Hauptsatzung der Stadt Ahlen
Hauptsatzung der Stadt Ahlen vom 30.01.1996 in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 15.06.2023
Inhaltsübersicht
§ 1 Aufgaben
§ 2 Stadtrecht, Wappen, Siegel und Flagge
§ 3 Einteilung des Stadtgebietes
§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 5 Unterrichtung der Einwohner
§ 6 Anregungen und Beschwerden (Petitionen)
§ 7 Rat und Ratsmitglieder
§ 8 Auszeichnungen
§ 9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§ 10 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Zuständigkeitsordnung
§ 13 Ortsausschüsse (Bezirksausschüsse i. S. d. § 39 GO NRW)
§ 14 Beirat für die Bauerschaften
§ 15 Integrationsrat
§ 16 Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen
§ 17 Bürgermeister
§ 18 Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder
§ 19 Beigeordnete
§ 20 Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 21 Abgabe von Erklärungen
§ 22 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 23 Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S.666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen am 29.01.1996 die folgende Hauptsatzung mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen:
In der Hauptsatzung der Stadt Ahlen werden männliche Bezeichnungen benutzt. Eine konsequente Anwendung einer weiblichen und einer männlichen Nennung würde zu einer Unleserlichkeit der Hauptsatzung führen und die Verständlichkeit der Aussagen in Frage stellen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass Frauen und Männer in der Hauptsatzung gleichrangig angesprochen werden.
§ 1
Aufgaben
Die Stadt Ahlen erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind.
§ 2
Stadtrecht, Wappen, Siegel und Flagge
(1) Die Stadt Ahlen führt die Bezeichnung "Stadt" mindestens seit dem Jahre 1224.
(2) Das Stadtwappen zeigt einen geflügelten, silbernen Aal mit goldener Krone in rotem Feld.
(3) Das Dienstsiegel enthält das Stadtwappen und die Umschrift "Stadt Ahlen (Westf.)". Es findet in den drei hierunter abgedruckten Größen Verwendung.
(4) Die Flagge der Stadt zeigt die Farben rot und weiß und das Wappen der Stadt.
§ 3
Einteilung des Stadtgebietes
Das Gebiet der Stadt Ahlen besteht aus der Kernstadt (Gebiet der ehemaligen Stadt Ahlen) mit den Bauerschaften Borbein, Brockhausen, Ester, Halene, Oestrich und Rosendahl (Gebiet der ehemaligen Gemeinden von Alt- und Neuahlen) sowie den Ortsteilen Dolberg und Vorhelm.
§ 4
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, welche die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen und in den Stellenbewertungskommissionen.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.
(5) Die Vorlagen und Vorabinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
§ 5
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung entscheidet der Rat im Einzelfall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den Vertretern des Rates und der Verwaltung zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§ 6
Anregungen und Beschwerden (Petitionen)
(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt Ahlen an den Rat zu wenden.
(2) Petitionen im Sinne des Abs. 1 werden von einem vom Rat zu bestimmenden Ausschuss erledigt. Näheres regelt die Zuständigkeitsordnung. Die Mitwirkungsrechte der Ortsausschüsse sind zu berücksichtigen. Auf das Verfahren innerhalb des Ausschusses finden die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung über die Ausschüsse Anwendung, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Daten der Petition werden dem Rat und den Stellen, die über die Petition entscheiden zur Verfügung gestellt. Sie werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Petentin/des Petenten nicht an die Öffentlichkeit und an nicht befugte Stellen weitergegeben.
(4) Der Ausschuss hat die Petition inhaltlich zu prüfen. Der Petentin/dem Petenten kann während der Beratung seines Anliegens auf sein Verlangen das Wort erteilt werden.
(5) Der Ausschuss kann eine Petition ohne sachliche Prüfung zurückweisen, wenn
5.1 die Petition gleichzeitig anderen Stellen zugegangen ist;
5.2 eine bereits behandelte Petition wiederholt wird, ohne dass sie neue Gesichtspunkte enthält;
5.3 die Petition lediglich den Zweck erfüllt, Rechtsauskünfte zu begehren.
(6) Eine Petition ist vom Ausschuss ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn
6.1 die Petition anonym erfolgt oder die Petentin/der Petent der Weitergabe der Daten an den Rat widerspricht;
6.2 die Petentin/der Petent keine natürliche Person ist oder der Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt;
6.3 die Petentin/der Petent weniger als 3 Monate eine Haupt- oder Nebenwohnung in Ahlen besitzt;
6.4 die Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde;
6.5 die Petition gegen Maßnahmen gerichtet ist, gegen die Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können;
6.6 der Rat für die Behandlung der Petition örtlich oder sachlich unzuständig ist, insbesondere dann, wenn sich die Petition nicht auf eine Angelegenheit der Stadt Ahlen bezieht. Die Petition wird an die zuständige Stelle weitergeleitet;
6.7 der Inhalt der Petition einen Straftatbestand erfüllt;
6.8 die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin/des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhanges unmöglich ist.
(7) Die Petentin/der Petent ist über die Stellungnahme zu seinen Anregungen und Beschwerden oder die Weiterleitung an die zuständige Stelle zu unterrichten; bei mehreren Unterzeichnern gilt der Erstunterzeichner als Petentin/Petent.
(8) Für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sowie Ratsbürgerentscheide gelten die Regelungen der §§ 25 und 26 GO NRW.
§ 7
Rat und Ratsmitglieder
Die von der Bürgerschaft gewählten Vertreter führen die Bezeichnung "Ratsmitglieder“. Der Rat besteht aus den Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister.
§ 8
Auszeichnungen
Der Rat der Stadt kann Ratsmitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich um das Wohl und das Ansehen der Stadt in besonderer Weise verdient gemacht haben, in geeigneter Form ehren. Voraussetzungen und Art der Ehrung sind durch besondere Ordnung zu regeln.
§ 9
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1) Die Ratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung, durch den das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie an Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise) mit abgegolten ist.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3) Die gewählten Mitglieder des Integrationsrates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsrates Entschädigungen nach § 45 GO NRW.
(4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde nach Stundenbruchteilen abgerechnet wird. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
4.1 Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz gemäß der Entschädigungsverordnung, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben.
4.2 Abhängig Erwerbstätigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
4.3 Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
4.4 Bei der Zahlung von Verdienstausfallersatz darf der Höchstbetrag gemäß Entschädigungsverordnung nicht überschritten werden.
4.5 Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens 3 Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach § 45 Abs. 1 i. V. m. der Entschädigungsverordnung NRW. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
4.6 Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Verdienstausfallersatz geleistet wird. Kinderbetreuungskosten werden weiterhin nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
(5) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der EntschVO.
(6) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, wird gemäß § 46 Satz 2 GO NRW der Rechnungsprüfungsausschuss ausgenommen.
§ 10
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister oder den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
2.1 Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt;
2.2 Verträge, die aus einer Ausschreibung der Stadt resultieren;
2.3 Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden.
Über die unter die Ausnahmeregelung fallenden Verträge ist der Rat einmal jährlich durch eine Auflistung zu informieren.
(3) Die Regelungen von Absatz 1 und 2 gelten, mit Ausnahme städtischer Beteiligungsgesellschaften, auch für Verträge mit juristischen Personen, bei denen die vorstehend aufgeführten Personen Mehrheitsgesellschafter, Geschäftsführer oder zur rechtlichen Vertretung nach außen befugt sind.
(4) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Beigeordneten und die Fachbereichsleitungen sowie deren jeweilige Stellvertretungen.
§ 11
Ausschüsse
(1) Der Rat der Stadt beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
(2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zweck der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
§ 12
Zuständigkeitsordnung
(1) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen des Rates der Stadt Ahlen auf Ausschüsse oder den Bürgermeister wird durch eine Zuständigkeitsordnung geregelt, die der Rat der Stadt erlässt.
(2) Soweit Entscheidungsbefugnisse auf Ausschüsse übertragen wurden, behält sich der Rat der Stadt im Einzelfall ein Rücknahmerecht vor.
§ 13
Ortsausschüsse (Bezirksausschüsse i.S.d. § 39 GO NRW)
(1) Im Stadtgebiet Ahlen werden für die Ortschaften Dolberg und Vorhelm Ortsausschüsse gebildet.
(2) Für die Ortschaften Dolberg und Vorhelm wird vom Rat der Stadt je ein aus 13 Mitgliedern bestehender Ortsausschuss gebildet, dem die Ratsmitglieder des jeweiligen Ortsteiles und sachkundige Bürger angehören.
(3) Für die Ortschaft Vorhelm wird vom Rat der Stadt ein aus 13 Mitgliedern bestehender Ortsausschuss gebildet, dem die Ratsmitglieder des Ortsteiles und sachkundige Bürger angehören.
(3) Die Mitglieder der Ortsausschüsse sollen im Gebiet der jeweiligen Ortschaft wohnen und müssen dem Rat der Stadt Ahlen angehören oder angehören können.
(4) Der Ortsausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates in der jeweiligen Ortschaft erzielte Stimmverhältnis zugrunde zu legen.
(6) Die Ortsausschüsse entscheiden für die jeweilige Ortschaft im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel über folgende Angelegenheiten:
6.1 Anlegung und Ausgestaltung von Grünanlagen und Kinderspielplätzen,
6.2 Ausgestaltung von Sportanlagen,
6.3 Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine,
6.4 Pflege der örtlichen Geschichte und Denkmale,
6.5 Bewilligung von Fördermitteln nach der Richtlinie zur Förderung von bürgerschaftlichen Projekten in der Stadt Ahlen.
Im Falle des § 5 Abs. 4 der Richtlinie entscheiden die Vorsitzenden des Ausschusses für Ordnung, öffentliche Einrichtungen und Anregungen und der Ortsausschüsse gemeinsam über die Vergabe der Fördermittel.
(7) Die Ortsausschüsse sind für ihren Bereich zu folgenden Angelegenheiten zu hören:
7.1 Schulentwicklungsplanung,
7.2 Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen,
7.3 Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
7.4 Bau und Unterhaltung der Gemeindestraßen und Wirtschaftswege,
7.5 Straßenbeleuchtung,
7.6 Bestellung des Löschzugführers der Freiwilligen Feuerwehr,
7.7 Ehrung von Bürgern,
7.8 Veranschlagung von Haushaltsmitteln, die dem Ortsausschuss für die nach Abs. 7 zugewiesenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.
(8) Darüber hinaus sollen die Ortsausschüsse in allen Angelegenheiten gehört werden, die die Ortschaften betreffen.
(9) Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ortsausschüssen finden die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die für die übrigen Ausschüsse geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Ahlen entsprechende Anwendung.
§ 14
Beirat für die Bauerschaften
(1) Der Bürgermeister wird mit der Bildung eines Beirates für die Bauerschaften Borbein, Brockhausen, Ester, Halene, Oestrich und Rosendahl sowie die Ortsteile Dolberg und Vorhelm beauftragt. Der Beirat besteht aus 9 Mitgliedern, zu denen neben den 6 Vertretern der vorgenannten Bauerschaften auch die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Ortsvereine Vorhelm und Dolberg gehören sowie ein Mitglied, welches nicht in einer der genannten Bauerschaften oder den Ortsteilen wohnen muss.
(2) Der Beirat ist zu folgenden Angelegenheiten zu hören:
2.1 Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen,
2.2 Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
2.3 Bau und Unterhaltung der Straßen und Wirtschaftswege,
2.4 Angelegenheiten der Flurbereinigungsverfahren Altahlen und Neuahlen,
soweit Belange der Bauerschaften berührt werden.
(3) Darüber hinaus soll der Beirat in allen Angelegenheiten gehört werden, die die Bauerschaften berühren.
§ 15
Integrationsrat
(1) Der Integrationsrat besteht aus 10 gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 GO NRW gewählten Mitgliedern und 5 vom Rat bestellten Ratsmitgliedern. Wahl und Bestellung von Stellvertretern sind zulässig. Für die Bestellung stellvertretender Ratsmitglieder gilt § 58 Abs. 1 GO entsprechend.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. Das Nähere zur Wahl regelt die Wahlordnung zur Durchführung der Integrationsratswahl für die Stadt Ahlen.
(3) Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Darüber hinaus kann sich der Integrationsrat mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere wird er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener ethnischer Herkunft ergeben. Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung aller an.
(4) Auf Antrag des Integrationsrates legt der Bürgermeister Anregungen und Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss vor. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(5) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder der Verwaltung vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(6) Die Verwaltung leitet Vorlagen, die die in Abs. 3 S. 3 bezeichneten Angelegenheiten betreffen, vor der Beratung im Rat oder in Ausschüssen dem Integrationsrat zur Behandlung zu.
§ 16
Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen
Eilentscheidungen des Hauptausschusses oder Dringlichkeitsentscheidungen des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied gemäß § 60 GO NRW bedürfen der Schriftform und einer eingehenden Begründung.
§ 17
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Er ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung.
(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsordnung.
(3) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Die Stellvertreter führen die Bezeichnung "Stellvertretender Bürgermeister". Weibliche Bürgermeister führen die Bezeichnung in weiblicher Form.
(4) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
§ 18
Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder
(1) Die Fraktionen erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 350,00 € und eine monatliche Pauschalzuwendung zu den sächlichen und personellen Aufwendungen sowie für Fortbildungskosten in Höhe von 40,00 € je Fraktionsmitglied.
Auf Wunsch stellt die Stadt Ahlen den Fraktionen ein Fraktionsbüro im Rathaus zur Verfügung.
(2) Eine Gruppe erhält eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 erhalten würde oder erhält.
(3) Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, erhält von der Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.
§ 19
Beigeordnete
(1) Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 2.
(2) Der Rat kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder festlegen. Bei diesen Entscheidungen des Rates stimmt der Bürgermeister nicht mit. Im Übrigen gilt § 73 Abs.1 Satz 4 der GO NRW.
(3) Der zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters vom Rat der Stadt bestellte Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Erster Beigeordneter".
(4) Ist der Erste Beigeordnete an der Vertretung gehindert, nimmt der weitere Beigeordnete die Vertretung wahr.
§ 20
Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Gemäß § 73 Abs. 2 GO NRW ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde. Er trifft gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Hauptausschuss trifft im Einvernehmen mit dem Bürgermeister für Bedienstete in Führungsfunktionen folgende Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern:
a) die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses, die Übernahme im Wege der Versetzung, die Beförderung, die Entlassung mit Ausnahme der Entlassung auf Antrag und die Zurruhesetzung mit Ausnahme der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze;
b) die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten mit Ausnahme der Kündigung aus wichtigem Grunde sowie Umsetzungen, die eine Änderung der Entgeltgruppe zur Folge haben.
(3) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine Entscheidung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Der Bürgermeister hat bei Abstimmungen nach den Absätzen 2 und 3 kein Stimmrecht.
(5) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über alle Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Diese Übertragung gilt nicht für Verwaltungsakte, die der Rat selbst erlassen hat.
§ 21
Abgabe von Erklärungen
(1) Erklärungen, durch welche die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen.
(2) Die Vertretungsberechtigung der Beamten und Beschäftigten regelt der Bürgermeister im Rahmen seiner Geschäftsverteilungsbefugnis.
§ 22
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im Amtsblatt der Stadt Ahlen. Gleichzeitig wird der Text der öffentlichen Bekanntmachung in vollem Umfang im Internetportal der Stadt Ahlen (www.ahlen.de) bereitgestellt.
(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen auf dem Rathausvorplatz, an der Lambertikirche im Ortsteil Dolberg, am Feuerwehrgerätehaus Vorhelm, an der Strontianitstraße/Weinbecker Geist und an der ehemaligen Gaststätte Samson im Ortsteil Vorhelm-Tönnishäuschen. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
(3) Bekanntmachungen zum Zwecke der öffentlichen Zustellung werden im Bekanntmachungskasten auf dem Rathausvorplatz ausgehängt.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung der Stadt Ahlen vom 09.12.1994 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Ahlen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahlen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, den 30. Januar 1996
G. Harms,
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die Hauptsatzung vom 30.01.1996 ist am 06.02.1996,
die 1. Änderungssatzung am 03.01.1997,
die 2. Änderungssatzung am 24.12.1999,
die 3. Änderungssatzung am 15.07.2000,
die 4. Änderungssatzung am 17.03.2001,
die 5. Änderungssatzung am 01.01.2002,
die 6. Änderungssatzung am 19.10.2004,
die 7. Änderungssatzung am 01.04.2005,
die 8. Änderungssatzung am 01.01.2006 und
die 9. Änderungssatzung am 01.03.2006,
die 10. Änderungssatzung am 03.11.2009,
die 11. Änderungssatzung am 31.12.2010,
die 12. Änderungssatzung am 06.03.2013,
die 13. Änderungssatzung am 22.02.2014,
die 14. Änderungssatzung am 05.07.2014,
die 15. Änderungssatzung am 11.10.2014,
die 16. Änderungssatzung am 10.10.2015,
die 17. Änderungssatzung am 25.02.2017,
die 18. Änderungssatzung am 30.03.2018,
die 19. Änderungssatzung am 01.01.2021,
die 20. Änderungssatzung am 09.10.2021,
die 21. Änderungssatzung am 19.06.2023 in Kraft getreten.
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