Weiter zum Inhalt

Wochenmarktsatzung

Wochenmarktsatzung vom 08.07.2025

Aufgrund des § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2030) hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 03.07.2025 folgende Wochenmarktsatzung beschlossen:

§ 1 
Öffentliche Einrichtung

(1) Diese Satzung gilt für alle Märkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung, die von der Stadt Ahlen gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzt worden sind. Sie findet Anwendung auf die Marktbeschicker und Marktbesucher.

(2) Die Stadt Ahlen veranstaltet die Märkte als öffentliche Einrichtungen.

(3) Die Marktaufsicht obliegt der Ordnungsbehörde.

§ 2 
Platz, Zeit und Öffnungszeit

(1) Die Wochenmärkte sind auf Mittwoch und Samstag auf dem Marktplatz und Dienstag und Freitag auf dem Dr.-Paul-Rosenbaum-Platz in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgesetzt.

(2) Aus besonderem Anlass oder in dringenden Fällen können für einzelne Markttage – abweichend von der jeweiligen Festsetzung der Märkte – Platz, Tag und Öffnungszeit verändert werden.

(3) Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markttag im Einzelfall festgelegt.

(4) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Platz, Markttag und Öffnungszeit von der Stadt abweichend festgesetzt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gemacht.

§ 3 
Gegenstände des Wochenmarktes

Auf den Wochenmärkten der Stadt Ahlen dürfen die in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 GewO festgelegten Gegenstände feilgeboten werden.

Ausnahmen sind in der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Feilbieten bestimmter Waren auf den Wochenmärkten der Stadt Ahlen geregelt.

§ 4 
Standerlaubnis

(1) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Marktaufsicht für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Die Marktaufsicht weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.

(2) Die Dauererlaubnis ist schriftlich beim Ordnungsamt zu beantragen.

(3) Soweit noch Standplätze bis 7.00 Uhr frei oder trotz Zuweisung nicht ausgenützt sind, kann die Marktaufsicht Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen.

(4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(5) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
b) der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstet oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,
c) ein Standinhaber die nach der jeweils geltenden Wochenmarktgebühren fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

(6) wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktaufsicht die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 5 
Teilnahmepflicht

(1) Die Teilnahme der Marktbeschicker am Markt auf den ihnen zugewiesenen Standplätzen ist an den festgesetzten Markttagen verpflichtend. Dies gilt nicht für Markttage, die auf einen Ersatztermin fallen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Marktbeschicker, die hauptsächlich saisonabhängige Waren oder solche Waren anbieten, für die die an diesem Markttag herrschenden Witterungsverhältnisse, insbesondere Frost, schädlich sind.

(3) In Fällen von Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Abwesenheitsgründen hat unverzüglich eine Abmeldung bei der Marktaufsicht zu erfolgen

§ 6 
Auf- und Abbau der Stände

(1) Das Aufstellen der Verkaufseinrichtungen erfolgt entsprechend den Anweisungen der Marktaufsicht.

(2) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 2 Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Mit Beginn der Marktzeit müssen die Stände hergerichtet und mit Ware belegt sein. Sie müssen spätestens 90 Minuten nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers entfernt werden.

§ 7 
Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen sind auf dem Wochenmarkt nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.
Bei Beginn des Marktes müssen Fahrzeuge, die keine Verkaufswagen bzw. -anhänger sind, aus dem Bereich des Wochenmarktes entfernt sein.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

(3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Fernsprech- und ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(4) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

(5) Die gastronomische Fläche von Ständen, die Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wird auf maximal die Hälfte der Stellfläche begrenzt. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die Marktaufsicht in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(6) Der Marktstand muss von außen einsehbar sein. Die Verkaufseinrichtung darf für die Kunden nicht begehbar sein und der Verkauf erfolgt nur aus ihr heraus. Umkleidekabinen sind nicht zugelassen.

§ 8 
Hygienische Anforderungen

(1) Leicht verderbliche Waren, insbesondere Fleisch, Fisch, Milch oder Molkereiprodukte, dürfen nur in Verkaufswagen mit entsprechender Kühlung aufbewahrt, feilgeboten oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(2) Der obere Teil der Frontseite der Verkaufswagen darf für den Verkauf der Lebensmittel offen sein. Bei Verkaufswagen, die für einen Verkauf nach mehreren Seiten eingerichtet sind, gelten die offenen Seiten ebenfalls als Frontseiten. Die offene Frontseite muss durch ein überstehendes Dach oder in anderer Weise gegen nachteilige Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sein.

(3) Die Verkaufswagen müssen glatte, fugenlose Innenwände und einen leicht zu reinigenden Fußboden haben.

(4) Die Verkaufsflächen müssen eine dichte, glatte und leicht abwaschbare Oberfläche haben. An der Frontseite der Verkaufsflächen ist ein abwaschbarer Aufsatz mit einer durchgehenden Abdeckplatte anzubringen, so dass die Besucher die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder auf sonstige Weise mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen können.

(5) Wer leicht verderbliche Ware unverpackt verkauft, muss vor Ort eine gültige Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen können.

(6) Das Berühren von unverpackten Lebensmitteln, insbesondere Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse durch die Besucher ist untersagt. Zu diesem Zweck ist an den entsprechenden Standplätzen ein leicht lesbares Schild mit der Aufschrift "Berühren der Ware verboten" anzubringen. Fleisch-, Fisch- und Backwaren, sowie Molkereiprodukte und Früchte müssen in sauberem und unbenutztem Packmaterial ausgewogen und verpackt werden.

(7) Das Packmaterial muss hygienisch unbedenklich sein. Es darf auf der Seite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, weder beschrieben noch bedruckt sein. Ansonsten sind Aufdrucke des Erzeugers oder andere der Werbung dienende Bezeichnungen zulässig. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass ein Abfärben nicht erfolgen kann.

§ 9 
Verkauf von Fleisch- und Fischprodukten

(1) Geschlachtetes Geflügel darf nur gerupft und ohne Darm feilgeboten werden.

(2) Das Schlachten, Abhäuten, Rupfen und Ausnehmen von Tieren ist auf dem Markt verboten

§ 10 
Reinhaltung der Standplätze

(1) Die Markthändler haben ihre Standplätze und deren unmittelbare Umgebung sauber zu halten. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht und keine Abfälle auf den Marktplatz geworfen werden. Jeder Markthändler hat den auf seinem Standplatz anfallenden Abfall entsprechend den gesetzlichen Vorschriften selbst zu beseitigen.

(2) Die Stadt Ahlen kann sich zur Beseitigung der Abfälle auf Kosten der Markthändler, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommen, Dritter bedienen

§ 11 
Stromabnahme; Sicherheit von technischen Anlagen; Gasflaschen

(1) Der Veranstalter stellt den Marktbeschickern elektrische Energie zur Verfügung. Die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen in den Verkaufseinrichtungen und die ordnungsgemäße, fachgerechte und gefahrlose Verlegung der Kabel obliegt dem Strom abnehmenden Marktbeschicker. Hierdurch dürfen insbesondere keine Behinderungen für die Kunden entstehen.

(2) Jeder Stromabnehmer hat den Nachweis einer einwandfreien Beschaffenheit seiner elektrischen Anlagen zu erbringen. Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften in Bezug auf den Betrieb und den Anschluss von elektrischen Anlagen sind einzuhalten.

(3) Gasflaschen sind sicher zu transportieren und fachmännisch an die entsprechenden Endgeräte anzuschließen.

§ 12 
Verhalten auf den Marktplätzen

Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf der jeweiligen Marktfläche so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder –mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt werden.
Es ist insbesondere unzulässig:
1. die Waren außerhalb der zugewiesenen Standplätze feilzubieten;
2. Werbematerial auf den Märkten zu verteilen, auszulegen oder auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen;
3. Sammlungen durchzuführen;
4. bereits mehr als eine Stunde vor Marktende Waren laut anzupreisen;
5. Megafone oder sonstige Tonverstärker zu verwenden;
6. Ware auszuschellen oder zu versteigern;
7. Waren feilzubieten, die eine Lagerung in einem Gefrierschrank/-truhe
erfordern;
8. außerhalb der Marktzeiten zu verkaufen oder Bestellungen entgegenzunehmen;
9. sperrige Gegenstände oder Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden, mitzuführen;
10. auf den Märkten Fahrräder mitzuführen;
11. sich hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf der Marktfläche aufzuhalten.

In begründeten Fällen können Ausnahmen von den Nummern 1 bis 9 zugelassen werden.

§ 13 
Gebühren

Die Abgaben für die Benutzung der Standplätze werden nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Wochenmarkt der Stadt Ahlen erhoben.

§ 14 
Haftung

Die Stadt haftet für die im Zusammenhang mit dem Wochenmarkt entstehenden Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 15 
Ausnahmebestimmungen

Die Marktaufsicht kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den §§ 4 und 6 zulassen.
Von § 7 Abs. 1 S. 2 kann die Marktaufsicht für Marktbeschicker, die keine Lebensmittel verkaufen, Ausnahmen zulassen, wenn der Verkauf ohne Fahrzeug den Beschicker wegen der Art und Menge der Ware unangemessen belastet.

§ 16 
Ausschluss vom Marktverkehr

Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktsatzung kann der Standinhaber für die Dauer des Markttages, bei wiederholter oder besonders schwerer Zuwiderhandlung für eine befristete Zeit, vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen diese Marktsatzung, erforderlich ist

§ 17 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung über
a) die sofortige Räumung des Standplatzes nach § 4 Abs. 6,
b) den Auf- und Abbau nach § 6,
c) die Verkaufseinrichtungen nach § 7 Abs. 1 bis 3,
d) das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach § 7 Abs. 5
e) die Reinhaltung der Standplätze nach § 10 Abs. 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 500,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 250,00 Euro, geahndet werden.

§ 18 
Inkrafttreten

Die Wochenmarktsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 08. Juli 2025

gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die Satzung wurde am 11.07.2025 im Amtsblatt der Stadt Ahlen öffentlich bekanntgemacht und ist somit am 12.07.2025 in Kraft getreten.


Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Stadtportal Ahlen | Impressum