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Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Stadt Ahlen

Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche/r im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 65 GO). Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürger sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wählenden für sie oder ihn entschieden hat.  Erhält von mehreren Bewerbenden keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbenden statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl ist der Bewerbende gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.  

Das Wahlgebiet für die Bürgermeisterinnen- bzw. meisterwahl ist das Gemeindegebiet. Eine Unterteilung in Wahlbezirke entfällt, da nur das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters zu vergeben ist.

Wahl zum Bürgermeister der Stadt Ahlen am 13.09.2020

Ergebnisse nach Wahlbezirken


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