Brauchtumsfeuer
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer) im Gebiet der Stadt Ahlen vom 16.03.2005 unter Berücksichtigung der 2. Änderung vom 29.05.2019
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 4, Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NW 2060) in der zzt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 04. Mai 2004 (GV NRW 2004 S. 229) wird von der Stadt Ahlen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Ahlen vom 15.03.2005 für das Gebiet der Stadt Ahlen folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Brauchtumsfeuer
(1) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine Gruppe von Brauchtumspflegenden das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer.
Osterfeuer sind einmalig von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet.
(2) Das Abbrennen ist der Rechts- und Ordnungsabteilung spätestens 1 Woche vorher unter Vorlage eines Lageplanes schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
- Alter der das Brauchtumsfeuer beaufsichtigenden Person(en),
- Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
- Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen
- Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
- getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf)
(3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Zum Schutz der Kleintiere ist das Material am Tage des Verbrennens umzuschichten. Zur Verhinderung von Nestbau und Brutbeginn von Vögeln sind Maßnahmen, wie z. B. das Anbringen von Aluminiumbändern, zu treffen.
Die Feuerstelle ist auf eine Fläche von 5 m im Durchmesser zu begrenzen. Das aufgeschichtete Brenngut darf eine Höhe von 3,50 m nicht übersteigen. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
Als Mindestabstände sind einzuhalten:
a) 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
e) 100 m vom Waldrand
(4) Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; ein in Gang gesetztes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
(5) Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
(6) Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen eine mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer erloschen ist. Noch vorhandene Glut ist so zu übererden, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug auszuschließen ist.
(7) In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafen-Bezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf ein Osterfeuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder der Flugleitung abgebrannt werden.
(8) Die zuständigen Behörden können dem Veranstalter jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die von der Feuerstelle ausgehen, erteilen.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 17 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) ein Osterfeuer außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgesetzten Zeiten abbrennt;
b) ein Osterfeuer ohne die in § 1 Abs. 2 notwendige Anzeige abbrennt;
c) die in § 1 Abs. 3 genannten Mindestabstände nicht einhält;
d) zur Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers andere als in § 1 Abs. 3 benannte
Stoffe dem Brandgut beigibt;
e) bei starkem Wind ein Feuer in Gang setzt oder es bei aufkommendem starken Wind nicht unverzüglich löscht;
f) den Verbrennungsvorgang nicht so steuert, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird;
g) das Feuer nicht gemäß § 1 Abs. 6 beaufsichtigt;
h) ein Osterfeuer gemäß § 1 Abs. 7 ohne Einwilligung der Luftaufsicht oder der Flugleitung abbrennt.
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 01. April 2005 in Kraft.
Stadt Ahlen als örtliche Ordnungsbehörde
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Ahlen, den 16.03.2005
Der Bürgermeister
Benedikt Ruhmöller
Redaktioneller Hinweis:
Die erste Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung wurde vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.11.2006 beschlossen.
Sie tritt am 01.12.2006 in Kraft.
Die zweite Änderung tritt am 15.06.2019 in Kraft.
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