Hebesatzsatzung
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Ahlen vom 12.12.2024
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I 1973 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S.732), in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 611) in Verbindung mit §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer
Zur Reduzierung der Wohnnebenkosten setzt die Stadt Ahlen unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.
Die Stadt Ahlen erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):
- für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 435 v.H.
- für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke - Grundsteuer B1) 1.319 v.H.
- für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke - Grundsteuer B2) 699 v.H.
§ 2
Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer
Die Stadt Ahlen erhebt Gewerbesteuer mit folgendem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (Hebesatz):
Gewerbesteuer 445 v.H.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 12.12.2024
i. V.
gez.
Stephanie Kosbab
Erste Beigeordnete - Schul-, Kultur- und Sozialdezernentin
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