Weiter zum Inhalt

Entwässerungssatzung

Entwässerungssatzung der Stadt Ahlen vom 08.11.2021

Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff., ber. GV NRW 2021, S. 718), in der jeweils geltenden Fassung,
- der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV NRW 2021, S. 560 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie
- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448) in der jeweils gültigen Fassung, in der jeweils geltenden Fassung;
hat der Rat der Stadt Ahlen am 04.11.2021 folgende Satzung beschlossen:
 
§ 1
Allgemeines

 
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6  LWG NRW insbesondere

  1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
  2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans  nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
  3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
  4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
  5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt Ahlen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom … in der derzeit aktuellen Fassung,
  6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.

(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
 
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
 
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung kann sich die Stadt Dritter bedienen.
 
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

 
(1) Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1  WHG.
 
(2) Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
 
(3) Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
 
(4) Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
 
(5) Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
 
(6) Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Anschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
c) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.
 
(7) Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen in und unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
 
(8) Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
 
(9) Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.

(10) Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
 
(11) Anschlussnehmerin oder Anschlussnehmer:
Anschlussnehmerin oder Anschlussnehmer ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als Nutzungsberechtige/Nutzungsberechtiger des Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
 
(12) Indirekteinleiterin oder Indirekteinleiter:
Indirekteinleiterin oder Indirekteinleiter ist diejenige Anschlussnehmerin oder derjenige Anschlussnehmer, die oder der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
 
(13) Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
 
(14) Einsteigschacht:
Ein Einsteigschacht mit einem Mindestdurchmesser von 1,0 Metern bietet die Möglichkeit des Zugangs an Anschlussleitungen für Personal. Ein Einsteigschacht zeichnet sich durch eine Einsteigvorrichtung und eine verkehrssichere Abdeckung aus. Weitere Anforderungen sind der entsprechenden DIN zu entnehmen. Zudem besteht die Möglichkeit, alternativ eine Inspektionsöffnung zu errichten, die einen Mindestdurchmesser von 0,4 m aufweist, sodass Reinigungsgeräte sowie Inspektions- und Prüfausrüstung eingebracht werden können. Der Einsatz von Kombischächten mit einem Mindestdurchmesser von 1,0 Metern, die den Zugang zu Schmutz- und Regenwasseranschlüssen in einem Schacht ermöglichen ist ebenfalls gestattet. Dabei müssen die Entwässerungsarten zwingend getrennt bleiben.
 
§ 3
Anschlussrecht

 
Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
 
§ 4
Begrenzung des Anschlussrechtes

(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird
 
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutzwasser auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückeigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
 
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
 
(4) Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen und Kosten erfordert, kann die Stadt den Anschluss versagen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen und Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Unterhaltung zu tragen.
 
§ 5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser

 
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
 
(2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
 
§ 6
Benutzungsrecht

 
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf ihrem oder seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
 
§ 7
Begrenzung des Benutzungsrechtes
 

(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) und Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe

  1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,
  2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen,
  3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern,
  4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern,
  5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
  6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. 

(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

  1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können,
  2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,
  3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden,
  4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
  5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
  6. radioaktives Abwasser,
  7. Inhalte von Chemietoiletten, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
  8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
  9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche,
  10. Silagewasser,
  11. Grund-, Drainage- und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),
  12. Kühlwasser, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
  13. Blut aus Schlachtungen,
  14. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
  15. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
  16. Emulsionen von Mineralölprodukten,
  17. Medikamente und pharmazeutische Produkte
  18. Abwasser aus Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
  19. flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind (§ 55 Abs. 3 WHG), soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
  20. Einweg-Waschlappen, Einwegwischtücher und sonstige Feuchttücher, die sich nicht zersetzen und deshalb in der öffentlichen Abwasseranlage zu Betriebsstörungen z.B. an Pumpwerken führen können.

 (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die in Anlage  1 aufgeführten Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
 
(4) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
 
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
 
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
 
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für die Verpflichtete oder den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Im Einzelfall kann die Stadt zur Gefahrenabwehr auf Antrag zeitlich befristet und jederzeit widerrufbar zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt wird. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat ihrem oder seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
 
(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt oder nach einer erfolgten Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW kein Genehmigungsverfahren einleitet.
 
(9) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
a) das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt,
b) das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
 
(10) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. §§ 46ff Landeswassergesetz (LWG) bleibt unberührt.
 
(11) Wer unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Vorschrift den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. Haben mehrere den Wegfall der Abwasserabgabenhalbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
 
§ 8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
 

(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
 
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin oder des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträgerinnen oder Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
 
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch die Anschlussnehmerin oder den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 6 mm geführt werden.
 
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
 
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
 
(6) Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage ist das Waschen von Kraftfahrzeugen nur auf Waschplätzen und in Waschhallen erlaubt, die über genehmigte Abscheidevorrichtungen verfügen.
 
§ 9
Anschluss- und Benutzungszwang

 
(1) Jede oder jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, ihr oder sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
 
(2) Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um die Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 48 LWG NRW zu erfüllen.
 
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
 
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
 
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2  dieser Satzung.
 
(6) In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
 
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
 
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an die Anschlussberechtigte oder den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.  Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer hat auf seine Kosten binnen 2 Monaten nach dem Anschluss alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen privaten Grundstücksentwässerungseinrichtungen, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickerungsanlagen, alte Kanäle zu entleeren und zu beseitigen oder ordnungsgemäß zu verfüllen und zu sichern.
 
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser

 
(1) Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers befreit die Stadt vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Schmutzwasser, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 LWG NRW durch die zuständge Behörde auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer ganz oder teilweise übertragen worden ist. Die Übertragung ist der Stadt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer nachzuweisen.
 
(2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
 
(3) Eine Befreiung vom Anschlusszwang muss die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige bei der Stadt schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Die städtische Pflicht zur Abwasserbeseitigung aus § 46 LWG bleibt unberührt.
 
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers

 
(1) Niederschlagswasser kann für den Gebrauch im Garten, im Haushalt oder im Gewerbe und in der Industrie genutzt werden. Beabsichtigt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat sie oder er dieses der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt sie oder ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
 
(2) Der Stadt ist in jedem Fall zur Ermittlung der Gebühren der Verbleib und die abgeleitete Menge mitzuteilen. Die Stadt kann den Einbau von Messeinrichtungen auf Kosten des Gebührenschuldners verlangen. Diese Messeinrichtungen sind auf seine Kosten zu unterhalten und zu warten
 
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze

 
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihre oder seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe (einschließlich Steuerungstechnik und Stromversorgungseinrichtung) sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt.
 
(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
 
(3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
 
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
 
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen

 
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
 
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
 
(3) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat sie oder er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Diese Pflicht zum Einbau einer Rückstausicherung gilt für alle Grundstücke, d. h. auch für solche Grundstücke, bei denen in der Vergangenheit noch keine Rückstausicherung eingebaut worden ist oder satzungsrechtlich hätte bereits eingebaut werden müssen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
 
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW) einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn sie oder er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigschacht müssen jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigschachts ist unzulässig.
 
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
 
(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt die Grundstückseingentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihre oder seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen.  Die Arbeiten dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, die die fachlichen Voraussetzungen besitzen.
 
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
 
(8) Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
 
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer auf ihrem oder seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf ihre oder seine Kosten vorzubereiten.
 
(10) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen werden in direktem Auftrag des Anschlussnehmers ausgeführt und dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, die die fachlichen Voraussetzungen besitzen. Es ist eine Abnahme der Arbeiten bei noch offener Baugrube durch die Stadt durchzuführen. In begründeten Fällen kann die Stadt die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen selbst oder durch einen von ihr bestimmten Auftragnehmer auf Kosten des Anschlussnehmers ausführen.
 
(11) Die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlage, der Hausanschlussleitung und der Grundstücksanschlussleitungen obliegt dem Anschlussnehmer.
 
(12) Auf den Erstattungsanspruch kann die Stadt vor Ausführung der Arbeiten vom Anschlussberechtigten Vorschüsse in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen verlangen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der gezahlte Vorschuss mit den endgültig entstandenen Aufwendungen verrechnet.
 
(13) Der Erstattungsanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung mit den haustechnischen Abwasseranlagen hergestellt worden ist; für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände entsteht der Erstattungsanspruch mit Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
 
(14) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten.
 
§ 14
Zustimmungsverfahren

 
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
a) Eine zeichnerische Darstellung aus der Anzahl, Führung, die lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Einsteigschächte hervorgehen,
b) Angaben über die Größe der befestigten und überbauten Grundstücksfläche, soweit von dieser Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden eingeleitet werden soll,
c) Gewerbe und Industrie zusätzlich:
- Beschreibung der abwasserproduzierenden Anlagen und Betriebsvorgänge,
- Angaben über die chemische Zusammensetzung der Abwässer, deren Gesamtmenge und Höchstzufluss.
 
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Die fachgerechte Beseitigung des Anschlusses ist der Stadt durch die Anschlussnehmerin oder den Anschlussnehmer schriftlich nachzuweisen. Unterlässt er schuldhaft die rechtzeitige Mitteilung, haftet er für den entstehenden Schaden. Der Anschlussnehmer sichert die Grundstücksanschlussleitung auf seine Kosten.
 
§15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

 
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
 
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäߧ 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
 
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller¬ Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
 
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 7 SüwVO Abw NRW die oder der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 2 bis § 8 Abs. 5 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäߧ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
 
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen gemäß § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
 
(6) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer oder die oder den Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 1 bzw. Abs. 7 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
 
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
 
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
 
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster

 
(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
 
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Abs. 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach § 14 Abs. 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft zu erteilen über:
a) abwassererzeugende Betriebsvorgänge,
b) Zusammensetzung des Abwassers,
c) Abwassermenge (cbm/h) sowie Einleitungszeiten,
d) Einrichtung zur Behandlung des Abwassers,
e) Beschreibung mit den technischen Unterlagen der Vorbehandlungsanlage und
f) Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde.
 
(3) Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 60 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
 
§ 17
Abwasseruntersuchungen
 

(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
 
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
 
§ 18
Abwasserbehandlungsanlagen

 
(1) Herstellung, Erneuerung, Änderung und laufende Unterhaltung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Sammlung, Reinigung, Behandlung, Abscheidung, Ableitung oder Versickerung aller auf dem Grundstück anfallenden Abwässer müssen den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften entsprechen.
 
(2) Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungsbedürftig. Für Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen sind die §§ 58 ff. LWG maßgebend.
 
(3) Abwasserbehandlungsanlagen müssen angelegt werden, wenn:
a) eine Befreiung vom Anschluss an die Abwasseranlage erteilt ist (§ 10), sofern keine vollständige Verwertung der Abwässer erfolgt und
b) die Stadt eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 7 Abs. 5).
 
(4) Für eine ordnungsgemäße Einrichtung, den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen oder abflusslosen Gruben sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer verantwortlich; für den Betrieb und die Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen.
 
(5) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes der Abwasseranlage auf Kosten der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers einheitlich selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen; das Nähere regelt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Klärschlammbeseitigungssatzung).
 
(6) Bei Abwasserbehandlungsanlagen, deren Ablauf in die öffentliche Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Stadt weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage auf Kosten der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
 
§ 19
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht

 
(1) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung  sowie der Gebühren- und der Beitragssatzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Anschlussleitung zu erteilen.
 
(2) Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer und die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
  2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
  3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
  4. sich die der Mitteilung nach § 16 Abs. 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern oder
  5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.

(3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
 
(4) Die Anordnungen der Mitarbeiter/innen der Stadt und der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
 
(5) Die Mitarbeiter/innen der Stadt haben sich durch ihren Dienstausweis und Beauftragte durch die Vorlage eines Auftragsschreibens der Stadt auszuweisen.
 
(6) Für die Ein- und Fortführung einer spezifischen Niederschlagswassergebühr ist die Stadt Ahlen berechtigt, Feststellungen zu bebauten und/oder befestigten Flächen und deren Entwässerung zu treffen. Auf Verlangen sind der Stadt Ahlen oder einem von der Stadt Ahlen beauftragten Unternehmen vom Anschlussnehmer Auskünfte hierzu zu erteilen.
 
§ 20
Haftung

 
(1) Die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer und die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen sowie privaten Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen sowie privaten Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
 
(2) In gleichem Umfang hat die oder der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
 
(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
 
§ 21
Berechtigte und Verpflichtete
 

(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Trägerinnen und Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
 
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jede oder jeden, die oder der
a) als Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtiger des Grundstücks im Sinne des § 48 LWG NRW berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächterinnen oder Pächter, Mieterinnen oder Mieter, Untermieterinnen oder Untermieter etc.) oder
b) der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
 
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
 
(4) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen 2 Wochen der Stadt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so haften beide gesamtschuldnerisch, bis die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.
 
§ 22
Ordnungswidrigkeiten

 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 7 Abs. 1 und 2
    Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
  2. § 7 Abs. 3 und 4
    Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt, 
  3. § 7 Abs. 5    
    Abwasser ohne Einwilligung der S auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, 
  4. § 8
    Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, 
  5. § 9 Abs. 2
    das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, 
  6. § 9 Abs. 6
    in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt, 
  7. § 11
    auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Stadt angezeigt zu haben, 
  8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
    die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigschächte nicht frei zugänglich hält, 
  9. § 14 Abs. 1
    den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert, 
  10. § 14 Abs. 2
    den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt, 
  11. § 15 Abs. 6 Satz 3
    die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und   Funktions- prüfung  der Stadt nicht vorlegt, 
  12. § 16 Abs. 2
    der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder  nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, 
  13. § 18 Abs. 3
    die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. 
  14. § 13 Absatz 10
    die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen ohne Abnahme bei noch offener Baugrube vornimmt

 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
 
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 123 Abs. 4 LWG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
 
§ 23
Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.06.2017 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24.06.2021 außer Kraft.

Anlage 1 zur Entwässerungssatzung Grenzwerte Einleitungsbeschränkungen für Abwasser nach § 6 Abs. 3 der Entwässerungssatzung

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 08.11.2021

Dr. Alexander Berger
Bürgermeister


Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Stadtportal Ahlen | Impressum