Feilbieten bestimmter Waren auf den Wochenmärkten
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Feilbieten bestimmter Waren auf den Wochenmärkten der Stadt Ahlen vom 08.07.2025
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.12.2024 I Nr. 438, § 1 der Verordnung der Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV) vom 17.11.2009 (GV-NRW S. 24) i. V. m. den §§ 1 und 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW S. 528/SGV.NW 2060) – jeweils in der gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 03.07.2025 für das Gebiet der Stadt Ahlen folgende ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen:
§ 1
Marktwaren
Über die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung genannten Warenarten hinaus dürfen auf den Wochenmärkten der Stadt Ahlen zusätzlich folgende Waren (Gegenstände des täglichen Bedarfs) feilgeboten werden:
Auf dem Wochenmarkt auf dem Marktplatz:
1. Textilien
2. Künstliche Blumen, Kleingartenbedarf, Blumen und Kranzgebinde, Gestecke
3. Neuheiten
Auf dem Wochenmarkt auf dem Dr-Paul-Rosenbaum-Platz:
1. Textilien
2. Unechter Schmuck (Modeschmuck), Lederwaren
3. Künstliche Blumen, Kleingartenbedarf, Blumen und Kranzgebinde, Gestecke
4. Neuheiten
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 5 Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Marktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung zugelassene Waren feilhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Stadt Ahlen
als örtliche Ordnungsbehörde
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Ahlen, 08. Juli 2025
Der Bürgermeister
gez.
Dr. Alexander Berger
Redaktioneller Hinweis:
Die OBVO wurde im Amtsblatt der Stadt Ahlen am 11.07.2025 verkündet und ist somit am 18.07.2025 in Kraft getreten.
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