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Abfallgebühren

Gebührensatzung vom 19.12.2012 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahlen vom 19.12.2012 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 02.11.2023

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahlen vom 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Gebühren-satzung beschlossen:

§ 1
Abfallentsorgungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Abfallentsorgungsgebühren.

§ 2
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte Eigentümergemeinschaften, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Abfallbehälter bereitgestellt wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter eingezogen wird. Die Gebühr wird mit vollen Monatsbeträgen berechnet, auch wenn der Anschluss nur für einen Teil des Monats genommen wird.

(3) Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Wenn der bisherige Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung nach § 17 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung schuldhaft versäumt, so haftet er für die Abfallgebühren bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt Ahlen neben dem neuen Eigentümer.

(4) Bei Anlieferung am Wertstoffhof sind die Anlieferer gebührenpflichtig.

(5) Für Leistungen nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung sind die Veranstalter gebührenpflichtig.

(6) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren (§ 2 Abs. 1) ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 3 
Gebührenmaßstab, Gebührensatz, Stichtag

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Abfallbehälter (Restmüllbehälter und Biotonnen) und den Abfallsack richtet sich nach deren Zahl und Größe und umfasst die Kosten für das
Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen.

(2) Die Gebühr beträgt bei 14-täglicher Leerung für Abfälle zur Beseitigung und Bioabfälle jeweils:
Abfallbehälter    Gebührensatz (jährlich)
80 l                                 135,93 € 
120 l                               203,89 € 
240 l                               407,78 €
1.100 l                           1.869,01 € 
5.500 l                        9,345,05 € (nur Abfälle zur Beseitigung)
Der Gebührensatz wird entsprechend der Leerungshäufigkeit vervielfacht.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung beträgt der Gebührensatz für jede Entleerung 1/26 der jeweiligen Jahresgebühr. Für den Mehraufwand bei befristeter Aufstellung wird je Aufstellung ein einmaliger Zuschlag von 1/26 der jeweiligen Jahresgebühr eines der zur Verfügung gestellten Abfallbehälter erhoben. Werden verschiedene Abfallbehälter gleichzeitig zur Verfügung gestellt, gilt dieser Zuschlag für den größten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter.

(4) Die Gebühr für einen 70 l Abfallsack (für Rest- und Bioabfälle) beträgt 4,60 €.

(5) Die Gebührenabrechnung erfolgt bei Annahme für Großcontainer auf dem Wertstoffhof pauschal bei Anlieferung als PKW-Kleinmenge
1.    bei Anlieferung in Fahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen (Minicars bis Minivans und Kleinbussen mit mehreren Sitzreihen jeweils ohne Anhänger),
2.    wenn mehrere Abfallfraktionen innerhalb einer Anlieferung durch die Wertstoffhofmitarbeiter

  • sortenrein identifizierbar sowie klassifizierbar und
  • die einzelnen Abfallfraktionen in Summe adäquat einer PKW-Kleinmenge sind,

wobei je einzelne Abfallfraktion eine pauschale Gebühr erhoben oder Gebührenfreiheit ausgewiesen werden kann.
Wenn die Abfallfraktionen innerhalb einer Anlieferung durch die Wertstoffhofmitarbeiter

  • nicht sortenrein identifizierbar sowie nicht klassifizierbar sind (Anlieferung von unsortiertem Mischmüll),

wird die gesamte Anlieferung mit dem Preis für Restmüll berechnet.
Bei Anlieferung als PKW-Kleinmenge betragen die pauschalen Gebühren:

  • Abfall zur Entsorgung (Restmüll) - 10,00 €
  • für Rasenschnittgut - 3,00 €
  • für Laub in der Zeit vom 01.01. bis 14.09. - 3,00 €
    Laub ist in der Zeit vom 15.09. bis 31.12. gebührenfrei
  • für Baum-, Strauch- und Heckenschnitt - 3,00 €
  • für Bauschutt - 10,00 €
  • für Altholz AI – AIII - 10,00 €
  • für Altholz AIV - 10,00 €
  • je PKW/Motorrad-Reifen mit/ohne Felge, rollbar, nicht verschmutzt und unbeschädigt - 5,00 € (max. 5 Stück)
  • Verwiegung als Service – 6,00 € je Verwiegevorgang
  • Verlust der Zahlkarte / Ausfahrt-Coin ohne Nachweis der pauschal erfassten Abfallmenge – 35,00 €
  • Verlust der Zahlkarte / Ausfahrt-Coin bei Nachweis der pauschal erfassten Abfallmenge – 10,00 €

Die Gebührenabrechnung erfolgt bei Anlieferung in Fahrzeugen, die der Beförderung von Lasten dienen (Sprinter, Vans und Kleinbussen mit nur einer Sitzbank und jegliche Fahrzeugklassen mit Anhänger) über Verwiegung.
Falls die angelieferten Abfälle bzw. die einzelnen Abfallfraktionen in Summe adäquat einer PKW-Kleinmenge sind, kann je einzelne Abfallfraktion eine pauschale Gebühr erhoben oder die Gebührenfreiheit ausgewiesen werden.

Gemäß des Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) dürfen zu Abrechnungszwecken keine Gewichte unterhalb der Mindestlast verwendet werden.

Aus diesem Grund sind die Ahlener Umweltbetriebe verpflichtet, Anlieferungen unter 200 kg Nettogewicht über Mindestgebühren abzurechnen.

Die Mindestgebühr der jeweiligen Abfallfraktion gilt auch bei Anlieferungen über 200 kg, wenn die errechnete Gebühr kleiner als die der Mindestgebühr ist.

Wenn die Abfallfraktionen innerhalb einer Anlieferung durch die Wertstoffhofmitarbeiter

  • nicht sortenrein identifizierbar sowie nicht klassifizierbar sind (Anlieferung von unsortiertem Mischmüll) oder
  • ein mehrmaliges Wiegen von Abfallteilfraktionen durch den Anliefernden nicht gewünscht ist,

wird die gesamte Anlieferung bei der Verwiegung mit dem Preis für Restmüll berechnet.

Bei Verwiegungen von einer Abfallfraktion ≥ 200 kg betragen die Gebühren je Gewichtstonne (< 200 kg Mindestgebühr):

  • Abfall zur Entsorgung (Restmüll) – 201,11 € / t
    < 200 kg 24,00 €
  • Sperrmüll – 124,95 € / t
    < 200 kg 15,00 €
  • Altholz AI - AIII – 101,15 € / t
    < 200 kg 12,00 €
  • Altholz AIV – 130,90 € / t
    < 200 kg 16,00 €
  • Bauschutt – 44,03 € / t
    < 200 kg 10,00 €
  • Grünabfall, Rasen und Laub – 64,26 € / t
    < 200 kg 8,00 €
  • Verlust der Zahlkarte / Ausfahrt-Coin bei Nachweis der über Verwiegung erfassten Abfallmenge – 10,00 €

Die durch die Verwiegung ermittelten Gebühren werden auf ganze 10 Eurocent kaufmännisch gerundet.

(6) Eine besondere Gebühr für die Abfuhr von Sperrmüll im Sinne des § 16 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung wird bei generellen Sammlungen im Holsystem, zu denen der Sperrmüll fristgerecht angemeldet wurde, und bei der Abgabe des Sperrmülls als PKW-Kleinmenge im Sinne des § 3 Abs. 5 beim Wertstoffhof nicht erhoben.
Im Falle der Beantragung einer gesonderten Sperrgutabfuhr im Holsystem innerhalb eines angestrebten Zeitraumes von 3 Tagen nach Eingang der Anmeldung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.

(7) Die Annahme von Abfällen für Großcontainer auf dem Wertstoffhof bleibt auf Abfälle aus Haushaltungen aus dem Stadtgebiet je Anlieferung bis 5 cbm beschränkt. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen aus dem Stadtgebiet Ahlen werden mit Ausnahme von Altpapier nicht über Großcontainer angenommen.

(8) Für jede An-, Ab- oder Ummeldung von Abfallbehältern (Restmüll, Biomüll und Altpapier) und dem damit verbundenen Aufwand wird eine Gebühr in Höhe von 18,00 € je Antrag und Grundstück erhoben. Bei Nachbarschaftstonnen gemäß § 14 der Abfallentsorgungssatzung wird für jeden Nutzer die anteilige Gebühr berechnet. Die Erstauslieferung von Abfallbehältern für ein erstmalig oder erneut angeschlossenes Grundstück erfolgt gebührenfrei. Gleiches gilt beim Tausch aufgrund eines Defektes des Behälters unter Beibehaltung der Größe.

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt durch Abgabenbescheid, der mit dem Bescheid über die anderen Gemeindeabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Sie sind mit ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Am 01.07. ist die Jahresgebühr fällig, wenn der Gebührenpflichtige die Grundsteuer mit einem Jahresbetrag zu entrichten hat.

(2) Die nach § 3 Abs. 8 zu entrichtenden Gebühren werden ebenfalls von der Stadt durch Abgabenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Gebühren nach § 3 Abs. 3 werden durch gesonderten Abgabenbescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(4) Bei Anlieferung am Wertstoffhof (§ 3 Abs. 5) wird die Gebühr sofort fällig.

§ 5
Vorauszahlungen

Der Gebührenpflichtige hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten.

§ 6
Abrechnung über die Vorauszahlungen

(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides zu entrichten waren (§ 5), kleiner als die Gebühren, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides entrichtet worden ist, größer als die Gebühren, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach der Bekanntgabe des Abgabenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend, wenn der Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert wird.

§ 7
Nachentrichtung der Gebühr

Hatte der Gebührenpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahresgebühr keine Vorauszahlung nach § 5 zu entrichten, so hat er die Gebühr, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Ahlen vom 17.12.1996 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 20.12.2011 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 19.12.2012

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

Die 3. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Die 4. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Die 5. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Die 6. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Die 7. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Die 8. Änderungssatzung tritt zum 09.11.2020 in Kraft.

Die 9. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Die 10. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Die 11. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Die 12. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.


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