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Übergangsheime

Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17.12.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.11.2001

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung,

  • § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1999 (GV NRW, Seite 590),
  • § 6 des Landesaufnahmegesetzes vom 21.03.1972 (GV NRW S. 61/SGV NW 24), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 29.11.1994 (GV NRW S. 1087),
  • § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27.03.1984 (GV NRW S. 214/SGV NW 24), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18.02.1997 (GV NRW S. 24), und
  • §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV NRW S. 666),

hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 16.12.1999 folgende Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen beschlossen:

§ 1
Rechtsform und Zweckbestimmung

(1) Die Stadt Ahlen errichtet und unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von
1. Aussiedlern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes),
2. ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes).

(2)Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.

(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Ahlen und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.

§ 2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung

(1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und Verwaltung des Bürgermeisters.

(2) Der Bürgermeister erläßt für jedes Übergangsheim eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Übergangsheim regelt.

§ 3
Einweisung

(1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein Übergangsheim erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung:

  1. die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, das Übergangsheim und Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind,
  2. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes,
  3. Unterkunftsschlüssel.

(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 2 Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes Übergangsheim gilt Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

(3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim ist jeder Benutzer verpflichtet,

  1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes zu beachten,
  2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Folge zu leisten.

(4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer

  1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
  2. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit gemäß § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert,
  3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes oder die mündlichen Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat.

(5) Der Benutzer hat das Übergangsheim unverzüglich zu räumen, wenn

  1. die Einweisung widerrufen wird,
  2. der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt.

Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.

(6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt.

§ 4
Gebührenpflicht

(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren.

(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt.

(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im übrigen bis zum 5. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.

(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag entsprechend dem Monatsanteil berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet.

§ 5
Gebührenberechnung

(1) Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt.

(2) Die Gebührensätze betragen je Quadratmeter und Monat in den von der Bezirksregierung anerkannten Übergangsheimen:

  1. Bei ausschließlicher Nutzung zur Unterbringung von Aussiedlern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und Zuwanderern wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Sie beträgt 4,86 €.
  2. Bei ausschließlicher Nutzung zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Sie beträgt 4,76 €.
  3. Die Gebühr für nicht anerkannte Unterkünfte beträgt monatlich 4,86 €.

(3) Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) aufgrund des tatsächlichen Verbrauches zu entrichten. Ist bei den Verbrauchskosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich, so sind in den einzelnen Übergangsheimen monatliche Kostenbeiträge zu entrichten, die aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs des Vorjahres pro Person bei Strom, Wasser und Entwässerung und pro m² Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 1 bei den Heizkosten ermittelt werden.

Für die Entrichtung der Verbrauchskosten oder Kostenbeiträge gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

(4) Ist eine vorübergehende anderweitige Unterbringung unumgänglich, so wird ein Kostenbeitrag von 102,00 € pro Einzelperson/erstes Familienmitglied, für jedes weitere Familienmitglied ein Kostenbeitrag von 26,00 € pro Monat erhoben.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2000 in Kraft. Die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen in der Stadt Ahlen vom 31.01.1995 und die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen in der Stadt Ahlen vom 19.06.1995 treten gleichzeitig außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Ahlen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahlen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 17.12.1999

Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderung dieser Satzung erfolgte durch die Artikelsatzung des Fachbereichs "Stadtentwicklung und Bauen" zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 19.11.2001, welche vom Rat der Stadt Ahlen am 30.10.2001 beschlossen wurde. Sie tritt am 01.01.2002 in Kraft.


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