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Brandverhütungsschausatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Ahlen vom 04.04.2017

Aufgrund des § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) vom 16.12.2015 (GV. NRW. S. 886, SGV. NRW. 213) in der jeweils geltenden Fassung, § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, SGV. NRW. 610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 30.03.2017 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Ahlen beschlossen:

§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.

(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

§ 2
Gebühren- u. entgeltpflichtige Amtshandlungen

(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau).

(2) Entgeltpflichtig sind die Leistungen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.

(3) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.

§ 3
Gebühren- und Entgeltmaßstab

(1) Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.

(2) Die Bemessung der Gebühren und Entgelte erfolgt im nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.

§ 4
Auslagenersatz

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau

(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.

(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Ahlen unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 6
Gebühren- oder Entgeltschuldner

(1) Gebühren- oder Entgeltschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 2 Abs. 2 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühren und Entgelte

(1) Die Gebühren und Entgelte entstehen mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühren und Entgelte werden durch Bescheid festgesetzt und mit Zugang des Bescheides innerhalb eines Monats fällig.

(2) Die Entrichtung der Gebühren und Entgelte können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(3) Von der Erhebung der Gebühr und des Entgeltes kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige Leistungen der Brandschutzdienststelle in der Stadt Ahlen vom 30.04.2003 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 04. April 2017

gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister


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