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Honorarordnung Volkshochschule (ab 01.08.2024)

Honorarordnung für die Volkshochschule (VHS) der Stadt Ahlen vom 28.09.2023 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 28.09.2023 folgende Honorarordnung für die Volkshochschule (VHS) der Stadt Ahlen (Westf.) beschlossen:
 
§ 1
Geltungsbereich

Diese Honorarordnung gilt für nebenberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter*innen der Volkshochschule Ahlen. Für die Durchführung von Kursen, Veranstaltungen und Zusatzangeboten werden mit den nebenberuflichen Mitarbeiter*innen Honorarvereinbarungen geschlossen. Die in den folgenden §§ getroffenen Honorar- und Kostenregelungen werden in die Honorarvereinbarungen mit aufgenommen.
 
§ 2
Honorare für Kurse, Veranstaltungen und Zusatzangebote

(1) Für die Leitung von Kursen wird pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) ein Honorar von 22,00 € gezahlt.

(2) Für Zusatzangebote und für Angebote im Programmbereich Beruf können nach Vereinbarung Honorare zwischen 22,00 € und 35,00 € pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) gezahlt werden. Bei Zusatzangeboten mit besonderer Relevanz können nach Entscheidung der VHS-Leitung höhere Honorare vereinbart werden.

(3) Kurse müssen in der Regel von mindestens 8 Personen belegt sein, bei Veranstaltungen ist in der Regel eine vorherige Anmeldezahl von 5 Personen erforderlich. Bei Zusatzangeboten wird die Mindestteilnehmendenzahl im Vorfeld individuell festgelegt. Kommt ein Angebot (Kurs, Veranstaltung oder Zusatzangebot) aufgrund mangelnder Belegung oder aus anderen Gründen nicht zustande, so wird das Angebot in der Regel 1 Woche vor Beginn abgesagt. In diesem Fall wird den nebenberuflich tätigen Dozent*innen kein Honorar gezahlt. Sofern außer-gewöhnliche Vorbereitungsarbeiten erforderlich sind, kann ein Ausfall-honorar in Absprache mit der VHS-Leitung vorab vertraglich vereinbart werden.

(4) Müssen ein Kurs oder ein Zusatzangebot im Verlauf vorzeitig beendet werden, so erhält der bzw. die Kursleiter*in das Honorar für die durchgeführten Unterrichtsstunden.

(5) Werden zwei Kurse oder Zusatzangebote zusammengelegt, wird ab dem Tag der Zusammenlegung nur noch für einen Kurs bzw. ein Zusatzangebot ein Honorar gezahlt.

(6) Für Unterrichtsstunden, die von der Kursleitung ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Hauptamtlichen Pädagogischen Mitarbeitenden (HPM) zusätzlich gehalten werden, wird kein Honorar gezahlt.
 
§ 3
Honorare für Veranstaltungen, Studienreisen und mehrtätige Exkursionen

(1) Für Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen usw.) werden individuelle Einzelhonorare vereinbart, die zwischen 50,00 € und 600,00 € pro Veranstaltung liegen. Bei Veranstaltungen zu Themen mit besonderer Relevanz können nach Entscheidung der VHS-Leitung höhere Honorare vereinbart werden.

(2) Für Studienreisen und mehrtägige Exkursionen wird ein Honorar in Höhe von 200,00 € pro Tag gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Vorbereitung und Durchführung abgegolten. In Ausnahmefällen entscheidet die VHS-Leitung.
 
§ 4
Fälligkeit der Honorare und Fahrtkosten

(1) Die Honorare für die nebenberuflichen Mitarbeitenden werden nach Beendigung eines Kurses, einer Veranstaltung oder eines Zusatzangebotes fällig. Die Zahlung der vereinbarten Honorare erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine unterschriebene Honorarvereinbarung vorliegt und eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anwesenheitsliste von den Dozent*innen bei der VHS-Geschäftsstelle eingereicht wurde.

(2) Bei Honoraren für Kurse und Zusatzangebote, die über einen längeren Zeitraum stattfinden, kann auf Anfrage der nebenberuflichen Mitarbeitenden bei den zuständigen Hauptamtlichen Pädagogischen Mitarbeitenden (HPM) eine Abschlagszahlung vereinbart werden.

(3) Besteht ein Anspruch auf Fahrtkosten, so werden diese ebenfalls nach Beendigung eines Kurses, einer Veranstaltung oder eines Zusatzangebotes fällig. Die Zahlung der in der Honorarvereinbarung vereinbarten Fahrtkosten erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine unterschriebene Honorarvereinbarung vorliegt und eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anwesenheitsliste von den Dozent*innen bei der VHS-Geschäftsstelle eingereicht wurde.
 
§ 5
Fahrtkosten

(1) Für die anlässlich von VHS-Veranstaltungen notwendigen Fahrten (An- und Abreise der Dozent*innen) werden die Fahrtkosten der erstattet, wenn die Entfernung zwischen Wohnort der Dozent*innen und Kurs- oder Veranstaltungsort mehr als 10 Kilometer beträgt. Die Erstattung erfolgt ausschließlich als Wegstreckenentschädigung für die Entfernung zwischen Wohnort und Unterrichtsort.

(2) Die Wegstreckenentschädigung erfolgt in Anlehnung an das Landesreisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) und wird von der VHS ermittelt. Die Fahrtkosten pro Monat sind dabei auf die jeweils aktuellen Kosten für das Deutschlandticket beschränkt (aktuell: 49,00 € pro Monat). Bei entsprechender Preisanpassung des Deutschlandtickets wird die monatliche Fahrtkostengrenze entsprechend angepasst. Hierfür ist keine Änderung der Honorarordnung erforderlich.

(3) In Ausnahmefällen kann die Höhe der Wegstreckenentschädigung bei Veranstaltungen abweichend von Absatz 2 von der VHS-Leitung mit den Dozent*innen vereinbart werden.
 
§ 6
Inkrafttreten

Diese Honorarordnung tritt am 01. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Honorarordnung aufgehoben.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 28. September 2023

gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister


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