Erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung Mammutpfad von der Beckumer Str. bis zur Emanuel-von-Ketteler-Str.
Abweichungssatzung vom 09.11.2011 für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung des Mammutpfades von der Beckumer Straße bis zur Emanuel-von-Ketteler-Straße
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der jeweils gültigen Fassung und des § 8 Absatz 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ahlen vom 09.06.1999 hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 20.10.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Erschließungsanlage „Mammutpfad“ Flur 26, Flurstück 512, von der Beckumer Straße bis zur Em.-v.-Ketteler-Straße. Die Grenzen ergeben sich aus dem anliegenden Lageplan 1, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Mammutpfad“
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ahlen ist die Erschließungsanlage „Mammuntpfad“ endgültig hergestellt, wenn sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügt.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage „Mammuntpfad“ sind abweichend von § 8 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen und Gehwege eine Befestigung auf tragfähigen Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Platten, Pflaster aufweisen;
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen;
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen oder die niveaugleichen Verkehrsflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt, betriebsfertige Beleuchtungs- und Straßenentwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation aufweisen und die unbefestigten Teile mit Bäumen, Sträuchern oder anderweitig bepflanzt sind und/oder Rasen eingesät ist.
§ 3
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, den 09.11.2011
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
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