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Rettungsdienstgebühren

Satzung vom 20.06.2003 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 05.11.2024

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung  und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1996 (GV NW S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Ahlen am 12.06.2003 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Die Stadt Ahlen ist Trägerin einer Rettungswache. Sie nimmt die Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 24.11.1992 (GV NW S. 458/SGV GV. NW 215) in der aktuellen Fassung wahr.

§ 2
Ausführung des Rettungsdienstes

Die Rettungswache der Stadt Ahlen führt Transporte von Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen unter Beachtung der gebotenen Vorsicht sowie erteilter ärztlicher Weisungen unter sachgemäßer Betreuung durch. Die Stadt Ahlen stellt zur Erfüllung dieser Auf-gaben die erforderlichen Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW) und Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) zur Verfügung.

§ 3
Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, erhoben.

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Benutzer, bzw. der Notfallpatient verpflichtet.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1)  Die Gebühren werden nach der Inanspruchnahme der Leistungen des Rettungsdienstes berechnet und festgesetzt. Sie werden dem Schuldner durch Bescheid mitgeteilt.

(2) Außerhalb der im Rettungsbedarfsplan ausgewiesenen Besetztzeiten des KTW werden die Transporte mit dem RTW durchgeführt und als solche berechnet.

(3)  Die Gebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Stadtkasse Ahlen zu zahlen.

(4)  Bei Mitgliedern von Krankenkassen kann die Gebühr unmittelbar mit dem Versicherungsträger abgerechnet werden. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners wird hiervon nicht berührt.

§ 6
Mitnahme von Begleitpersonen

Die Mitnahme einer Begleitperson für jeden Kranken ist gebührenfrei. Ein Anspruch auf Mitnahme bei der Rückfahrt besteht nicht. Die Begleitperson gilt nicht als Benutzer im Sinne von § 4 dieser Satzung.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2003 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen vom 16.12.1996 außer Kraft.

Anlage zur Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen vom 20.06.2003, neugefasst durch die 7. Änderungssatzung vom 05.11.2024.

GEBÜHRENTARIF

Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Grundgebühr für jede Beförderung mit
1.1 Krankentransportwagen (KTW) bis zu einer Wegstrecke von 80 km 550,00 €
1.2 Rettungstransportwagen (RTW) bis zu einer Wegstrecke von 80 km 1.022,00 €

2. Kilometergebühr zusätzlich ab 81 km je km 3,00 €

3. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) inkl. der Gebühr für die Notärztin / für den Notarzt 1.369,00 €

4. Für eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten für jede angefangene halbe Stunde 30,00 €

5. Für jede nach dem Transport notwendig werdende Grundreinigung oder Desinfektion eines Fahrzeuges 30,00 €

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften  der  Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht  durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und   dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 20.06.2003

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW S. 474) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NW S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), vom Rat am 18.12.2012 beschlossen und trat am 01.01.2013 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208), der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NW S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), und des § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV NW S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.2015 (GV NRW S. 305), vom Rat am 29.09.2015 beschlossen und trat am 01.10.2015 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NW S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) und des § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV NW S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.2015 (GV NRW S. 305)  vom Rat der Stadt Ahlen am 07.11.2019 beschlossen und trat am 01.01.2020 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV NRW S. 916) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NW S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 1029) und des § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV NW S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GV NRW S. 886)  vom Rat der Stadt Ahlen am 29.10.2020 beschlossen und trat am 01.01.2021 in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV NRW S. 916) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NW S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 1029) und des § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV NW S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GV NRW S. 886)  vom Rat der Stadt Ahlen am 07.11.2022 beschlossen und trat am 01.01.2023 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV NRW S. 916) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NW S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 1029) und des § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV NW S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GV NRW S. 886)  vom Rat der Stadt Ahlen am 07.11.2022 beschlossen und trat am 01.01.2024 in Kraft.
Die 7. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NW S. 586), und des § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV NW S. 458) in der jeweils gültigen Fassung vom Rat der Stadt Ahlen am 31.10.2024 beschlossen und trat am 01.01.2025 in Kraft.


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