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Abfallentsorgung

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahlen vom 19.12.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.12.2014

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 212), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV NRW, S. 250), in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 74), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1
Aufgaben und Ziele


(1) Die Stadt Ahlen betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben:

  1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
  2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
  3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
  4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.

(3) Darüber hinaus führt die Stadt Ahlen folgende abfallwirtschaftlichen Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind:
- Abfallberatung für private Haushalte.

(4) Zur Erprobung und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Ahlen Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

(5) Um zukünftig Abfälle aus privaten Haushaltungen nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Zwecke des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung getrennt zu erfassen, kann die Stadt Ahlen neue Systeme oder Modelle einführen. Die Stadt Ahlen behält sich u. a. die Einführung einer Getrenntsammlung von Abfällen/Wertstoffen durch eine einheitliche Wertstofferfassung vor.

(6) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).

(7) Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt/Gemeinde


(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen und die im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Warendorf vorgesehene Wiederverwertung von Stoffen. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.

(2) Im einzelnen erbringt die Stadt Ahlen gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:

  1. Einsammeln und Befördern von Restmüll,
  2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG)
  3. Einsammeln und Befördern von Altpapier,
  4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll und Metallschrott,
  5. Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 16 Abs. 3 dieser Satzung,
  6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen,
  7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
  8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben,
  9. Verwertung von Wertstoffen.

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restabfall -, Bioabfall- und Altpapiergefäßen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (sperrige Abfälle/Sperrmüll und Metallschrott) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung ( Glascontainer, Wertstoff -, Schadstoff- und Grünabfallcontainer, Elektro- und Elektronik-Altgeräte auf dem Wertstoffhof). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 - 16 dieser Satzung geregelt.

§ 3
Ausgeschlossene Abfälle


(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:

  1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht bei der Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG).
  2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder wenn die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch andere Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zur Betriebsordnung für das Entsorgungszentrum der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Kreises Warendorf mbH in Ennigerloh in der jeweils gültigen Fassung nicht aufgeführt (Positivkatalog) und erfüllen nicht die Zuordnungskriterien der Anlage 2 dieser Betriebsordnung.

(2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörden widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).

§ 4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen


(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung), werden von der Stadt bei den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können, bei denen nicht mehr als 15 kg/jährlich anfallen und soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Stadt bekanntgegeben.

§ 5
Anschluss- und Benutzungsrecht


(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist im Rahmen der §§ 2 - 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).

(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

(3) Papierabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können, sofern sie das Volumen der 240-l-Papiertonne übersteigen, unmittelbar dem Wertstoffhof zugeführt werden.

§ 6
Anschluss- und Benutzungszwang


(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, zweiter Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumes für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.

(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.

§ 7
Ausnahmen vom Benutzungszwang


Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,

  • soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
  • soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
  • soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG),
  • soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG),
  • soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch zulässige gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG).

§ 8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung

(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B.: Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.

(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht.

§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf in ihrer jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt des Kreises Warendorf) zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern und Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen, dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke

(1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:  
a) Blau gekennzeichnete Abfallbehälter für Papierabfälle in den Gefäßgrößen 240 l und 1.100 l.   
b) Braun gekennzeichnete Abfallbehälter für Bioabfälle in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l, 240 l und 1.100 l.   
c) Depotcontainer für Weiß- und Buntglas.   
d) Schwarz und orange gekennzeichnete Abfallbehälter für Restabfälle in den Gefäßgrößen 80 l,120 l, 240 l, 1.100 l und 5.500 l.   
e) Straßenpapierkörbe.

(3) Für vorübergehend mehr anfallende Rest- und Bioabfälle, die sich zum Einsammeln und Befördern eignen, können von der Stadt zugelassene 70-l-Abfallsäcke mit besonderer Kennzeichnung benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie bei den bekanntgegebenen Abfuhrterminen zu den jeweils üblichen Entsorgungsrhythmen neben den Rest- bzw. Biotonnen bereitgestellt werden.

(4) Für vorübergehenden Bedarf bei Sonderveranstaltungen können deren Veranstalter beantragen, dass Abfallbehälter befristet zur Verfügung gestellt werden.

§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(1) Es sind auf dem Grundstück so viel Abfallbehälter nach § 10 Abs. 1 und 2 bereitzustellen, dass sämtliche für die Einfüllung in diese Behälter nach dieser Satzung vorgesehenen Abfälle entsorgt werden können.

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 20 Litern pro Grundstücksbewohner bei 2-wöchentlicher Entleerung vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und 14-täglicher Entleerung der Restmüllgefäße.

(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 15 Litern bei 14-täglicher Entleerung der Gefäße zur Verfügung gestellt.Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:

Unternehmen/Institutionje Platz/ Beschäftigten/
Bett
Einwohnergleichwert
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungenje Platz1
b)  öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- u.     Versicherungsvertreter     je 3 Beschäftigte1
c) Schulen, Kindergärtenje 10 Schüler/ Kind1
d)  Speisewirtschaften, Imbissstuben    je Beschäftigten4
e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielenje Beschäftigten2
f) Beherbergungsbetriebeje 4 Betten1
g) Lebensmitteleinzel- und -großhandelje Beschäftigten2
h) sonstige Einzel- und Großhandelje Beschäftigten0,5
i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbeje Beschäftigten0,5

(4) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtagsbeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.

(5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem  nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.

(6) Wird festgestellt, dass das bereitgestellte Behältervolumen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung von Abfallgefäßen mit einem ausreichenden Behältervolumen zu dulden.

§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter


Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Abfallbehälter und abzufahrenden Abfallsäcke sind zu den von der Stadt Ahlen festgesetzten Abfuhrzeiten an der Bürgersteigkante bzw. an den Straßenrändern so aufzustellen, dass vorübergehende Personen und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Bei Straßensperrungen sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor der Straßensperre so aufzustellen, dass sie für Müllfahrzeuge gut erreichbar sind. Wenn das Müllfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, müssen die Abfallbehälter und Abfallsäcke von den Anschlussnehmern an der nächsten Zufahrtsmöglichkeit abgestellt werden. Die Stadt kann den Aufstellungsort der Behälter und Säcke bestimmen. Nach der Abfuhr sind die Abfallbehälter unverzüglich wieder von der Straße und den sonstigen öffentlichen Flächen zu entfernen.

§ 13
Benutzung der Abfallbehälter


(1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt oder einem beauftragten Dritten gestellt und unterhalten. Sie bleiben im jeweiligen Eigentum.

(2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter und -säcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt werden.

(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Metallen, Elektroschrott, Kunststoffen, Verbundstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen:

  1. Glas ist sortiert nach Weiß- und Buntglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen,
  2. Altpapier ist in den blau gekennzeichneten Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blau gekennzeichneten Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
  3. Bioabfälle sind in den braun gekennzeichneten Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braun gekennzeichneten Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
  4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe von gebrauchten Verkaufspackungen aus diesen Materialien sind entsprechend der dortigen Regelungen den hierfür verantwortlichen Entsorgern zu überlassen,
  5. Elektroschrott ist entsprechend der dortigen Regelungen den hierfür verantwortlichen Entsorgern zu überlassen,
  6. der verbleibende Restmüll ist in den schwarz gekennzeichneten Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.

(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Abfallbehälter der Größen 80 l, 120 l und 240 l dürfen gefüllt jeweils nicht mehr als 75 kg, Abfallbehälter der Größe 1.100 l dürfen gefüllt nicht mehr als 350 kg wiegen. Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt werden und sind zugebunden zur Abfuhr bereitzustellen.
Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüll- oder Bioabfallgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.

(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis, sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter oder Abfallsäcke gefüllt werden.

(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

(8) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.

(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.

(10) Die von der Stadt Ahlen auf öffentlichen Flächen aufgestellten Abfallbehälter (Straßenpapierkörbe) dürfen nur für die Eingabe von Unterwegsabfällen (Abfälle, die beim Aufenthalt und Verkehr auf öffentlichen Flächen anfallen) durch private Abfallerzeuger benutzt werden.

§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft


Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.

§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung


Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:

  1. Der blau gekennzeichnete Abfallbehälter für Altpapier wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert.
  2. Der braun gekennzeichnete Abfallbehälter für Bioabfälle wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. Gleichzeitig werden die 70-l-Bioabfallsäcke abgeholt.
  3. Der schwarz gekennzeichnete Abfallbehälter für Restmüll wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. Gleichzeitig werden die 70-l-Restabfallsäcke abgeholt.

Bei 1.100 l und 5.500 l Restabfall-Containern ist auf Antrag eine häufigere Leerung möglich.

§ 16
Sperrige Abfälle/Sperrmüll
Elektro- und Elektronik-Altgeräte


(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 - 4 das Recht, 2 x jährlich sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstückes, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in zugelassene Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt werden können (Sperrmüll), auf Anforderung gesondert abfahren zu lassen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte gehören nicht zum Sperrmüll. Gewerbliche/industrielle Abfälle gehören ebenfalls nicht zum Sperrmüll.

(2) Die Abfälle nach Absatz 1 sind kurz vor dem von der Stadt festgelegten Abfuhrtermin so bereitzustellen, dass Fußgänger und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden.

(3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten können kostenlos am Wertstoffhof abgegeben werden.

§ 17
Anmeldepflicht


(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungsrecht


(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.

(3) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(4) Die Anordnungen der Bediensteten und Beauftragten sind zu befolgen.

(5) Die Bediensteten und Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.

§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung


(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

(2) In Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

§ 20
Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang


(1)  Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.

(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.

(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§ 21
Abfallentsorgungsgebühren


(1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt erhoben.

(2) Wenn die Stadt Ahlen Kontrollmarken ausgibt, müssen die Abfallbehälter mit einer solchen versehen sein. In einem solchen Fall werden Abfallbehälter, die keine oder eine unrichtige Kontrollmarke tragen, nicht geleert.

§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete


Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Mitglieder, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§ 23
Begriff des Grundstückes


Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten


(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
b) von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1 bis 6 dieser Satzung nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhält und/oder diese zum Einfüllen der dafür jeweils vorgesehenen Abfälle nicht benutzt;
c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs. 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;
d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs. 2, Abs. 4 bis 6 und Abs. 10 dieser Satzung befüllt;
e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
f) angefallene Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt;
g) Abfälle, die vom Einsammeln oder Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht zu einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage bringt (§ 9);
h) Altglas außerhalb der zugelassenen Zeiten in die Depotcontainer einwirft (§ 13 Abs. 9);
i)  den durch Dienstausweis legitimierten Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht richtig erteilt oder deren Anordnungen nicht befolgt (§ 18 Abs. 1 - 6).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahlen vom 18.12.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2011 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO  NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.

Ahlen, 19.12.2012

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung vom 18.12.2013 tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung vom 08.12.2014 tritt am 01.01.2015 in Kraft.


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