Jugendamtssatzung
Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahlen vom 05.03.2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 26.05.2014
Der Rat der Stadt Ahlen hat am 28.02.2013 aufgrund der §§ 69 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 14.12.2006 in der z. Z. geltenden Fassung, des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12.12.1990 in der z. Z. geltenden Fassung, des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) / 4. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - vom 30.07.2007 in der z. Z. geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW – vom 14.07.1994 in der z. Z. geltenden Fassung folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1 Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes der Stadt Ahlen.
§ 2 Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Ahlen zuständig.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Zentralstelle für alle Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, trägt die Gestaltungs- und Steuerungsverantwortung und hat die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen.
(2) Es dient in seinen Maßnahmen dem jungen Menschen bei der Verwirklichung des Rechtes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und unterstützt und berät die Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung.
(3) Das Jugendamt kooperiert im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen anderen Einrichtungen, die sich mit den Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden sowie weitere beratende Mitglieder an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, davon sollen 2 nicht der Vertretungskörperschaft angehören.
Die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Mitglieder werden vom Rat der Stadt Ahlen gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Ahlen.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) der/die Bürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr bestellte/r Vertreter/in;
b) der/die Leiter/in des Jugendamtes oder dessen/deren Vertretung;
c) ein/e Richter/in des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem/der zuständigen Präsidenten/in des Landgerichtes Münster bestellt wird;
d) je ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung und des Jobcenters, der/die von dem/der Geschäftsführer/in der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. von der Geschäftsführung bestellt wird;
e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestellt werden;
f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen Kreispolizeibehörde bestellt wird;
g) je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche; sie werden von den zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften bestellt;
h) ein/e Vertreter/in des Integrationsrates der Stadt Ahlen;
i) je eine Vertreterin/ein Vertreter der Wohlfahrtsverbände, die trotz Vorschlag keine stimmberechtigte Vertreterin/keinen stimmberechtigten Vertreter nach Abs. 2 entsenden;
j) ein/e Vertreter/in des Jugendamtselternbeirates gem. § 9 Abs. 6 KiBiz;
k) ggfls. der/die Sprecher/in der Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII.
Für die nach Buchstaben c) bis j) bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.
§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit:
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
Der Ausschuss hat das Recht, dazu Anträge an den Rat zu stellen. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.
(2) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse insbesondere über
1. Richtlinien und Grundsätze
1.1 für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
1.2 für die Festsetzung der Leistungen der Jugendhilfe, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen geregelt werden,
1.3 für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben nach § 76 SGB VIII.
2. die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII i. V. m. § 25 AG-KJHG
3. die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe.
4. die sich aus dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) ergebenden Aufgaben über
4.1 die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder
4.2 die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i. V. m. §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz)
4.3 die Auswahl von Familienzentren im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben
5. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöffen.
(3) Der Jugendhilfeausschuss berät nach den Bestimmungen des SGB VIII -Kinder- und Jugendhilfe- und den jeweils geltenden Ausführungsgesetzen die Entscheidungen des Rates in Angelegenheiten der Jugendhilfe vor. Dazu gehört auch die Vorberatung des Haushaltsplanes, der Finanzplanung und des Investitionsprogramms.
(4) Der Jugendhilfeausschuss wird vor der Berufung der Jugendamtsleitung angehört.
§ 6 Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihre/n Stellvertreter/in.
§ 7 Verfahren
Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung.
Soweit es gesetzlich zulässig ist, kann durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzung der Unterausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 8 Aufgaben
(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von dem/der Bürgermeister/in oder von dem/der zuständigen Vertreter/in oder in seinem/ihrem Auftrage von dem/der Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates der Stadt Ahlen und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(2) Er/sie
- ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten,
- bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.
IV. Schlussbestimmung
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahlen vom 15.09.1994 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 05.03.2013
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung ist am 31.05.2014 in Kraft getreten.
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