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Hundesteuer

Hundesteuersatzung der Stadt Ahlen vom 13.06.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 02.11.2023 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 12.06.2003 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1 
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als in den Haushalt aufgenommen, wenn er sich nach Ablauf von 14 Tagen noch im Haushalt befindet. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) ein Hund gehalten wird 0,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € für den zweiten Hund,
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 126,00 € je Hund, für den zweiten und jeden weiteren Hund,
d) ein oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden 624,00 € je gefährlichem Hund
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Die Haltung eines oder mehrerer gefährlicher Hunde wird bei der Berechnung der Anzahl der ansonsten gehaltenen Hunde mit berücksichtigt.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d) sind:
a) Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist. Dies ist der Fall bei

  1. Hunden, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden,
  2. Hunden, die sich als bissig erwiesen haben,
  3. Hunden, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen,
  4. Hunden, die wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

b) Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind Hunde der Rassen

  1. Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire Terrier
  3. Staffordshire Bullterrier
  4. Bullterrier
  5. American Bulldog
  6. Bullmastiff
  7. Mastiff
  8. Mastino Espanol
  9. Mastino Napoletano
  10. Fila Brasileiro
  11. Dogo Argentino
  12. Rottweiler
  13. Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
c) Haltern wird auf Antrag ab dem ersten auf die Antragsstellung folgenden Monat die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach § 2 Absatz 1 a) bis c) gewährt, wenn nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

§ 3
Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Ahlen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen oder deren Pflegebedürftigkeit durch die Anerkennung des Pflegegrades 2 und höher durch einen Bescheid der Pflegeversicherung anerkannt ist.

(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 2 nicht gewährt.

(4) Für Hunde, die der Halter, welcher nicht Vorbesitzer sein darf, aus dem Ahlener Tierheim „Tierschutzverein Ahlen und Umgebung e.V.“ übernimmt, wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt. Voraussetzung ist, dass der Hund sich vor der Übernahme mindestens zwei Monate in dem Tierheim aufgehalten hat. Die Steuerbefreiung wird befristet für zwölf Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus dem Tierheim übernommen worden ist.

§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereines oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereines oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde verfügt.

(2) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach dem Absatz 1 nicht gewährt.

§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigungen in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.

(3) Ein Bescheid ergeht über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.

§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Sie ist dann für das ganze Jahr jeweils am 01.07. fällig. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.

(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Die Hundehalter, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Hunde angemeldet haben, sind verpflichtet, Angaben zu der/den Rassen dieser Hunde zu machen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Die Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person oder Einrichtung sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift anzugeben.

(3) Die Stadt übersendet für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke ausgehändigt.

(4) Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Ahlen übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47 / SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216 / SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet oder angemeldet hat,
  3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt nicht abgemeldet hat,
  4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
  5. als Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
  6. als Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Stadt Ahlen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 07.11.2000 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 13.06.2003

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 21.12.2004 beschlossen.

Die 2. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 08.11.2007 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.Januar 2008 in Kraft.

Die 3. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.12.2010 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.Januar 2011 in Kraft.

Die 4. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 29.03.2012 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Mai 2012 in Kraft.

Die 5. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 10.10.2013 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft.

Die 6. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 16.11.2017 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

Die 7. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 25.03.2021 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Die 8. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 31.10.2023 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


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