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Satzung für den Beirat für die Bauerschaften der Stadt Ahlen vom 22.05.2015

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, Seite 666 / SGV NRW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 21.05.2015 folgende Satzung für den „Beirat für die Bauerschaften“ beschlossen:

§ 1
Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates


(1) Die Zusammensetzung des Beirates für die Bauerschaften sowie die Angelegenheiten, in denen der Beirat zu hören ist, ergeben sich aus § 14 der Hauptsatzung der Stadt Ahlen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zur Benennung der Mitglieder des Beirates wird der landwirtschaftliche Ortsverband Ahlen seitens der Verwaltung aufgefordert, entsprechend der Bestimmung in § 14 der Hauptsatzung neun geeignete Personen sowie zwei Vertreter/innen für die Dauer der Wahlperiode des Rates vorzuschlagen.
(3) Die Mitglieder des Beirates sowie die Vertreter/innen werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt.

§ 2
Vorsitz und Geschäftsführung


(1) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Beirates für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt.
(2) Die Geschäftsführung (Ladung, Schriftführung, allgemeiner Schriftverkehr) obliegt dem Fachbereich 7.


§ 3
Einberufung des Beirates für die Bauerschaften


(1) Der Beirat für die Bauerschaften tagt mindestens einmal jährlich, ansonsten sooft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Neben den Mitgliedern des Beirates sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der jeweilig zuständigen Fachausschüsse einzuladen.
(3) Die Einladung zu einer Sitzung ist den Beiratsmitgliedern sowie den gemäß Absatz 2 Einzuladenden spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstag schriftlich zuzustellen.

§ 4
Tagesordnung


Der/ die Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Beigeordneten fest.

§ 5
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen


Die Sitzungen des Beirates für die Bauerschaften sind nichtöffentlich.

§ 6
Fragerecht der Beiratsmitglieder


(1) Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, schriftliche Anfragen in den in § 14 der Hauptsatzung genannten Angelegenheiten an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Die Anfragen werden in der anstehenden Sitzung des Beirates, sofern nicht eine schriftliche Beantwortung ausreicht, durch die Stadt Ahlen beantwortet.

§ 7
Niederschrift


(1) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift zu führen. Der Schriftführer/ die Schriftführerin wird vom Vorsitzenden bestellt.
(2) Die Niederschrift enthält:
a) die Namen der Anwesenden sowie der mit oder ohne Entschuldigung fehlenden Mitglieder und die Namen der sonst an der Sitzung teilnehmenden Personen,
b) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzungen, ggfs. Unterbrechungen der Sitzung,
c) die Tagesordnung,
d) gestellte Anträge,
e) den Wortlaut der Anregungen in den Angelegenheiten, in denen der Beirat gemäß § 14 der Hauptsatzung zu hören ist bzw. gehört werden soll.
(3) Die Niederschrift ist vom/von dem/der Vorsitzenden sowie dem Schriftführer/ der Schriftführerin zu unterzeichnen und zuzustellen an
a) alle Mitglieder des Beirates sowie die benannten Vertreter / Vertreterinnen,
b) den/die Vorsitzenden sowie stellvertretenden Vorsitzenden der jeweils zuständigen Fachausschüsse,
c) die Fraktionsvorsitzenden.

§ 8
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 22.05.2015

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister


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