Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 19.12.2007 in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 02.11.2023
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1, 2, 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712/SGV NRW 610) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Ahlen erhebt für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Einrichtungen.
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Bekanntgabe fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2005 außer Kraft.
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 19.12.2007 in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 02.11.2023
1 Benutzung der Friedhofshallen und -einrichtungen
1.1 Benutzung der Trauerhallen und der dazugehörigen Einrichtungen 174 €
1.2 Benutzung des Katafalks (Sargwagen) 10 €
1.3 Benutzung einer Aufbewahrungskammer auf dem Friedhof Dolberg je Tag 49 €
2 Bestattungsgebühren / Grabbereitung
Herstellung, Schließung und Abräumung des Grabes nach Beendigung des Nutzungsrechtes
2.1 Erdgräber
2.1.1 Sternenkinder 67 €
2.1.2 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 446 €
2.1.3 Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr 1.115 €
2.2 Urnengräber
2.2.1 Urnenwahlgrab und Urnenreihengrab 379 €
2.2.2 anonyme Urnenbeisetzung 234 €
2.2.3 Urnenbeisetzung in einem Erdwahlgrab 379 €
2.2.4 Urnenbeisetzung in einer Urnenstele 223 €
2.3 sonstige Leistungen
2.3.1 Findet die Bestattung auf Wunsch der Angehörigen an einem Samstag statt, wird ein pauschaler Zuschlag erhoben. (Erdbestattung 150 €, Urnenbestattung 75 €)
2.3.2 Die Gebühren umfassen nur die Abgeltung der Arbeitsleistung. Die Gestellung eines Ersatzsarges ist im Bedarfsfall von den Auftraggebern vorzunehmen. Ferner müssen von den Auftraggebern etwaige Transportkosten und die Kosten für die Wiederherrichtung von Nachbargräbern, die durch die Umbettung unvermeidbar beschädigt worden sind, getragen werden.
3 Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die im § 12 der Friedhofssatzung vorgeschriebene Ruhezeit oder zu Lebzeiten
3.1 Wahlgrabstätten je Grabstelle
3.1.1 Erdwahlgrab 1.899 €
3.1.2 Urnenwahlgrab und Urnenbaumgrabstätte 949 €
3.1.3 Erwerb eines Erdwahlgrabes zu Lebzeiten für 10 Jahre 633 €
3.2 Reihengrabstätten
3.2.1 Erdreihengrab Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 159 €
3.2.2 Erdreihengrab Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 949 €
3.2.3 Urnenreihengrab 475 €
3.2.4 Erwerb eines Erdreihengrabes zu Lebzeiten in einer von der IGAF* betreuten Gemeinschaftsgrabanlage für 10 Jahre 316 €
3.2.5 Erwerb eines Urnenreihengrabes zu Lebzeiten in einer von der IGAF* betreuten Gemeinschaftsgrabanlage für 10 Jahre 159 €
*IGAF= Interessengemeinschaft Ahlener Friedhöfe
3.3 Sonstige Bestattungsmöglichkeiten
3.3.1 Die Gebühr für Urnenbeisetzungen in Wahlerdgräbern entspricht der Gebühr für diese Form der Erdbestattung 1.899 €
3.3.2 anonymes Urnengrab 593 €
3.3.3 Grab für Sternenkinder 79 €
3.3.4 Urnennische in einer Urnenstele je Grabstelle 949 €
4 Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
4.1 Verlängerung des Nutzungsrechtes zur weiteren Grabpflege für die Dauer von 10 Jahren bei Wahlgräbern je Grabstelle
4.1.1 Erdwahlgrab 633 €
4.1.2 Urnenwahlgrab 316 €
4.1.3 Bei allen übrigen mit Zustimmung der Kommune erteilten Verlängerungen bemisst sich die Gebühr nach Verhältnis des jeweiligen Gebührensatzes und der anteiligen Zeitdauer.
5 Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes nach § 26 Abs. 8 der Friedhofssatzung
Für jedes volle Jahr bis zum Ende der Nutzungsdauer, in dem die Grabfläche in die allgemeine Friedhofspflege durch die Stadt Ahlen übergeht, beträgt die Gebühr 50,00 €.
Für Anteile eines Jahres wird die Gebühr anteilig nach vollen Monaten erhoben. Die Gebühr ist für die gesamte restliche Nutzungsdauer in einer Summe vorschüssig zu entrichten.
6 Ausgrabung und Umbettung von Leichen
6.1 Ausgrabung / Exhumierung
6.1.1 eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 613 €
6.1.2 eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.405 €
6.1.3 Ausgrabung einer Urne 446 €
6.1.4 Räumen eines Kellers 680 €
6.1.5 Tieferlegung 156 €
6.2 Wiederbestattung
6.2.1 Die Gebühren einer Wiederbestattung entsprechen den Bestattungsgebühren der entsprechenden Grabform (siehe Tarifstelle 2).
6.2.2 Die Gebühren einer Wiederbestattung in demselben noch offenen Grab entsprechen der Hälfte der Bestattungsgebühren der entsprechenden Grabform (siehe Tarifstelle 2).
6.2.3 Die Gebühren umfassen nur die Abgeltung der Arbeitsleistung. Die Gestellung eines Ersatzsarges ist im Bedarfsfall von den Auftraggebern vorzunehmen. Ferner müssen von den Auftraggebern etwaige Transportkosten und die Kosten für die Wiederherrichtung von Nachbargräbern, die durch die Umbettung unvermeidbar beschädigt worden sind, getragen werden.
7 Verwaltungsgebühren für sonstige Leistungen
7.1 Genehmigungen und sonstige Verwaltungsleistungen
7.1.1 Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und/oder Einfassungen 45 €
7.1.2 Ersatzfrontplatte für eine Urnennische 50 €
7.2 Ausnahmegenehmigungen
7.2.1 Umbettungsgenehmigung 56,00 €
7.2.2 Urnenbeisetzung in einem Reihengrab 11,00 €
7.2.3 Verkürzung der Ruhezeit 17,00 €
8 Billigkeitsgrundsätze
8.1 Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, die Gebühren für die Bestattung von Totgeburten und Kindern bis zu 3 Tagen Lebensalter auf Antrag bis auf die Hälfte zu ermäßigen. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Ermäßigung besteht nicht.
8.2 Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, die Gebühren für das Nutzungsrecht an Erdwahlgräbern auf dem historischen Teil des Westfriedhofes (Grabfelder G bis Q) im angemessenem Umfang zu reduzieren, sofern es sich um Grabstellen mit historischen Grabmalen handelt, für die Grabstätte kein/e Nutzungsberechtigte/r mehr vorhanden ist, die Grabstätte grundsätzlich abgelaufen ist und der/die Erwerber/in der Grabstätte sich verpflichtet, diese entsprechend zu pflegen und insbesondere die Standsicherheit und allgemeine Verkehrssicherheit des Grabmales zu gewährleisten.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 19.12.2007
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis
Neufassung in Kraft getreten am 01.01.2008
1. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2009
2. Änderung in Kraft getreten am 01.06.2009
3. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2011
4. Änderung in Kraft getreten am 01.04.2013
5. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2014
6. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2015
7. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2016
8. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2017
9. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2018
10. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2019
11. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2020
12. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2021
13. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2022
14. Änderung nicht in Kraft getreten
15. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2023
16. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2024
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