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Erschließungsbeitragsrechtl. Abrechnung Beethovenstraße

Abweichungssatzung vom 01.10.2024 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ahlen vom 09.06.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.11.2011

Aufgrund von § 132 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 30.09.2024 folgende Abweichungssatzung beschlossen:
 
§ 1
Geltungsbereich

Die Abweichungssatzung gilt für die Erschließungsanlage „Beethovenstraße“ in der Stadt Ahlen
 
§ 2
Abweichung von den Herstellungsmerkmalen

Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ahlen vom 09.06.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.11.2011 wird abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1a) der Satzung wie folgt abgewichen:
 
Das nachfolgende Grundstück steht nicht gem. § 8 Abs. 1a) der Satzung im Eigentum der Stadt Ahlen:
1. Gemarkung Ahlen, Flur 5, Flurstück 181 (445 m²)

§ 3
Endgültige Herstellung

 
Die Erschließungsanlage „Beethovenstraße“ gilt abweichend von den Herstellungsmerkmalen des § 8 Abs. 1a) der Satzung als endgültig hergestellt. Die weiteren Merkmale der endgültigen Herstellung in § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 der Satzung bleiben unberührt.

§ 4
Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 01. Oktober 2024

i. V.
Stephanie Kosbab
Erste Beigeordnete 


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