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Wahlordnung Integrationsratswahl

Wahlordnung zur Durchführung der Integrationsratswahl für die Stadt Ahlen vom 17.02.2014 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.06.2020

Aufgrund der §§ 7 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 13.02.2014 folgende Wahlordnung zur Durchführung der Integrationsratswahl für die Stadt Ahlen beschlossen:

In der Wahlordnung zur Durchführung der Integrationsratswahl für die Stadt Ahlen werden männliche Bezeichnungen benutzt. Eine konsequente Anwendung einer weiblichen und einer männlichen Nennung würde zu einer Unleserlichkeit der Wahlordnung führen und die Verständlichkeit der Aussagen in Frage stellen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass Frauen und Männer in der Wahlordnung gleichrangig angesprochen werden.

§ 1
Geltungsbereich / Zuständigkeit

(1) Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Ahlen. Das Wahlgebiet wird in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke stimmen mit den Stimmbezirken für die Kommunalwahl überein.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlleiter.

§ 2
Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.

(2) Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 3
Wahlorgane

Wahlorgane sind der Wahlleiter, der Wahlausschuss, die Wahlvorstände.

§ 4
Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss für die Integrationsratswahl ist identisch mit dem Kommunalwahlausschuss.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.

§ 5
Wahlvorstand

(1) Die Wahlvorstände für die Stimmabgabe bei der Integrationsratswahl sind mit den Wahlvorständen für die Kommunalwahl identisch.

(2) Die Stimmenzählung erfolgt für alle Stimmbezirke zentral.

(3) Für die Auszählung der Stimmen, einschließlich der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen, werden ein oder mehrere Wahlvorstände (Auszählungswahlvorstände) gebildet.

(4) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und 3 bis 6 Beisitzern. Die Wahlvorstände werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Den Wahlvorständen können neben Wahlberechtigten auch Bürger angehören.

§ 6
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458), erworben hat.

(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.

(4). Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 7
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 sowie alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 8
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist er darauf hin, dass Wahlvorschläge von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden können. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2) In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter benannt werden.

(4) Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Absatz 2 KWahlG, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.

(5) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

(6) Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung sowie E-Mail-Adresse oder Postfach des Wahlbewerbers und des jeweiligen Stellvertreters enthalten.

(7) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

(9) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter bereithält.

(10) Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Absatz 6 genannten Merkmalen mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit öffentlich bekanntgemacht. Statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben.
Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Post eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.

(11) § 26 Abs. 7 KWahlO NRW findet Anwendung.

§ 9
Stimmzettel

(1) Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird dieser ebenfalls mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen.

(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten drei auf der Liste genannten Bewerber aufgeführt.

(3) Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wählergruppen und Einzelbewerber auf dem Stimmzettel.

§ 10
Wählerverzeichnis

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis für die Integrationsratswahl geführt. Das Wählerverzeichnis kann nicht mit Wählerverzeichnissen gleichzeitig stattfindender Wahlen verbunden werden.

(2)  Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

(3) Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.

(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

(5) Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.

(6) Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung, an einem Tag mindestens bis 18.00 Uhr, zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Termin und Ort der Auslegung werden öffentlich bekanntgemacht.

(7) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister einlegen.

(8) Über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.

(9) Der Bürgermeister macht spätestens am 20. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
1. den Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlräume,
2. dass Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und den Nachweis über ihre Wahlberechtigung führen müssen,
3. wo, in welcher Zeit und welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,
4. wie durch Briefwahl gewählt wird.

(10) § 11 Abs. 4 bis 6 der KWahlO NRW finden Anwendung.

§ 11
Durchführung der Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Wahl erfolgt per Stimmabgabe im Wahllokal oder per Briefwahl.

(2) Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass durch das auf dem Stimmzettel gesetzte Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber sie gelten soll.

(4) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
5. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist,
6. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
8. für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

§ 12
Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein mit der Versicherung an Eides statt über die persönliche Kennzeichnung oder die Kennzeichnung von Hilfspersonen und in einem besonders verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel dem Wahlamt der Stadt Ahlen so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr beim Wahlamt eingeht.

(2) Im Übrigen richtet sich die Briefwahl nach den § 26 und § 27 des Kommunalwahlgesetzes.

§ 13
Stimmenzählung

(1) Nach dem Ende der Wahlzeit können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt werden. Den Urnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine beizulegen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist der Auszählungswahlvorstand / sind die Auszählungswahlvorstände abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Stimmenzählung zuständig.

(2) Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet / entscheiden der Auszählungswahlvorstand / die Auszählungswahlvorstände.

(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 14
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung wird vom Schriftführer des jeweiligen Wahlvorstandes und über die Stimmenzählung vom Schriftführer des/der Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die Stimmenzählung eine Niederschrift gefertigt.

(2) Die Wahlniederschrift ist von den jeweiligen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

§ 15
Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach den für die Kommunalwahl geltenden Vorschriften fest. Er ist dabei an die Entscheidung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.

Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Im Falle gleicher Zahlenbruchteile entscheidet das vom Wahlleiter in der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los.

(2) Der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und weist darauf hin, dass sie die Mitgliedschaft in dem Integrationsrat mit der Feststellung ihrer Wahl durch den Wahlausschuss erwerben, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Integrationsrats. Die gewählten Bewerber können die Annahme der Wahl ablehnen.

(3) Für den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 16
Wahlprüfung

Für die Wahlprüfung gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 17
Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zur Durchführung der Integrationsratswahl für die Stadt Ahlen vom 15.12.2009 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 17.02.2014

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung ist am 21.12.2019 in Kraft getreten.
Die 2. Änderungssatzung ist am 27.06.2020 in Kraft getreten.


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