 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 17.12.2003 beschlossen:

Die Bekanntmachung erfolgte am 18.10.2013 im Amtsblatt des Kreises Warendorf.
Die  1. Änderungssatzung tritt somit am 19.10.2013 in Kraft.


Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Stadtportal Ahlen | Impressum