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Vorkaufsrechtssatzung – „Ahlen-Süd/Ost“

Bekanntmachung der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB (Vorkaufsrechtssatzung – „Ahlen-Süd/Ost“) vom 24.04.2018

Im Wege der äußersten Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wird aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NW 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung -; Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - i.V.m. der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) – in der gegenwärtig geltenden Fassung  wurde die Satzung der Stadt Ahlen vom 24.04.2018 über das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB (Vorkaufsrechtssatzung - "Ahlen-Süd/Ost" -) beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung
Zur Sicherung der im Zusammenhang mit dem „Integrierten Handlungskonzept "Ahlen-Süd/Ost" geplanten städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Ahlen nach § 25 (1) Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht an den in § 2 näher bezeichneten Grundstücksflächen zu.

§ 2 Geltungsbereich der Satzung
Die Vorkaufsrechtssatzung – "Ahlen-Süd/Ost" - umfasst den im Integrierten Handlungskonzept "Ahlen-Süd/Ost“ benannten Bereich der Maßnahmen 1.2 "Bauliche und funktionale Erneuerung Obere Hansastraße“ und 1.8 "Bauliche und soziale Stabilisierung Problemimmobilien Hochhaus Rottmannstraße 76-78 / Hansastraße 5-11".
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist dem anliegenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.
Das Gebiet der Vorkaufsrechtssatzung "Ahlen-Süd/Ost" wird im Norden durch den Südberg, den Hansaplatz und die Rottmannstraße begrenzt. Im Osten wird das Gebiet durch die östlichsten Flurstücksgrenzen der bebauten Grundstücke Rottmannstraße 76 und 78 und Hansastraße 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25 und 27 sowie durch die Wichernstraße begrenzt. Im Süden wird das Gebiet durch den Knappenweg und die Hansastraße sowie die Keplerstraße begrenzt. Im Westen wird das Gebiet durch die westlichsten Flurstücksgrenzen der bebauten Grundstücke Hansastraße 2, 4, 6, 10, 12, 16, 18, 20 sowie Keplerstraße 4 begrenzt.
Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung "Ahlen-Süd/Ost" beinhaltet die folgenden Flurstücke (sowie deren künftige Nachfolger) in der Gemarkung Ahlen:

Gemarkung Ahlen, Flur 29 gelegenen Flurstücke Nrn. 191, 197, 198, 201 204, 205, 207, 208, 209, 212, 213, 214, 215, 216, 496, 497, 498, 499, 500, 624, 626 tlw., 633, 634, 635, 636, 646, 647, 648 tlw., 935, Flur 30 gelegenen Flurstücke Nrn. 338, 340, 341, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 367. 464, 465, 472, 474, 475, 476, 477, 490, 498, 499, 665 tlw., 666, 939.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 24. April 2018

Dr. Alexander Berger
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die Vorkaufsrechtssatzung wurde am 27.04.2018 im Amtsblatt des Kreises Warendorf öffentlich bekannt gemacht und ist am 28.04.2018 in Kraft getreten.


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