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Erschließungsbeiträge

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ahlen vom 09.06.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.11.2011

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, berichtigt BGBl. 1998 I S. 137) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458) hat der Rat der Stadt Ahlen am 08.06.1999 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen


Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen


(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen,
a) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite;
2. die mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m,
3. die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu einer Breite von 8 m,
4. Sammelstraßen bis zu einer Breite von 21 m,
5. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1, 3 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 3 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen) bis zu 10 v. H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne Nr. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Grünanlagen) bis zu 10 v. H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 genannten Maße für den Bereich des Wendeplatzes um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Von den Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl als Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Gewässer und Abwässer dienen, sind ¼ dem Erschließungsaufwand zuzurechnen, wenn die Entwässerung durch ein Mischsystem, dagegen ½, wenn sie durch ein Trennsystem erfolgt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand kann
a) für die einzelnen Erschließungsanlagen,
b) für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
c) für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden.
Die Entscheidung darüber trifft der Bürgermeister.

§ 4
Abrechnungsgebiet


Die einzelnen Erschließungsanlagen (§ 3 Abs.2 a) oder bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage (§ 3 Abs.2 b) oder die zusammengefassten Erschließungsanlagen (§ 3 Abs.2 c) bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken ein Abrechnungsgebiet.

§ 5
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand


Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebieter (§4) nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit    100 v. H.
2. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit    130 v. H.
3. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit    150 v. H.
4. bei 4- und 5-geschossiger Bebaubarkeit    160 v. H.
5. bei 6- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit    170 v. H.
Erschlossene Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, sowie bei Grundstücken, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Kirchengrundstücke, Dauerkleingärten, Freibäder und Sportanlagen), werden mit 50 v. H. der Grundstücksflächen angesetzt.

Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahlen aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.

Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, werden als 2geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt. Grundstücke, auf denen nur Garagenbebauung zulässig ist, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke.

Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist jeweils die höhere Geschosszahl anzusetzen.

Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.

In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundstücksflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist 

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen

Geschosse maßgebend.

Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Werden in einem Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich oder in gleicher Weise (z. B. Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäude) genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder in gleicher Weise genutzt werden, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um 35 %-Punkte zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Abrechnung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6.

(3) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplans hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt;
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen und die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind, die Flächen von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von 30 m
b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, und die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind, die Fläche, von der zu der Erschließungsanlage  liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 30 m; Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unberücksichtigt.

In den Fällen Nr. 1 und 2 ist bei darüber hinausgehender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

(4) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen.

(5) Die Vergünstigungsregelungen nach Abs. 4 gelten nicht
a) für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten,
b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen,
c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Erschließungsbeitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet mehr als 50 v. H. erhöht,
d) für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen.

(6) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandermittlung in einer Erschließungseinheit bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.

§ 7
Kostenspaltung


Der Erschließungsbeitrag kann für
    1. Grunderwerb,
    2. Freilegung,
    3. Fahrbahnen,
    4. Radwege,
    5. Gehwege,
    6. unselbstständige Parkflächen,
    7. unselbstständige Grünanlagen,
    8. Misch- und niveaugleiche Flächen,
    9. Entwässerungseinrichtungen,
    10. Beleuchtungseinrichtungen 

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Die Entscheidung darüber trifft der Rat.

Misch- und niveaugleiche Verkehrsflächen im Sinne von Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3 bis 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten. 

§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen


(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen oder die niveaugleichen Verkehrsflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt, betriebsfertige Beleuchtungs- und Straßenentwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation aufweisen und die unbefestigten Teile mit Bäumen, Sträuchern oder anderweitig bepflanzt und/oder mit Rasen eingesät sind.

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Der Rat kann im Einzelfall die Bestandteile und die Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 festlegen. Ein solcher Abweichungsbeschluss ist als Satzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 9
Immissionsschutzanlagen


Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.

§ 10
Vorausleistungen


Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,  Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages


Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12
Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Ahlen (Westfalen) vom 15.08.1988 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 09.06.1999
Günter Harms
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung tritt am 19.11.2011 in Kraft.


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