Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Satzung vom 28.07.2011 über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom 11.12.2020
Aufgrund der §§ 18,19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028 / SGV NW 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2007 (GV NRW S. 133) sowie des § 8 Absätze 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBL. I S. 2585) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S.688), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 14.07.2011 folgende Satzung beschlossen
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Ahlen
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
- bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
- die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
- die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
- das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,
- Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0, 30 m in den Straßenraum hineinragen,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig.
§ 3
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Ahlen.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
§ 4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,50 m in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m vom Hochbord,
b) je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Ahlen. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
a) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
b) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,
c) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
d) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
e) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften
(2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 a) und b) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 a) – e) nicht zulässig.
§ 6
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Anträge auf Erlaubnis zur Sondernutzung an Straßen oder auf Erteilung einer privatrechtlichen Genehmigung zur Benutzung städtischer Verkehrsräume sind schriftlich in doppelter Ausfertigung bei der Stadt Ahlen ( Ahlener Umweltbetrieben – Verwaltung - ) spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung einzureichen und durch Zeichnung sowie textliche Beschreibung so zu erläutern, dass Art und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend beurteilt werden können. In, vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen, kann diese Frist verkürzt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(4) Der Antragsteller hat der Stadt Ahlen auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
§ 7
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt Ahlen keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 8
Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Bei nachträglich beantragten Sondernutzungen kann die entsprechende Gebühr verdoppelt werden. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
§ 9
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragssteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer
nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebühren-schuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Be¬endigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.
§ 11
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichem Interesse (z.B. bei politischen, kirchlichen, gemeinnützigen oder vergleichbaren Veranstaltungen), zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 18. März 1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 19.11.2001 außer Kraft.
G E B Ü H R E N T A R I F
A: Allgemeine Bestimmungen
1. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
2. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle EURO auf- oder abgerundet.
3. Die Mindestgebühr für Sondernutzungen beträgt 26,00 €.
B: Gebühren
Art der Sondernutzung - Gebühr €/qm
Baubuden, -gerüst - 3,00 €/qm/Mon.
Materiallagerung - 4,00 €/qm/Mon.
Imbissstände usw. - 5,00 €/qm/Mon.
Verkaufsstände - 5,00 €/qm/Mon.
Werbeträger - 10,00 €/St./Mon.
Waren - 5,00 €/qm/Mon.
Infostände - 3,00 €/qm/Mon.
nicht zugelassene PKW - 6,00 €/qm/Mon.
nicht zugelassene LKW - 6,00 €/qm/Mon.
Anhänger - 3,50 €/qm/Mon.
Anhänger mit Werbung - 6,00 €/qm/Mon.
Sonderveranstaltungen (Dauer bis zu 3 Tagen) - 3,00 €/qm/Tag
Warenauslagen bei Anmietung von mind. 1 Quartal - 2,50 €/qm/Mon.
Werbeveranstaltung - 50,00 €/Tag
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, den 28.07.2011
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2020 außer Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
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