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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Stadt Ahlen vom 08. April 2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.11.2021

Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (Bestattungsgesetz) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313 / SGV NRW 2127) und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 02.04.2019 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich / Begriffsbestimmung

(1) Diese Satzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Ahlen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Westfriedhof
b) Ostfriedhof
c) Südfriedhof
d) Dolberger Friedhof
einschließlich der Trauerhallen und Aufbewahrungskammern.

(2) Als Nutzungsberechtigte/r bzw. Grabnutzungsberechtigte/r im Sinne dieser Satzung gilt, wer die Bestattungsleistung beantragt bzw. die Vollmacht zur Durchführung der Bestattung gegenüber einem Bestattungsunternehmen erteilt hat und/oder wem das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

§ 2
Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. Friedhofsträger ist die Stadt Ahlen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt oder Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt oder Gemeinde innehatten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt oder Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt oder Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3
Bestattungsbezirke

Hinsichtlich des Friedhofes, auf dem die Verstorbenen beigesetzt werden, besteht grundsätzlich im Rahmen der Belegungskapazitäten ein freies Wahlrecht.

§ 4
Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Rates der Stadt Ahlen ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte außerdem einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den betroffenen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungs- / Ruhezeit auf Kosten der Stadt Ahlen in eine andere Grabstätte umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einer/einem Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem/der jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Toter verlangen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und Abs. 4 sind von der Stadt Ahlen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5
Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Der Zugang zu den Leichenhallen wird von der Friedhofsverwaltung geregelt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6
Bestattungszeiten

(1) Die Bestattungszeiten sind:

montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
mittwochs von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr,
an jedem zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr.

(2) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen können Bestattungen nur in Katastrophenfällen oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zugelassen werden.

§ 7
Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, sofern nicht der Friedhofsträger dem zugestimmt hat;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, die angeleint sind.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Kompostierbare Abfälle (Biomüll) und Restmüll sind den aufgestellten Sammelbehältern zuzuführen. Andere Wertstoffe, z.B. Glas, Papier und Metall, sind von den Friedhöfen mitzunehmen und über die Sammelsysteme zu entsorgen.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich anzumelden.

§ 8
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags verrichtet werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  • die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  • für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  • die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

(7) Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist der Friedhofsverwaltung eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Rahmen des § 6 fest. Dabei wird möglichst auf die Wünsche der Hinterbliebenen Rücksicht genommen. Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen vorgenommen werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen, anderenfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen anonym beigesetzt.

§ 10
Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung in Särgen oder in anderen, nach dieser Satzung zulässigen Bestattungsformen nicht zugelassen oder nicht vorgesehen ist und keine Gesundheitsgefährdungen (z.B.: bei vorheriger Infektionserkrankung des Verstorbenen) hierdurch entstehen können. Erfolgen Bestattungen ohne Sarg, so sind die Verstorbenen mit einem nicht durchsichtigen Leichensack oder Leichentuch, der/das einen unmittelbaren Anblick verhindert, insgesamt zu bedecken.

(2) Särge, Urnen, Überurnen, Leichensäcke und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben, Abdichtungen, Urnen, Überurnen, Leichensäcke und Leichentücher müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und/oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Urnen für Urnenstelennischen dürfen an ihrer breitesten Stelle maximal einen Durchmesser von 25 cm haben. Die Höhe einer Urne ist auf 28 cm begrenzt.

§ 11
Aushebung der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der/Die Grabnutzungsberechtigte hat, falls erforderlich, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch Personal des Friedhofsträgers entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Grabnutzungsberechtigte/n zu erstatten.

§ 12
Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. Für Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei einer Ruhezeit von 30 Jahren in begründeten Ausnahmefällen eine Wiederbelegung bereits nach 20 Jahren zulassen.

§ 13
Schutz der Totenruhe / Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Friedhofsverwaltung hat vorher eine Stellungnahme abzugeben. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des/der zur vollen Kostentragung verpflichteten Grabnutzungsberechtigten oder mit dessen schriftlicher Zustimmung.

(3) Zu anderen als zu Umbettungszecken dürfen Leichen und Aschen nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung im Sinne des Satzes 1.

(4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des/ der Verstorbenen. Eine Umbettung, insbesondere von Urnen, innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden, wobei zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechtes des/der Verstorbenen ein strenger Prüfungsmaßstab anzusetzen ist.

(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller/in zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Friedhofsträger oder dessen Beauftragte nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14
Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Urnennischen in Urnengrabstelen (zweistellige Urnenwahlgrabstätten),
g) Ehrengrabstätten.

(3) Auf Wunsch kann die Beisetzung von Leichen moslemischer Verstorbener auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld des Ostfriedhofes erfolgen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15
Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht an einer Erdreihengrabstätte entsteht erst mit vollständiger Gebührenzahlung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, sowie der Leibesfrucht aus Schwangerschaftsabbrüchen,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener/eine Verstorbene beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Sollte ein Angehöriger im Sinne des § 16 Abs. 4 Buchstaben a) bis h) innerhalb von zwei Jahren versterben, kann eine Beisetzung in diesem Erdreihengrab erfolgen, wenn die zweite Beisetzung in Form einer Urnenbeisetzung erfolgt.

(4) Die Gräber sollen in der Regel folgende Maße haben:
a)  für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,20 m, Breite 0,65 m;
b)  für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher durch einen schriftlichen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld und einen Aushang auf dem Friedhof bekanntgemacht.

§ 16
Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt und an denen im Todesfalle ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Beerdigungsfalles vorgesehen, Ausnahmen gemäß Absatz 9 sind zulässig. Nutzungsrechte werden darüber hinaus nur für die gesamte Grabstätte und nur gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen.

(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstelle möglich. Mit jeder neuen Beisetzung ist das Nutzungsrecht des gesamten Wahlgrabes auf die Ruhefrist der letzten Beisetzung zu verlängern.

(3) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. Die einzelne Bestattungsstelle ist in der Regel 2,50 m lang und 1,25 m breit. Ausgemauerte Wahlgräber sind nicht mehr zulässig.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber*innen für den Fall ihres Ablebens eine*n Nachfolger*in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht schriftlich übertragen. Wird bis zum Ableben keine solche Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) Ehegattin/Ehegatte bzw. Lebenspartner*in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
b) Kinder,
c) Stiefkinder,
d) Enkelkinder,
e) Eltern,
f)  Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) nicht unter Buchstabe a) bis g) fallende Erben,
i) Partner*in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Sofern keine der vorgenannten Personen binnen eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung zur Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt, so erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den/die bisherigen Nutzungsberechtigte/n zu Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 5 Satz 2 genannten Personen und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, welche Ausnahmen zulassen kann.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch einen zweimonatigen schriftlichen Hinweis auf der Grabstätte und einen Aushang auf dem Friedhof hingewiesen.

(8) Nach Ablauf des unter Abs. 1 festgesetzten Nutzungsrechtes kann das Recht der weiteren Grabpflege gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr auf weitere zehn Jahre verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung des Grabpflegerechtes besteht nicht.

(9) Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes an einem Erdwahlgrab ist unabhängig vom Vorliegen eines Beerdigungsfalles möglich. Im Rahmen der im Einzelfall seitens der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Flächen besteht die Möglichkeit des Erwerbs eines Nutzungsrechts schon zu Lebzeiten für die Dauer von 10 Jahren mit entsprechender Verlängerungsmöglichkeit. Nach erfolgter Bestattung wird das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit (30 Jahre) verlängert. Die Grabstelle muss unverzüglich nach Erwerb so hergerichtet sein, dass sie als solche erkennbar ist und muss auch wie eine solche gepflegt werden, insoweit gelten die Bestimmungen der §§ 20 bis 26. Die Rückgabe einer solchen, nicht genutzten Grabstelle ist gebührenfrei möglich, ein Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen.

Gleiches gilt für Reihengräber in den von der Interessengemeinschaft Ahlener Friedhöfe (IGAF) betreuten Gemeinschaftsgrabanlagen. Da aufgrund der begrenzten Fläche eine Wahl der Grabstelle nicht möglich ist und die Belegung daher der Reihe nach erfolgt (Reihengräber), besteht in den von der IGAF betreuten Gemeinschafts-grabanlagen die Möglichkeit, direkt neben der beigesetzten Person ein Reihengrab für die Dauer von zehn Jahren schon zu Lebzeiten zu reservieren. In diesem besonderen Fall gilt dies unabhängig von der Bestattungsform (Erdbestattung / Urnenbeisetzung).

§ 17
Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Erdwahlgrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten in Urnenfeldern oder als Baumgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) anonymen Urnengrabstätten,
e) Urnengrabnischen in Urnengrabstelen.

§ 15 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, in denen eine Urne beigesetzt wird, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Sie sollen in der Regel 0,50 m lang und 0,50 m breit sein. Das Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte entsteht erst mit vollständiger Gebührenzahlung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ich nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt und an denen im Todesfalle ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Es werden unterschieden:

a)  zweistellige Urnenwahlgrabstätten (in der Regel 1,00 m lang und 0,50 m breit) und
b)  vierstellige Urnenwahlgrabstätten (in der Regel 1,00 m lang und 1,00 m breit)

Im Falle der Urnenbestattung als Baumgrabstätte (kreisförmige Anlage von Urnengrabstätten um einen Baum herum auf einem Rasenfeld) sind nur zweistellige Urnenwahlgrabstätten zugelassen.

(4) Für zusätzliche Beisetzungen von bis zu zwei Aschen je Erdbestattung in Erdwahlgrabstätten gilt § 16 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6) Es besteht die Möglichkeit, auf einem der von dieser Satzung erfassten und von der Friedhofsverwaltung festgelegten Friedhöfe Aschen anonym beisetzen zu lassen (anonyme Urnengrabstätten). Hinterbliebene und Angehörige sind im Rahmen einer anonymen Urnenbestattung bei der Beisetzung der Urne nicht zugelassen. Ein Anspruch auf Beisetzung auf einem bestimmten Grabfeld oder Friedhof besteht nicht. Die Vorschriften dieser Satzung betreffend Erwerb von Nutzungsrechten und Unterhaltungspflicht gelten insoweit nicht. Gestaltung, Unterhaltung und Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung.

(7) Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechtes die Frist entsprechend den Bestimmungen nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(8) Eine Urnengrabnische in einer Urnengrabstele ist ein zweistelliges Grab.

(9) Im Falle der Baumgrabstätten (Abs. 3 Satz 4) können Gedenktafeln verlegt werden. Hierzu ist ein Grabmalsantrag erforderlich (§ 21). Die Gedenktafeln dürfen maximal die Maße 50 cm x 50 cm besitzen, sie müssen vollständig ebenerdig verlegt sein und die Inschriften und Verzierungen dürfen nicht aufgesetzt sein.

(10) Größe, Form, Farbe und Aufschrift auf den Namensschildern an den Gedenkstelen der   Grabfelder für anonyme Urnenbeisetzungen sind einheitlich: Größe 8 x 4 cm, schwarzes Aluminium, goldene Schrift, zwei- bis dreizeilig, Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum. Eine individuelle Gestaltung ist nicht zulässig.

§ 18
Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt dem Rat der Stadt Ahlen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19
Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 20
Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen, zu denen auch die Grabeinfassungen gehören, sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Auf den Grabmalen dürfen Firmenbezeichnungen nur in unauffälliger Weise, möglichst unten an den Seitenflächen, angebracht werden.

(4) Zum Verschluss der Urnengrabnischen in Urnenstelen sind die bei der Stadt Ahlen vorhandenen Urnengrabtafeln zu verwenden. Sie können individuell beschriftet werden. Schriften, Verzierungen und sonstige Anbringungen an den Urnengrabtafeln dürfen weder seitlich noch nach oben oder unten überstehen. Darüber hinaus dürfen aufgesetzte Schriften nicht mehr als 2 cm in den Raum ragen, Verzierungen und sonstige Anbringungen nicht mehr als 5 cm.

§ 21
Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Grabnutzungsberechtigten zu stellen. Der/Die Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

§ 22
Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Personal des Friedhofsträgers vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf,
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang durch das Personal des Friedhofsträgers überprüft werden können.

§ 23
Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststärke der Grabmale bemisst sich nach § 20 Abs. 1 Satz 3.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 24
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung einen Monat auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein schriftlicher Hinweis für die Dauer von sechs Wochen auf der Grabstätte und ein Aushang auf dem Friedhof.

(3) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers (Verantwortlichkeit für die allgemeine Verkehrssicherheit, insb. jährliche Prüfung der Standfestigkeit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen) bleibt unberührt.

§ 25
Entfernung

(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrab- und Urnenreihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte entschädigungslos abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26
Herrichtung und Unterhaltung

(1) Die Grabstätten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Grabstätten müssen binnen drei Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein und sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Bestimmung des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(3) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sind nicht, der Einsatz von Torf nur ausnahmsweise bei der Pflanzung und Pflege von Moorbeetpflanzen, gestattet.

(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, z.B. in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Grablichter.

(5) Das Einschlämmen von Grabstätten ist nicht gestattet.

(6) Das Aufstellen von Bänken auf den Grabstätten ist nicht gestattet.

(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die jeweils Verantwortliche nach Abs.1 auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ahlen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Recht der Nutzung der Grabstelle entschädigungslos eingezogen und die Grabstelle entschädigungslos abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden, sofern die Friedhofsverwaltung den/die jeweils Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein schriftlicher Hinweis für die Dauer von sechs Wochen auf der Grabstätte und ein Aushang am Friedhof. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können in diesen Fällen vom Friedhofsträger entschädigungslos entfernt werden.

(8) Bei einer Einziehung nach Absatz 7 oder der vorzeitigen Aufgabe eines Grabes durch freiwillige Erklärung gegenüber der Stadt Ahlen trägt der/die Verantwortliche nach Absatz 1 die Mehrkosten für die allgemeine Pflege der öffentlichen Friedhofsanlage bis zum Ablauf der Nutzungsdauer der Grabstelle. Näheres ist in der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung geregelt.

(9) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 7 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Grabschmuck durch Personal des Friedhofsträgers entschädigungslos entfernen werden.

(10) Das dauerhafte Ablegen von Grabbeigaben und Trauerschmuck ist auf den anonymen Urnenfeldern sowie an den dort aufgestellten Namensstelen, an den Urnenstelen sowie auf den Baumgrabstätten grundsätzlich nicht gestattet. Die dort abgelegten Gegenstände werden von den Friedhofsmitarbeitern entschädigungslos abgeräumt und entsorgt.

§ 27
Aufbewahrungskammern

(1) Die Aufbewahrungskammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Aufbewahrungskammern werden nur in der Trauerhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Dolberg zur Verfügung gestellt.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Die Särge sind spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Bestattung endgültig zu schließen. Sofern eine Beisetzung ohne Sarg erfolgt, müssen die Verstorbenen spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier mit den in § 10 Abs. 1 Satz 3 genannten Materialien insgesamt bedeckt sein. Von den Regelungen der Sätze 2 und 3 kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag der Hinterbliebenen Ausnahmen zulassen.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28
Trauer- und Totengedenkfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, Trauerhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle oder der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Totengedenkfeiern sind 8 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29
Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten des § 12 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30
Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31
Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Ahlen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 28 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 8 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialen unzulässig lagert,
e) eine Bestattung auf den in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfen entgegen § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
f) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert und entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe entgegen § 10 Abs. 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
h) Grabstätten entgegen § 26 Abs. 7 und 9 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 33
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung der Stadt Ahlen vom 17.12.2003 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 21.11.2017 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 08. April 2019

gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die Friedhofssatzung vom 08.04.2019 ist am 13.04.2019 in Kraft getreten.
Die 1. Änderungssatzung vom 08.11.2021 ist am 13.11.2021 in Kraft getreten.


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