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Parkgebühren

Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet Ahlen (Parkgebührenordnung) vom 02.11.2023

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 u. 7 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV NRW S. 515), in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NRW 2060), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 31.10.2023 folgende Gebührenordnung beschlossen:
 
§ 1

  1. Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur nach Lösen eines Parkscheins an den installierten Parkscheinautomaten oder durch Datenübertragung und Zahlung per Mobiltelefon zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
     
  2. Das Parken in der ersten angefangenen halben Stunde ist gebührenfrei. Für die zweite halbe Stunde wird die Gebühr auf 1,00 €, für jede weitere angefangene halbe Stunde auf 0,50 € festgesetzt.
     
  3. Für Dauerparkkarten werden folgende Gebühren festgesetzt:
    Tageskarte 4,00 €
    Monatskarte 40,00 €
    Jahreskarte 400,00 €
     
    Die Dauerparkkarten sind nicht auf den nachfolgend aufgezählten Parkplätzen zugelassen: 
    Parkplatz Alter Hof/am Alten Rathaus
    Parkplätze auf der Südstraße, zwischen Südenmauer und Hellstraße
    Parkplatz Hellstraße/Ecke Im Kühl
    Parkplatz Hellstraße vor der Fußgängerzone
    Parkplatz Königstraße
     
  4. Das Parken an den vier bestehenden E-Ladesäulen, am Alten Hof und auf dem Stadthallenparkplatz, ist während des Ladevorgangs für die Dauer von bis zu 3 Stunden für Elektrofahrzeuge parkgebührenfrei. 

§ 2

Bei Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen wird eine Gebühr von 4,00 € je Tag festgesetzt.
 
§ 3

In den in § 1 und § 2 festgesetzten Gebühren ist eine Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %) enthalten.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3, der erst am 01.01.2025 in Kraft tritt, gemäß § 33 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 17.12.2014 außer Kraft.

Stadt Ahlen
als örtliche Ordnungsbehörde

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Ahlen, 02. November 2023

Der Bürgermeister

gez.
Dr. Alexander Berger

Redaktioneller Hinweis:
Die Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet Ahlen (Parkgebührenordnung) vom 02.11.2023 ist am 30.12.2023 in Kraft getreten.


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