Zuständigkeitsordnung
Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen in der Fassung der 7. Änderung vom 13.12.2021
Aufgrund des § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 12 der Hauptsatzung in der zurzeit gültigen Fassung beschließt der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 27.09.2012 die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Ahlen.
§ 1
Allgemeines
Den Ausschüssen obliegt die Aufgabe, im Rahmen dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungen zu treffen und Beschlüsse des Hauptausschusses und des Rates der Stadt empfehlend vorzubereiten.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Rat der Stadt bildet gemäß § 57 GO NRW folgende Ausschüsse:
- Hauptausschuss
- Finanz- und Personalausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Stadtplanungs- und Bauausschuss
- Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität
- Ausschuss für Ordnung, öffentliche Einrichtungen, Digitalisierung und Anregungen
- Ausschuss für Soziales
- Sport- und Freizeitausschuss
- Schul- und Kulturausschuss
- Betriebsausschuss
- Wahlprüfungsausschuss
(2) Außerdem bildet der Rat der Stadt folgende Ausschüsse und Gremien:
- Jugendhilfeausschuss
- Wahlausschuss
- Ortsausschuss für die Ortschaft Dolberg
- Ortsausschuss für die Ortschaft Vorhelm
- Bauerschaftsbeirat
- Integrationsrat
(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Rat der Stadt kann für Ausschussmitglieder Stellvertreter wählen. Sachkundige Bürger dürfen Ratsmitglieder in Ausschüssen, mit Ausnahme des Hauptausschusses, vertreten. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen, außer in den Ortsausschüssen und im Jugendhilfeausschuss, nicht erreichen. Die Ausschüsse sind mit Ausnahme der Ortsausschüsse und des Jugendhilfeausschusses nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.
(4) Der Rat der Stadt behält sich vor, weitere Ausschüsse - insbesondere für vorübergehende Aufgaben - zu bilden.
§ 3
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit aller Ausschüsse- außer der des Betriebsausschusses - aufeinander abzustimmen und ist zuständig für die Vorbereitung aller vom Rat der Stadt zu entscheidenden Angelegenheiten, mit Ausnahme von Anträgen, die an den Rat gerichtet sind.
(2) Dem Hauptausschuss obliegt das Recht, dringliche Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zu treffen.
(3) Der Hauptausschuss berät über Grundsatzfragen der Wirtschafts- und Strukturförderung.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet die in § 20 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Ahlen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffenden Personalentscheidungen.
(5) Im Übrigen entscheidet er über den Abschluss von Vergleichen (gerichtlichen und außergerichtlichen), sofern nicht die Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß § 15 der Zuständigkeitsordnung begründet ist.
§ 4
Finanz- und Personalausschuss
(1) Der Finanz- und Personalausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Stadt Ahlen vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2) Der Finanz- und Personalausschuss ist zuständig für die Beratung aller Personalangelegenheiten, soweit die Entscheidungsbefugnis beim Rat der Stadt Ahlen liegt, und für die Beratung des Stellenplanentwurfes.
(3) Der Finanz- und Personalausschuss berät außerdem:
3.1 über notwendige Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung;
3.2 über Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben k, l und m GO NRW.
(4) Der Finanz- und Personalausschuss entscheidet:
4.1 in Personalangelegenheiten nach § 68 S. 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz vom 03.12.1974 in der jeweils gültigen Fassung;
4.2 über die Bewilligung von Zuwendungen (Beihilfen, Zuschüssen usw.) an Verbände, Vereine usw., soweit der Betrag 50.000 EURO nicht übersteigt und kein anderer Ausschuss zur Entscheidung befugt ist;
4.3 über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen (Gemeinde-abgaben und sonstigen Geldansprüchen der Stadt), soweit die Befugnis hierzu nicht dem Bürgermeister übertragen ist (§ 15 dieser Zuständigkeitsordnung). Stundungen können in ihrer Höhe unbegrenzt ausgesprochen werden. Der Höchstbetrag wird bei Niederschlagung und Erlass auf 200.000 EURO festgesetzt.
§ 5
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Zuständigkeitsbereich des Rechnungsprüfungsausschusses umfasst die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 59 Abs. 3, 101 GO NRW). Er ist bei der Übertragung weiterer Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt (§ 103 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 GO NRW) beratend zu beteiligen. Außerdem wirkt er beratend mit bei der Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes und der Rechnungsprüfer.
§ 6
Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss berät:
1.1 über Satzungen und Gebührenordnungen aus seinem Zuständigkeitsbereich;
1.2 über Maßnahmen von besonderer Bedeutung im Tiefbau;
1.3 über Maßnahmen des Landschaftsschutzes, soweit städt. Aufgaben berührt sind;
1.4 über Maßnahmen der Abfallentsorgung einschließlich Abfallverwertung;
1.5 über die Belange von besonderer Bedeutung der Straßenreinigung, der Fried-
höfe, der Park- und öffentlichen Grünanlagen und der Förderung der Land- und
Forstwirtschaft.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet:
2.1 über die Entlastung der Betriebsleitung;
2.2 über Ausbaupläne für Straßen, Wege und Plätze im Rahmen der Straßenbaulastträ-gerschaft der Stadt Ahlen;
2.3 über die Verwendung der im Wirtschaftsplan veranschlagten nicht zweckgebundenen investiven Mittel für bauliche Maßnahmen;
2.4 über die Ausführungspläne für die Bereiche der städt. Park- und Grünanlagen und Friedhöfe;
2.5 Stundung, Erlass und Niederschlagung von Forderungen aus dem Geschäftsbereich der AUB, wenn sie im Einzelfall 25.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigen;
2.6 in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister / die Bürgermeisterin mit der oder dem Ausschussvorsitzenden entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
(3) Der Betriebsausschuss setzt unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO NRW die allgemeinen Lieferbedingungen fest; er erteilt die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrauszahlungen nach den §§ 15 und 16 dieser Verordnung und schlägt der Gemeindeprüfungsanstalt eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss vor.
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister / die Bürgermeisterin mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend.
§ 7
Stadtplanungs- und Bauausschuss
(1) Der Stadtplanungs- und Bauausschuss berät:
1.1 für seinen Zuständigkeitsbereich über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfes;
1.2 über Aufstellungen und Änderungen von Stadtentwicklungs- sowie städtebaulichen Rahmenplänen und Konzepten, Masterplänen und entsprechenden Satzungen nach Baugesetzbuch (BauGB);
1.3 über Einzelfragen der Wirtschafts- und Strukturförderung einschließlich der entsprechenden Förderanträge und Inanspruchnahme von Förderprogrammen (Stadterneuerung, Wirtschaftsförderung sowie Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen etc.);
1.4 über die Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Stadterneuerung;
1.5 über Satzungen und Gebührenordnungen aus seinem Zuständigkeitsbereich;
1.6 über einleitende Beschlüsse (Aufstellungs-beschluss) gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, die Abwägung von vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB, die Abwägung von vorgebrachten Äußerungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie den Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB bzw. die das Planverfahren abschlie-ßenden Feststellungen (Feststellungsbeschluss);
1.7 über den Erlass von Veränderungssperren nach BauGB sowie von Gestaltungssat-zungen nach Landesbauordnung NRW (BauO NRW);
1.8 über Planungsmaßnahmen überörtlicher und benachbarter Planungsträger, soweit sie für die Stadtentwicklung von besonderer Bedeutung sind;
1.9 über die Planung und Durchführung von investiven baulichen Maßnahmen, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist;
1.10 über die grundsätzlichen Ziele der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes (Jahresbericht und zukünftiger Handlungsrahmen) gem. § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW);
1.11 über Maßnahmen von besonderer Bedeutung im Hochbau.
(2) Der Stadtplanungs- und Bauausschuss entscheidet:
2.1 über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (sowie abweichende Verfahren hierzu entsprechend den Richtlinien der Stadt Ahlen) und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlegungsbeschluss) im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Dies gilt entsprechend für alle Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Konzepten der Stadt- und Verkehrsentwicklung sowie der Stadterneuerung.
2.2 über Anträge nach § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) und nach § 173 Abs. 1 BauGB (baurechtliche Zustimmung bei Vorhaben im Zusammenhang mit einer Erhaltungssatzung);
2.3 über alle Grundstücksfragen mit einem Vertragswert von mehr als 125.000 EURO bis 500.000 EURO;
2.4 über Verfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB für Maßnahmen des Straßenendausbaus.
§ 8
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität
(1) Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität berät:
1.1 für seinen Zuständigkeitsbereich über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfes;
1.2 über Satzungen, Gebührenordnungen und Richtlinien aus seinem Zuständigkeitsbereich;
1.3 über Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes;
1.4 über das Gemeindegebiet betreffende Konzepte und Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien;
1.5 über Maßnahmen des Umwelt- und Klimaschutzes, soweit städt. Aufgaben berührt sind;
1.6 über Aufstellungen und Änderungen von Verkehrsentwicklungs- und Lärmaktionsplänen;
1.7 über Stellungnahmen zu Nahverkehrsplänen regionaler Verkehrsträger sowie Belange von besonderer Bedeutung des öffentlichen Nahverkehrs in Ahlen;
1.8 über Maßnahmen der Mobilitätsförderung und Unfallprävention im Zuge der Ausbauplanung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie im Rahmen der Verkehrsentwicklungsplanung;
1.9 über die Ausführungspläne für die Bereiche der städt. Park- und Grünanlagen und Friedhöfe;
1.10 über städtische Fördermaßnahmen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz in Ahlen.
(2) Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität entscheidet:
2.1 über Maßnahmen des Umwelt-und Klimaschutzes, soweit diese eine städtische Aufgabe darstellen und nicht die Zuständigkeit anderer Behörden und Einrichtungen oder anderer Ausschüsse gegeben ist;
2.2 über Anträge von besonderer Bedeutung an die Straßenverkehrsbehörde.
§ 9
Ausschuss für Ordnung, öffentliche Einrichtungen, Digitalisierung und Anregungen
(1) Der Ausschuss für Ordnung, öffentliche Einrichtungen, Digitalisierung und Anregungen berät:
1.1 für seinen Zuständigkeitsbereich über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfes;
1.2 über Satzungen und Gebührenordnungen aus seinem Zuständigkeitsbereich;
1.3 über Neuanlagen und Erweiterungen von öffentlichen Einrichtungen aus seinem Zuständigkeitsbereich;
1.4 über die Ernennung des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr und seiner Stellvertreter;
1.5 über Maßnahmen von besonderer Bedeutung des Feuerschutz-, Rettungs-, Kleingarten- und Marktwesens;
1.6 über Angelegenheiten der Smart City, insbesondere über digitale Infrastruktur, digitale Bildung, digitale Bürgerinformation, -beteiligung und –service.
(2) Der Ausschuss für Ordnung, öffentliche Einrichtungen, Digitalisierung und Anregungen entscheidet:
2.1 über die Bewilligung von Zuwendungen an Verbände und Vereine im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit der Betrag über 20.000 Euro liegt und 50.000 EURO nicht übersteigt;
2.2 über die Benennung, Umbenennung, Widmung, Umstufung und Einziehung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze;
2.3 über die Bewilligung von Fördermitteln nach der Richtlinie zur Förderung von bürgerschaftlichen Projekten in der Stadt Ahlen im Rahmen der in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellten Mittel
Im Falle des § 5 Abs. 4 der Richtlinie entscheiden die Vorsitzenden des Ausschusses für Ordnung, öffentliche Einrichtungen, Digitalisierung und Anregungen und der Ortsausschüsse gemeinsam über die Vergabe der Fördermittel.
(3) Dem Ausschuss für Ordnung, öffentliche Einrichtungen, Digitalisierung und Anregungen wird gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung die Erledigung von Anregungen und Beschwerden übertragen.
§ 10
Ausschuss für Soziales
(1) Der Ausschuss für Soziales berät:
1.1 für seinen Zuständigkeitsbereich über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfes;
1.2 in grundsätzlichen Fragen, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger (Kreis Warendorf) ergeben;
1.3 über die Maßnahmen zur Förderung der Familie.
(2) Der Ausschuss für Soziales entscheidet über die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit der Betrag 50.000 EURO nicht übersteigt.
§ 11
Sport- und Freizeitausschuss
(1) Der Sport- und Freizeitausschuss berät:
1.1 für seinen Zuständigkeitsbereich über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfes;
1.2 über den Bau und die Förderung des Baues von Sportanlagen;
1.3 über sonstige Sportangelegenheiten und deren Förderung.
(2) Der Sport- und Freizeitausschuss entscheidet über die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen an Sportverbände und Sportvereine nach dem Sportförderungsplan und über sonstige Zuwendungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, jeweils bis zum Betrag von 50.000 EURO.
§ 12
Schul- und Kulturausschuss
(1) Der Schul- und Kulturausschuss berät:
1.1 für seinen Zuständigkeitsbereich über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfes;
1.2 über die Errichtung, Änderung und Auflösung städtischer Schulen sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist;
1.3 über die Bezeichnung städtischer Schulen;
1.4 über den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Schul- und Bildungswesen sowie Verträgen mit anderen Schulträgern;
1.5 über die Schulentwicklungsplanung;
1.6 über die Entwicklungsplanung in den Bereichen Weiterbildung und Kultur;
1.7 über die Förderung der kulturellen Arbeit, insbesondere auf den Gebieten des Theaters, der Musik, der Literatur, der Filmkunst und der bildenden Kunst;
1.8 über die Förderung der Volks- und Heimatpflege, Pflege des Brauchtums und des Heimatgedankens.
(2) Der Schul- und Kulturausschuss spricht grundsätzliche Empfehlungen zur Verpflichtung des Schulträgers gem. § 79 Schulgesetz NRW aus, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Schul- und Kulturausschuss spricht grundsätzliche Empfehlungen über eigene kulturelle Einrichtungen (u. a. Volkshochschule, Stadtbücherei, Heimatmuseum) aus.
(4) Der Schul- und Kulturausschuss entscheidet im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit der Betrag 50.000 Euro nicht übersteigt, über die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen nach den Kulturförderungsrichtlinien und an sonstige Einrichtungen der Volksbildung, sofern nicht eine anderweitige Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erfolgt.
(5) Der Schul- und Kulturausschuss entscheidet über die Empfehlung der Kunstkommission über die Kunst im öffentlichen Raum.
§ 13
Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss berät:
1.1 für seinen Zuständigkeitsbereich über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfes;
1.2 über die Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe, die sich aus dem Ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (KJHG) - 1. ÄndGKJHG - vom 16.02.1993 in der jeweils gültigen Fassung, dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12.12.1990 in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des Jugendamtes der Stadt Ahlen vom 15.09.1994 - in der jeweils gültigen Fassung - ergeben.
(2) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Bewilligung besonderer Beihilfen für Jugendorganisationen und sonstige Verbände im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit die Satzung des Jugendamtes vom 15.09.1994 keine andere Regelung vorsieht und insoweit keine bindenden Richtlinien vorhanden sind.
(3) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Belange und Ausführungspläne der Kinder- und Jugendspielplätze.
(4) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Bildung und Zusammensetzung des Unterausschusses zum Jugendhilfeausschuss.
§ 14
Ortsausschüsse und Beirat für die Bauerschaften
Die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Ortsausschüsse für die Ortschaften Dolberg und Vorhelm sowie die Zuständigkeiten des Beirates für die Bauerschaften ergeben sich aus den §§ 13 und 14 der Hauptsatzung der Stadt Ahlen.
§ 15
Integrationsrat
Die Aufgaben des Integrationsrates ergeben sich aus § 27 GO NRW und § 15 der Hauptsatzung.
§ 16
Bürgermeister
(1) Gemäß § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW anzusehen sind.
(2) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten insbesondere:
2.1 die üblicherweise und regelmäßig in einer Stadt der Größe und Bedeutung der Stadt Ahlen anfallenden Geschäfte;
2.2 die Geschäfte, deren Geschäftswert im Einzelfall 125.000 EURO nicht übersteigt;
2.3 der Erlass von Verwaltungsakten, insbesondere von Heranziehungsbescheiden zu den Gemeindeabgaben;
2.4 Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach den gesetzlichen Vorschriften;
2.5 Entscheidung über die Hinausschiebung des Beginns der Sperrstunde für einen längeren Zeitraum.
(3) Im Rahmen des § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Ahlen werden dem Bürgermeister folgende Aufgaben übertragen:
3.1 Entscheidungen darüber, ob ein Einwohner oder Bürger aus wichtigem Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamtes ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder das Ausscheiden verlangen kann;
3.2 Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Katastrophen;
3.3 Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert bis zu 125.000 EURO und Abschluss von Vergleichen in diesen Verfahren;
3.4 Vergabe von Aufträgen aus dem gesamten Bereich der Verwaltung, soweit entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen und im Einzelfall nicht nach § 15 Abs. 1 dieser Zuständigkeitsordnung zu verfahren ist; bei Vergaben in einer Höhe über 100.000 EURO ohne Umsatzsteuer erhalten die Fachausschüsse zu ihrer nächsten Sitzung eine Mitteilungsvorlage über die getroffenen Vergabeentscheidungen;
3.5 Grundstücksangelegenheiten bei einem Geschäftswert bis zu 125.000 EURO, soweit entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen;
3.6 Ausübung des gesetzlichen und vertraglichen Vorkaufsrechtes bis zu einer Wertgrenze von 125.000 EURO, soweit entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen;
3.7 Entscheidungen über Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen (Gemeindeabgaben und sonstige Geldansprüche der Stadt) nach Anhörung der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers im Rahmen folgender Höchstbeträge:
3.7.1 Stundung bei Beträgen bis zu 100.000 EURO;
3.7.2 Niederschlagung bei Beträgen bis zu 100.000 EURO;
3.7.3 Erlass bei Beträgen bis zu 100.000 EURO.
3.8 Entscheidungen über die Unterschutzstellung von Bau- und Bodendenkmälern und den entsprechenden Förderungen;
3.9 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Führung des Stadtwappens.
(4) Weitere Ermächtigungen können dem Bürgermeister durch Beschluss des Rates oder eines Ausschusses erteilt werden.
(5) Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, dass dem Rat keine Angelegenheiten vorenthalten werden, für die dieser nach § 41 Abs. 1 GO NRW zuständig ist.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Zuständigkeitsordnung außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 24.06.2014 beschlossen.
Die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 30.09.2014 beschlossen.
Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 21.05.2015 beschlossen.
Die 4. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 12.04.2016 beschlossen.
Die 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen wurde im Amtsblatt des Kreises Warendorf am 29.03.2018 bekanntgemacht und ist am 30.03.2018 in Kraft getreten.
Die 6. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 02.11.2020 beschlossen.
Die 7. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 13.12.2021 beschlossen.
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