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Geschäftsordnung des Rates

Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Ahlen in der Fassung der 3. Änderung vom 30.09.2014

Aufgrund des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt am 29.01.1996 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

In der Geschäftsordnung der Stadt Ahlen werden männliche Bezeichnungen benutzt. Eine konsequente Anwendung einer weiblichen und einer männlichen Nennung würde zu einer Unleserlichkeit der Geschäftsordnung führen und die Verständlichkeit der Aussagen in Frage stellen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass Frauen und Männer gleichrangig angesprochen werden.

I. Geschäftsführung des Rates
1. Abschnitt: Vorbereitung der Ratssitzungen


§ 1
Einberufung des Rates


Der Bürgermeister beruft den Rat ein, sooft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er  wenigstens alle 2 Monate einberufen werden. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.

§ 2
Ladungsfrist und Form der Einberufung


(1) Die Einladung zu einer Sitzung ist den Ratsmitgliedern spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstag schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zuzustellen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.

Die Einladung erfolgt grundsätzlich durch elektronische Übermittlung der Tagesordnung (E-Mail) unter Hinweis auf die Beratungsunterlagen im Ratsinformationssystem der Stadt Ahlen (ALLRIS). Unterlagen in Papierform werden nicht mehr verschickt. Die Einladung kann in begründeten Ausnahmefällen durch Brief oder Telefax erfolgen. Die  Freischaltung der Beratungsunterlagen im Ratsinformationssystem soll zeitgleich mit der Einladung erfolgen, spätestens jedoch so rechtzeitig, dass zwischen Freischaltung und Sitzungstag mindestens ein Kalendertag verbleibt.

An der digitalen Ratsarbeit nehmen die Ratsmitglieder durch verbindliche Erklärung teil. Diese Erklärung gilt für die gesamte laufende Wahlperiode des Rates der Stadt Ahlen.

Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Telefaxverbindung oder E-Mail-Adresse umgehend dem Bürgermeister mitzuteilen.

Die Richtlinie zur digitalen Ratsarbeit in der Stadt Ahlen regelt Einzelheiten zum Verfahren (Anlage).

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden vom Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht (§ 22 der Hauptsatzung).

§ 3
Tagesordnung


(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Der Bürgermeister hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Tage vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

(3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit ohne Sachdiskussion durch Geschäftsordnungsbeschluss vom  Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.

§ 4
Fernbleiben von der Sitzung


Ratsmitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können oder die Sitzung vorzeitig verlassen, haben dies dem Bürgermeister rechtzeitig mitzuteilen.

2. Abschnitt: Durchführung der Ratssitzungen
A. Allgemeines

§ 5
Öffentlichkeit der Ratssitzungen


(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Die Zahl der Zuhörer kann entsprechend der Größe des Zuhörerraumes beschränkt werden. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen.

(2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten,
b) Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass,
c) Grundstücksangelegenheiten (Erwerb, Veräußerung und Belastung von städtischem Grundeigentum),
d) Vermietung und Verpachtung von Eigentum der Stadt,
e) Auftragsvergaben,
f) Darlehensaufnahmen, Darlehensgewährungen  und Übernahme von Bürgschaften,
g) Vertragsangelegenheiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe r) GO NRW i. V. mit § 10 der Hauptsatzung (Verträge mit Rats- und Ausschussmitgliedern, dem Bürgermeister oder leitenden Dienstkräften der Stadt),
h) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses,
i) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung.

(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des Bürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.

(4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(5) Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung verpflichtet. Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse ist, soweit nicht für den Einzelfall etwas anderes beschlossen wird, nicht geheim.

§ 6
Vorsitz


(1) Der Bürgermeister eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Bei Verhinderung des Bürgermeisters übernimmt der 1. stellvertretende Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der 2. stellvertretende Bürgermeister den Vorsitz.

(2) Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er entscheidet bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung.

(3) Wenn der Bürgermeister selbst einen Antrag stellen und begründen oder sich an der Beratung beteiligen will, soll er den Vorsitz vorübergehend niederlegen.

§ 7
Beschlussfähigkeit


(1) Zu Beginn jeder Sitzung stellt der Bürgermeister die Ordnungsmäßigkeit der Einladung sowie die Beschlussfähigkeit des Rates fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken.

(2) Der Bürgermeister hat die Sitzung zu schließen, wenn nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist und daraufhin Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Im Übrigen gilt § 49 GO NRW.

§ 8
Befangenheit von Ratsmitgliedern


(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.

(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 9
Teilnahme an Sitzungen


(1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.

(2) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Beamten und Beschäftigten an den Sitzungen des Rates und des Hauptausschusses teilzunehmen haben. Die Beigeordneten regeln die Teilnahme weiterer Bediensteter an den Sitzungen der Fachausschüsse.

(3) Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt.

§ 10
Einladung der Presse


Die Redaktionen  der örtlichen  Tagespresse sind  zu den öffentlichen Sitzungen des Rates regelmäßig unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Bürgermeister einzuladen.

B. Gang der Beratungen

§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung


(1) Der Rat kann beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen, ihre Reihenfolge zu ändern, Tagesordnungspunkte zu teilen oder zu verbinden.

Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 5 Abs. 2 bis 4 der Geschäftsordnung handelt.

(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Die Dringlichkeit ist bei der Antragstellung zu begründen. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab. Dem Antragsteller wird zuvor Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlags gegeben.

(4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.

§ 12
Redeordnung


(1) Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort. Der Rat kann auf eine Berichterstattung verzichten, wenn die Sach- und Rechtslage durch die den Ratsmitgliedern vorliegende Vorlage ausreichend klargestellt ist.

(2) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, gilt § 11 Abs. 3 und 4.

(3) Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.

(4) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

(5) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 10 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 13
Erklärungen


(1) Zu einer persönlichen  Erklärung kann der Bürgermeister außerhalb der Tagesordnung oder nach Schluss der Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes, jedoch vor der Abstimmung, das Wort erteilen.

(2) Die Erklärung hat sich auf Tatsachen und persönliche Bemerkungen zu beschränken, andernfalls kann dem Redner das Wort entzogen werden.

§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung


(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
    a) zur Tagesordnung,
    b) auf Schluss der Beratung oder auf Abstimmung,
    c) auf Schluss der Rednerliste,
    d) auf Verweisung an einen Ausschuss oder den Bürgermeister,
    e) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
    f)  auf Ladung und Anhörung von Personen,
    g) auf Einholung einer Stellungnahme der Verwaltung,
    h) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    i)  Zusatz- und Abänderungsanträge zu Geschäftsordnungsanträgen,
    j) auf namentliche oder geheime Abstimmung.

(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen.
In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 bedarf es keiner Abstimmung.

(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 15
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste


(1) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand mehr zur Wort, so erklärt der Vorsitzende die Aussprache für beendet.

(2) Auf Antrag kann die Rednerliste jederzeit geschlossen oder die Aussprache abgebrochen werden. Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache kann nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die sich an der Aussprache zum Beratungsgegenstand noch nicht beteiligt haben. Der Antrag ist nur zuzulassen, wenn jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde oder gegeben wird, zur Sache zu sprechen.

(3) Vor der Abstimmung hat der Bürgermeister die Namen der noch vorgemerkten Redner bekanntzugeben.

§ 16
Sachanträge von Ratsmitgliedern und Fraktionen


(1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in den Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

(2) Anträge, die eine Geldbewilligung in sich schließen oder künftig herbeiführen können, müssen, sofern sie nicht abgelehnt werden, einem Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden, es sei denn, der Antrag ist gemäß § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung aufgenommen worden.

§ 17
Formulierung der Beschlüsse


Unmittelbar vor der Abstimmung formuliert der Bürgermeister den zur Abstimmung gelangenden Antrag bzw. Beschlussvorschlag so, dass mit "Nein" oder "Ja" geantwortet werden kann. Bei Widerspruch beschließt der Rat über die Fassung des Beschlussentwurfes.

§ 18
Abstimmung


(1) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Sachanträge vor, so ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister, welcher Antrag der weitestgehende ist.

(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder muss namentlich abgestimmt werden. Namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf der Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge. Diese haben mit "Ja" oder "Nein" zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Der Bürgermeister stimmt zuletzt. Die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder muss geheim abgestimmt werden. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln, die durch Bedienstete der Verwaltung in Anwesenheit von vier vom Rat bestellten Ratsmitgliedern ausgezählt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung geht dem auf namentliche vor.

(6) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, eine kurze schriftliche Begründung seiner Abstimmung dem Bürgermeister zu übergeben und deren Aufnahme in die Niederschrift zu verlangen.

§ 19
Feststellung des Abstimmungsergebnisses


(1) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

(3) Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden festgestellt und bekannt gegeben.

(4) Bei Beschlüssen des Rates, die mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen sind (§ 7 Abs. 3 GO NRW), hat der Bürgermeister ausdrücklich festzustellen, dass die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates den Beschluss gefasst hat.

(5) Zweifel an der Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses sind unverzüglich nach seiner Bekanntgabe anzumelden.

(6) Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass seine von der Mehrheit abweichende Stimme oder seine Stimmenthaltung in der Niederschrift besonders vermerkt wird.

§ 20
Fragerecht der Ratsmitglieder und Fraktionen


(1) Jedes Ratsmitglied und die Fraktionen sind berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der  Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten.

(2) Die Anfragen werden in der anstehenden oder spätestens in der nächsten Sitzung des Rates beantwortet. Zu jeder Antwort sind drei Zusatzfragen des Fragestellers möglich. Eine Aussprache schließt sich nicht an. Mit Zustimmung des Fragestellers kann die Beantwortung auch schriftlich erfolgen.

(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6 Monate bereits erteilt wurde,
b) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

§ 21
Wahlen


(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln, die durch Bedienstete der Verwaltung in Anwesenheit von vier vom Rat bestellten Ratsmitgliedern ausgezählt werden. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, auf denen "Ja" vermerkt ist, sind ungültig, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO NRW.

C. Ordnung in den Sitzungen

§ 22
Ordnungsgewalt und Hausrecht


(1) In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 23 bis 25 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Ratssaal aufhalten. Zuhörer, die durch Beifall, Missbilligung oder in sonstiger Weise die Ordnung verletzen, können vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Zuhörerraum entfernt werden. Der Bürgermeister kann den Zuhörerraum nach vorheriger Abmahnung wegen störender Unruhe räumen lassen.

(2) Entsteht im Sitzungssaal störende Unruhe und kann der Bürgermeister die Ordnung nicht wiederherstellen, so hat er die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben. Kann sich der Bürgermeister kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist dadurch unterbrochen.

§ 23
Ordnungsruf und Wortentziehung


(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.

(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit  trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.

(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache oder einen Ordnungsruf erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das  Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.

§ 24
Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung


Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt, können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 GO NRW) entzogen werden. Setzt das Ratsmitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum an den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.

§ 25
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 24 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.

(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Betroffenen zuzustellen.

3. Abschnitt: Niederschrift über die Ratssitzungen,
Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 26
Niederschrift


(1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Der Schriftführer wird vom Rat bestellt.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der Anwesenden sowie der mit oder ohne Entschuldigung fehlenden Ratsmitglieder und die Namen der sonst teilnehmenden Personen; verspätetes Erscheinen oder vorzeitiges Verlassen der Sitzung,
b) Ort, Tag, Beginn, Unterbrechung und Ende der Sitzung,
c) die Tagesordnung,
d) gestellte Anträge,
e) Erklärungen nach den §§ 18 Abs. 6 und 19 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung,
f)  die Namen der Ratsmitglieder, die gemäß § 31 GO NRW an der Beratung und Entscheidung nicht mitgewirkt haben,
g) den wesentlichen Inhalt der Anfragen und Antworten,
h) Ordnungsmaßnahmen,
i)  den Wortlaut der Beschlüsse sowie Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

(3) Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet und allen Ratsmitgliedern zugeleitet. § 2 Abs. 1 S. 3 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Ahlen gilt entsprechend.

(4) Werden gegen die Richtigkeit der Niederschrift insgesamt oder gegen Teile davon innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung Einwendungen erhoben, so muss der Bürgermeister diese dem Rat zur Kenntnis bringen. Hält der Rat die Einwendungen für begründet, kann er dies durch Beschluss feststellen. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift des Schriftführers zu erheben. Sie müssen eine Begründung und einen neuen Formulierungsvorschlag enthalten.

§ 27
Aufzeichnung auf Tonträger


(1) Um die Erstellung der Niederschrift zu erleichtern, wird der gesamte Sitzungsverlauf auf Tonträger aufgezeichnet. Daher sind mündliche Erklärungen, Begründungen, Anträge, Anfragen und Diskussionsbeiträge möglichst vor dem Rednerpult abzugeben.

(2) Sollen Erklärungen nicht aufgezeichnet werden, ist hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

(3) Eine Verwertung der Tonträger durch die Fraktionen kann nur mit Zustimmung des Sprechers erfolgen.

§ 28
Unterrichtung der Öffentlichkeit


(1) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.

(2) Außerhalb der Ratssitzungen obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom  Rat - auch in nichtöffentlicher Sitzung - gefassten Beschlüsse dem Bürgermeister.

II. Geschäftsführung der Ausschüsse

§ 29
Grundregel


Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 30 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.

§ 30
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse


(1) Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest (§ 58 Abs. 2 S. 2 GO NRW i. V. mit § 68 Abs. 2 GO NRW).

(2) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bedarf.

(3) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 7 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt (eine Ausnahme besteht insoweit beim Jugendhilfeausschuss und den Ortsausschüssen); Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(4) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.

(5) Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen. Dem Bürgermeister, im Vertretungsfall den Beigeordneten, ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind dem Bürgermeister zuzuleiten.

(6) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen.

§ 31
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse


(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von 3 Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Rat.

III. Fraktionen

§ 32
Bildung von Fraktionen


(1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, welches Fraktionsmitglied berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.

(3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.

(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.  S. des § 3 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu  treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 b Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).

IV. Änderung der Geschäftsordnung, Inkrafttreten

§ 33
Änderung der Geschäftsordnung


Eine Änderung der Geschäftsordnung kann mit Stimmenmehrheit vom Rat beschlossen werden. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen. Außerhalb der Tagesordnung oder auf Dringlichkeitsantrag kann eine Änderung der Geschäftsordnung nicht beschlossen werden.

§ 34
Inkrafttreten


Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.

Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 09.03.1995 außer Kraft.

Redaktioneller Hinweis:
Die erste Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 04.11.2004 beschlossen.
Die zweite Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 28.02.2013 beschlossen.
Die dritte Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Ahlen wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 30.09.2014 beschlossen.


Richtlinie zur digitalen Ratsarbeit
Diese Richtlinie zur digitalen Ratsarbeit wird gem. § 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Ahlen erlassen. Darin legt der Rat Einzelheiten zur digitalen Ratsarbeit fest.

1.    Allgemeine Regelungen
1.1. An der digitalen Ratsarbeit nimmt jedes Ratsmitglied durch verbindliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister teil. Diese Erklärung gilt für die gesamte laufende Wahlperiode des Rates der Stadt Ahlen.
1.2. Den Ratsmitglieder werden alle Unterlagen für die Sitzungen des Rates und seiner Fachausschüsse über das Ratsinformationssystem ALLRIS zur Verfügung gestellt. Unterlagen in Papierform werden nicht mehr versandt.
1.3. Ratsmitglieder, die nicht an der digitalen Ratsarbeit teilnehmen, erhalten alle notwendigen Sitzungsunterlagen durch das jeweilige Fraktionsbüro.

2.    Überlassung der Hardware
2.1. Jedes teilnehmende Ratsmitglied wird von der Verwaltung mit einem Tablet-PC ausgestattet.
2.2. Das Gerät bleibt Eigentum der Stadt Ahlen.
2.3. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
2.4. Bei Störungen und Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl ist unverzüglich die Verwaltung in Kenntnis zu setzen. Bei Diebstahl ist zusätzlich eine Anzeige zu erstatten.

3.    Technische Regelungen für die digitale Ratsarbeit
3.1. Für das Ratsinformationssystem ALLRIS steht eine App zur Verfügung. Diese ist für die digitale Ratsarbeit zu benutzen.
3.2. Die Sitzungsräume der Stadt Ahlen werden mit WLAN ausgestattet, auf das die Tablet-PC der Ratsmitglieder Zugriff haben.
3.3. Der Datenschutz ist analog zur Papierform zu gewährleisten.


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