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Satzung zur Verringerung der Ratsmandate für die Stadt Ahlen

Satzung der Stadt Ahlen zur Verringerung der Zahl der ab der Kommunalwahl im Jahre 2004 zu wählenden Vertreter für die Stadt Ahlen vom 13.06.2003.

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1, Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)  vom 14.07.1994 (GV. NRW., Seite 666/SGV. NRW. 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen – Kommunalwahlgesetz – (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509/SGV. NRW. 1112) hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 12.06.2003 beschlossen:

§ 1

1. Die Zahl der  gem. § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz zu wählenden Vertreter der Stadt Ahlen wird ab der Kommunalwahl 2004 um 6 Vertreter auf 44 Vertreter verringert.

2. Die Zahl der Wahlbezirke in der Stadt Ahlen wird von bisher 25 auf 22 Wahlbezirke reduziert.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Ahlen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahlen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 13.06.2003

gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister


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