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Benutzungsordnung Stadtbücherei

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Ahlen vom 02. August 1995

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV NW S. 214), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 06. Juli 1995 folgende Satzung - Neufassung - beschlossen:

§ 1
Benutzerkreis

Die Stadtbücherei dient der allgemeinen und fachlichen Bildung. Ihre Benutzung ist grundsätzlich jedermann gestattet. Jedoch können Personen, die wiederholt gegen die Benutzungs- bzw. Hausordnung verstoßen, ganz oder teilweise von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

§ 2
Anmeldung, Benutzerausweis

  1. Zur Anmeldung ist der Personalausweis bzw. der Kinderausweis vorzulegen; bei Personen unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Er ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Eine Ausleihe von Medien ist nur gegen Vorlage des Benutzerausweises möglich. Der Benutzer haftet für jeden Schaden, der durch Mißbrauch des Ausweises (Weitergabe, Verlust usw.) entsteht. Sein Verlust ist sofort der Stadtbücherei zu melden.
  3. Ein Ersatzausweis (§ 2 der Gebührenordnung für die Stadtbücherei Ahlen) kann erst nach einer Frist von 4 Wochen ausgestellt werden.
  4. Die Benutzer der Stadtbücherei sind verpflichtet, Wohnungs- oder Namenswechsel unverzüglich der Stadtbücherei bekanntzugeben.
  5. Durch seine Anmeldung erkennt der Benutzer die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Ahlen an und stimmt der Speicherung und maschinellen Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Ausleihverbuchung zu.

§ 3
Leihfrist, Vorbestellung

  1. Die Leihfrist der Medien beträgt für Bücher, Spiele sowie für Musik- und Literaturcassetten 4 Wochen, für Zeitschriften, CDs und Videos 1 Woche. Die Medien können, falls sie nicht anderweitig vorbestellt sind, gegen Vorlage des Benutzerausweises oder telefonisch höchstens zweimal verlängert werden.
  2. Eine Vorbestellung ist möglich; bestimmte Mediengruppen können aber von einer Vorbestellung ausgenommen werden.

§ 4
Auswärtiger Leihverkehr

  1. Bücher- und Zeitschriftenaufsätze, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Ahlen vorhanden sind, können über den auswärtigen Leihverkehr von anderen Bibliotheken vermittelt werden (s. § 6 Gebührendordnung der Stadtbücherei Ahlen).
  2. Die Bestellung derartiger Literatur unterliegt der jeweils gültigen Fassung der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und den Richtlinien für den regionalen Leihverkehr NW. Bestimmte Mediengruppen können daher von der Bestellung ausgenommen werden.

§ 5
Behandlung der Medien, Haftung

  1. Im Interesse aller Benutzer sind die entliehenen Medien schonend zu behandeln. Die Benutzer werden gebeten, Verschmutzungen und Beschädigungen dem Büchereipersonal anzugeben; als Beschädigungen gelten auch das Abändern des Buchtextes und das Einschreiben von Bemerkungen und Unterstreichungen. Reparaturen sind auf keinen Fall vom Leser selbst vorzunehmen.
  2. Der Benutzer ist bei Verlust und bei Beschädigungen, auch wenn ihm ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist, bis zur vollen Höhe des Wiederbeschaffungswertes schadensersatzpflichtig.
  3. Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist unzulässig.

§ 6
Artothek

  1. Die Stadtbücherei stellt auch Bilder und Kunstgegenstände zur Ausleihe zur Verfügung (s. § 7 der Gebührendordnung für die Stadtbücherei Ahlen).
  2. Die Ausleihfrist beträgt 8 Wochen und kann ggf. einmal verlängert werden.

§ 7
Hausordnung

Jeder Benutzer erkennt die vom Stadtdirektor erlassene Hausordnung an.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die bis dahin geltende Benutzungsordnung ihre Gültigkeit.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Ahlen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahlen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 02.08.1995

H. Jaunich
Bürgermeister


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