Satzung zur Förderung der Kindertagespflege
Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt Ahlen vom 12.12.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 01.10.2024
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 12.12.2019 (BGBl. I, S. 2652) und des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462/SGV NRW 216) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 11.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
1. Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) in der jeweils gültigen Fassung:
- §§ 22, 23, 24 i.V.m. § 90 SGB VIII
- § 43 SGB VIII i.V.m. AG-KJHG NRW; § 72 a SGB VIII
- §§ 1 – 3, § 5, §§ 7 – 9, §§ 11 – 20, §§ 21 – 24 KiBiz.
2. Leistungen
Das Jugendamt arbeitet im Bereich der Kindertagespflege mit der Fachberatung für Kindertagespflege (Träger: Caritasverband für das Dekanat Ahlen e.V.) zusammen. Folgende Leistungen werden durch die Fachberatung für Kindertagespflege vorgenommen:
- die Information und Beratung von Eltern/Personensorgeberechtigten
- die Vermittlung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, sofern diese nicht von den erziehungsberechtigten Personen benannt wird
- die Gewinnung, fachliche Beratung und Begleitung von Kindertagespflegepersonen
- die Eignungsprüfung der Kindertagespflegepersonen
- Zuarbeit für die Erteilung und Veränderung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
- Zuarbeit bei der Gewährung der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen.
Die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen erfolgt in Kooperation mit dem Mütterzentrum Soziales Netzwerk gGmbH Beckum oder anderen geeigneten Bildungseinrichtungen.
Folgende Leistungen werden durch das Jugendamt vorgenommen:
- die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII und § 22 KiBiz
- die Gewährung der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII und die Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 90 SGB VIII.
3. Grundsätze der Förderung
(§§ 22, 23 SGB VIII und §§ 12 – 19 KiBiz)
Kindertagespflege ist eine familienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern. Die Kindertagespflege hat einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Sie soll
- die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person fördern
- die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und
- Eltern/Personensorgeberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.
Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Kindertagespflegeperson hat eine Bildungsdokumentation gemäß § 18 Kibiz zu erstellen, wenn die Eltern/Personenberechtigten ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben haben.
Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren. Aus pädagogischen Gründen sollten Kinder unter drei Jahren nur ein Angebot der Kinderbetreuung (entweder Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) in Anspruch nehmen.
Für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sollen andere institutionelle Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können im Einzelfall ergänzend Kindertagespflegeplätze (Randzeitenbetreuung) angeboten werden.
Zur Förderung der Entwicklung eines Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann eine Kindertagespflegeperson vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags im eigenen Haushalt betreut. Die Kindertagespflege kann auch in anderen geeigneten Räumen angeboten werden.
4. Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege
(§ 24 SGB VIII)
Für Kinder unter einem Jahr besteht ein mittelbarer, für Kinder über einem Jahr ein unmittelbarer Rechtsanspruch.
Für Kinder mit Vollendung des 1. Lebensjahres besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung. Der Umfang des Rechtsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Das zentrale Kriterium für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes für Kinder unter einem Jahr ist die Erwerbstätigkeit beider Eltern/der Personensorgenberechtigten oder des alleinerziehenden Elternteils bzw. deren bevorstehende Aufnahme, eine berufliche Bildungsmaßnahme, eine Schulausbildung, eine Hochschulausbildung oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Daneben bezieht die Vorschrift auch solche Kinder ein, die wegen ihrer besonderen belasteten Familienverhältnisse einer Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege bedürfen.
Sofern ein wöchentlicher Betreuungsbedarf von mehr als 35 Stunden beantragt wird oder das Kind das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind folgende Nachweise einzureichen:
- Bescheinigung über die Arbeitszeiten vom Arbeitgeber oder eine Schul- bzw. Studienbescheinigung
- Vorlage der Eingliederungsvereinbarung bei Teilnahmen an Maßnahmen des Jobcenters/der Arbeitsagentur für Arbeit.
Die wöchentliche Betreuungszeit sollte mindestens 15 Stunden betragen und in der Regel 45 Stunden nicht überschreiten. Der Gesamtumfang der Kindertagespflege sollte drei Monate nicht unterschreiten, um eine Verbindlichkeit für die Kindertagespflegepersonen zu schaffen und eine kontinuierliche Förderung der Kinder zu ermöglichen.
5. Anforderungen an die Kindertagespflegeperson
Zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 23 und § 43 SGB VIII haben Kindertagespflegepersonen, die mit dem Jugendamt kooperieren, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
5.1 Formale Voraussetzungen
- Ausgefülltes Datenblatt
- Lebenslauf
- Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die Belehrung ist nach Ablauf von zwei Jahren zu aktualisieren.
- Erweiterte Führungszeugnisse, die nicht älter als drei Monate sind, für alle im Haushalt lebenden oder arbeitenden Personen über 16 Jahre. Diese sind nach Ablauf von 5 Jahren zu aktualisieren.
- Ärztliche Bescheinigung der Kindertagespflegeperson und deren Partner/in bzw. Mitbewohner/in und der im Haushalt arbeitenden Personen über 16 Jahre (Vordruck wird von der Fachberatung ausgegeben). Weiterhin hat die Kindertagespflegeperson einen Nachweis der Masernimpfung vorzulegen.
- Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs bei Notfällen im Säuglings- und Kindesalter. Der Erste-Hilfe-Kurs ist alle zwei Jahre aufzufrischen; der Nachweis ist vorzulegen.
- Nachweise über eine entsprechende Qualifizierung in der Kindertagespflege
- Erklärung der Kindertagespflegeperson zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII
- Zustimmung zu einer Abfrage beim Allgemeinen Sozialen Dienst bzgl. der Inanspruchnahme von Hilfen
- Stellungnahme der Fachberatung Kindertagespflege zur persönlichen Eignung
5.2 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
5.2.1 Eignung
Die Kindertagespflegeperson ist geeignet, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet. Sie muss über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie soll vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen von Kindertagespflege besitzen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat bzw. in anderer Weise nachweisen kann (§ 23 (3) SGB VIII).
5.2.2 Persönliche Voraussetzungen
Die persönliche Kompetenz einer Kindertagespflegeperson umfasst eine positive Grundhaltung zur Tätigkeit in der Kindertagespflege, eine persönliche Entwicklungsbereitschaft (zum Beispiel durch Fortbildung und Supervision) sowie die Fähigkeit zur Selbstreflexion.
Zu den persönlichen Voraussetzungen werden vor allem folgende Kriterien gezählt:
In Beziehung zu Kindern:
- Freude und Erfahrung im Umgang mit Kindern
- Interesse an der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern und die Motivation vorhandenen Fähigkeiten zu vertiefen
- Verständnis kindlicher Bedürfnisse (Empathie) und Einbeziehung kindlicher Fähigkeiten
- Verpflichtung zu einer Erziehung ohne körperliche und seelische Gewalt
- Motivation zur Übernahme der Betreuungsaufgabe
- Klarheit der Zukunftsperspektive (die Tätigkeit sollte mindestens drei Jahre umfassen)
In Beziehung zu Erwachsenen:
- Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Erziehungsstilen, Lebenssituationen und Lebensentwürfen
- Offenheit zum Austausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Menschen
- Die Bereitschaft eine Erziehungspartnerschaft einzugehen
Eigenschaften und Fähigkeiten:
- physische und psychische Belastbarkeit
- Organisationskompetenz (Haushaltsführung, verlässliche Strukturierung des Tagesablaufes)
- Flexibilität, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein
- Fähigkeit zur differenzierten Wahrnehmung
- Achtung und Einfühlvermögen gegenüber Kindern und Familien
- ausgewogene und kindgerechte Ernährung
- Kritikfähigkeit, eigene Reflektionsfähigkeit und Entwicklungsbereitschaft
- kooperative Kompetenz
- konstruktiver Umgang mit Konflikten
- Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden
- Nachweis über einen Hauptschulabschluss
- Beherrschung der deutschen Sprache (mindestens Sprachniveau B2)
5.2.3 Fachliche Voraussetzungen
- Offenheit für Erziehungs-, Entwicklungs- und Bildungsfragen und fachliche Reflektion
- Interesse an und aktive Auseinandersetzung mit Fachfragen
- situationsbezogene Umsetzung von Fachwissen
- Bereitschaft zur Qualifikation
- Interesse an der Kooperation mit anderen Professionen und sozialen Diensten, Zusammenarbeit mit Fachkräften (Nutzung unterschiedlicher Fachkompetenzen, Bündnispartnerschaften aus Kindertagesstätten, Frühförderstellen, Erziehungsberatungsstellen usw.)
- Zusammenarbeit mit der Fachberatung für Kindertagespflege im Hinblick auf die pädagogische Beratung, Begleitung und Vermittlung
- die Bereitschaft zum Erfahrungsaustausch mit anderen Kindertagespflegepersonen (Zusammenarbeit in Arbeitskreisen, kollegiale Unterstützung)
- die Bereitschaft, Beratung aufzusuchen und Empfehlungen umzusetzen
5.3 Räumliche Voraussetzungen
Zu den räumlichen Voraussetzungen gehören insbesondere folgende Kriterien:
- Die Räume bieten ausreichend Platz zum Spielen, für Bewegung, Ruhe und Entspannung (Schlafplatz) entsprechend der Anzahl und des Alters der zu betreuenden Kinder.
- Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten gehört zur Ausstattung.
- Bei Schulkinderbetreuung stehen entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung.
- Die Räume für die Kinderbetreuung sind sauber, werden ausreichend belüftet, beheizt und beleuchtet. Die Räume müssen rauchfrei sein. Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit, die Gesundheitsaufsicht einzuschalten.
- Die Einrichtung ist kindgerecht.
- Eine ausreichende Ausstattung mit altersentsprechenden Beschäftigungs- und Spielmaterialien für jedes Kind ist vorhanden und in gutem Zustand.
- Sicherheitsaspekte im Wohn- und Außenbereich sind berücksichtigt.
- Wenn kein eigener Garten vorhanden ist, sollte ein Spielplatz oder Park gut erreichbar sein.
- Ein Verbandskasten muss vorhanden sein.
- Sofern Haustiere vorhanden sind, haben die Tagespflegepersonen sicherzustellen, dass Haustiere nie unbeaufsichtigt mit den Tageskindern zusammen sind. Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, müssen entwurmt und geimpft sein. Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wird empfohlen.
In diesem Zusammenhang wird auf § 22 Abs.7 KiBiz hingewiesen.
5.4 Qualifizierung
Kindertagespflegepersonen, die erstmals tätig werden, haben eine Qualifizierung nachzuweisen, die inhaltlich und nach zeitlichem Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege entspricht. Daneben ist ein Erste-Hilfe-Kurs für Notfälle im Säuglings- und Kindesalter zu absolvieren.
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, die die Qualifikation zur Kindertagespflege nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege schon während der Fachschulausbildung erworben haben und erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig werden, müssen eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege nachweisen.
Sozialpädagogischen Fachkräften mit Praxiserfahrung wird ein Teil der Qualifizierung erlassen. Hier sind 80 Unterrichtsstunden abzuleisten.
Im Rahmen der Qualifizierung ist eine pädagogische Konzeption (§ 17 KiBiz) zu erarbeiten. Diese ist weiter fortzuschreiben.
6. Erlaubnis zur Kindertagespflege
(§ 43 SGB VIII, § 22 KiBiz)
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Bei der Prüfung der Eignung von Kindertagespflegepersonen sind die oben aufgeführten Kriterien, die auch die Mindestanforderungen an die Eignungsfeststellung des Deutschen Jugendinstitutes enthalten, zu berücksichtigen. Die Ausübung der Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII bedarf der Erlaubnis durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
Die Fachberatung hat die Eignung festzustellen. Die Eignungsfeststellung unterliegt der ständigen Überprüfung.
Die Kindertagespflegeperson hat die Fachberatung und das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kindes/r bedeutsam sind.
Die mögliche Anzahl der betreuten Kinder ergibt sich aus § 43 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs.2 KiBiz.
7. Neuerteilung der Pflegeerlaubnis
Voraussetzung für die Verlängerung der Pflegeerlaubnis ist ein schriftlicher Antrag und weiterhin der Nachweis, dass je Kalenderjahr Fortbildungen mit einem Stundenumfang von mindestens 5 Stunden abgeleistet worden sind (§ 21 Abs. 3 KiBiz). Eine Kostenübernahme für die Fortbildung erfolgt nicht.
Der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungen, die ärztlichen Bescheinigungen gemäß Ziffer 5.1 Nr. 5, der Nachweis über die Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses sowie der der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und die Vorlage der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse liegen in der Verantwortung der Kindertagespflegeperson. Die Nachweise sind dem Jugendamt nach Fälligkeit vorzulegen. Ohne die erforderlichen Nachweise kann eine Verlängerung der Pflegeerlaubnis nicht erfolgen.
8. Kindeswohl in der Kindertagespflege
Zwischen dem Jugendamt als Träger der örtlichen Jugendhilfe und den Kindertagespflegepersonen, die Leistungen im Bereich öffentlich geförderter Kindertagespflege erbringen, werden gemäß § 8a Abs. 5 SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch) Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen abgeschlossen. Jede Kindertagespflegeperson ist verpflichtet ein individuelles Schutzkonzept für ihre Kindertagespflegestelle zu erstellen.
9. Fort- und Weiterbildung
Die Kindertagespflegepersonen sind nach § 21 Abs. 3 KiBiz verpflichtet, mindestens fünf Fortbildungsstunden jährlich wahrzunehmen. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege werden seitens der Stadt Ahlen die Wahrnehmung von mindestens 15 Fortbildungsstunden als erforderlich angesehen. Die Teilnahme ist jeweils zum 31.12. des Jahres bei der Fachberatung Kindertagespflege nachzuweisen. Die Teilnahme an dem erforderlichen Erste-Hilfe-Kurs wird auf diese 15 Stunden nicht angerechnet.
Die Kindertagespflegepersonen der Stadt Ahlen sollen an einer Fortbildung zur „Begleitenden alltagsintegrierten Sprachentwicklungsbeobachtung in Kindertageseinrichtungen (BaSiK)“ teilnehmen.
Die Teilnahme an einem jährlichen Vernetzungstreffen in Form eines Fachtages der Kindertagespflege ist verpflichtend für alle Kindertagespflegepersonen. Der Termin wird durch die Fachberatung Kindertagespflege frühzeitig bekannt gegeben. Eine Abwesenheit ist besonders zu begründen.
10. Bildungsauftrag und Bildungsdokumentation
Die Bildungsdokumentation (§ 18 KiBiz) der kindlichen Entwicklung stellt eine zentrale Aufgabe der täglichen pädagogischen Arbeit dar. Dazu haben die Kindertagespflegepersonen einen Portfolioordner für jedes Kind anzufertigen. Dieser enthält neben Zeichnungen, Fotos oder Notizen auch den „Beobachtungsbogen für Kinder unter 3“. Bei Kindern mit Inklusionsbedarf wird zusätzlich eine Sprachbeobachtung nach dem BaSik – Verfahren angefertigt.
11. Kooperation in der Kindertagespflege
Gemäß § 13 KiBiz sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege kooperieren, um den Übergang zwischen Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen fließender zu gestalten. Die Stadt Ahlen hat ein Übergangskonzept zwischen Kindertagespflege und den Kindertageseinrichtungen erstellt, an der Umsetzung haben die Kindertagespflegepersonen aktiv mitzuarbeiten.
12. Kindertagespflege bei Kindern mit Inklusionsbedarf
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gem. § 8 KiBiz NRW gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse der Kinder sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
Zusätzliche finanzielle Zuwendungen gem. § 24. Abs. 4 KiBiz setzen voraus, dass die Kindertagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen verfügt. Diese Qualifikation umfasst mindestens 100 Stunden.
13. Zusammenschluss von Kindertagespflegepersonen- Großtagespflegestelle
Kindertagespflegepersonen können sich in einem Verbund von bis zu maximal drei Kindertagespflegepersonen zusammenschließen. Die mögliche Anzahl der betreuten Kinder ergibt sich aus § 43 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs.3 KiBiz. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege.
13.1 Anforderungen an Räumlichkeiten
- Ein Zusammenschluss kann stattfinden in geeignetem angemietetem oder nicht privat genutztem Wohnraum. Soll die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege in Räumlichkeiten einer Kindertageseinrichtung stattfinden, so ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe einzubeziehen.
- Eine Einbeziehung der Bauordnungsbehörde ist erforderlich.
- Die Anforderungen der Unfallverhütung und die Hygienestandards müssen erfüllt sein.
- Die Großtagespflegestelle muss über einen ausreichend großen Gruppen- und Spielraum sowie über einen Ruheraum, einen Sanitärbereich, einen Küchenbereich und einen Wickelbereich verfügen.
- Für jedes Kind unter drei Jahren ist ein fester Schlafplatz vorzuhalten.
- Kinder, die nach der Schule betreut werden, benötigen einen geeigneten Platz zur Erledigung der Schularbeiten.
- Anregungen und Möglichkeiten zur Bildung sind im KiBiz vorgesehen und sollten in einem entsprechenden Gruppenraum ausgeführt werden können.
- Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten gehört zur Ausstattung.
- Wenn kein eigener Garten dazugehört, sollte ein Spielplatz oder Park gut erreichbar sein.
In diesem Zusammenhang wird auf § 22 Abs.7 KiBiz hingewiesen.
13.2 Fachliche Ausgestaltung
Vor Einrichtung einer Großtagespflegestelle ist im Rahmen der Eignungsüberprüfung von den Kindertagespflegepersonen ein pädagogisches Konzept vorzulegen, in dem auch Aussagen über die Durchführung der vorgesehenen Kinderbetreuung gemacht werden müssen. Inhalte sollten zum Beispiel die Ziele der vorgesehenen Kindertagespflegestelle, Altersgruppe der Kinder, zeitliches Angebot, verlässliche Vertretungsregelung und möglicher Tagesablauf sein.
14. Geldleistungen in der Kindertagespflege
14.1 Anspruchsvoraussetzungen
Zwischen den Eltern/Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Von den Eltern/Personensorgeberechtigten ist dann ein Antrag auf Förderleistungen zu stellen und der Fachberatung für Kindertagespflege mindestens vier Wochen vor Betreuungsbeginn zuzuleiten.
Von der Kindertagespflegeperson ist parallel dazu der Vordruck „Belegungsplan“, aus dem die jeweiligen täglichen Betreuungszeiten ersichtlich sind, bei der Fachberatung vorzulegen. Der Belegungsplan ist für jedes neu aufgenommene Kind zu aktualisieren.
Eine abschließende Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
14.2 Höhe der Vergütung
Kindertagespflegepersonen erhalten für die Betreuung der Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes eine laufende Geldleistung (angemessener Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung einschließlich des Sachaufwandes) entsprechend der Kriterien des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII.
Mit der Vergütungsregelung sind alle Sachaufwendungen (derzeit: 1,99 Euro) und Förderleistungen (§ 23 (2) Nr. 1 und 2 SGB VIII) abgegolten. Die hälftigen Erstattungen zu den Sozialversicherungen und der Unfallversicherung gem. § 23 (2) Nr. 3 und 4 SGB VIII erfolgen hiervon unabhängig (vgl. Ziffer 10.5). Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus oder nachträglich nach Vorlage des Beitragsbescheides des Versicherungsträgers.
Kostenbeiträge der Eltern an die Kindertagespflegeperson sind nicht zulässig und schließen eine Förderung durch die Stadt Ahlen aus. Ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten an die Kindertagespflegeperson ist zulässig.
Die Vergütung unterliegt der generellen Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Die Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, eigenständig Veranlagungen beim Finanzamt und den zuständigen Sozialversicherungsträgern vorzunehmen.
Die Vergütung beträgt pro Kind und Stunde:
- 5,95 Euro, wenn eine Qualifizierung mit 300 Stunden abgeleistet wurde. Wenn im Vorjahr weniger als 15 Fortbildungsstunden absolviert worden sind, reduziert sich die Vergütung auf 5,65 Euro.
- 5, 84 Euro, wenn eine Qualifizierung mit 160 Stunden abgeleistet wurde. Wenn im Vorjahr weniger als 15 Fortbildungsstunden absolviert worden sind, reduziert sich die Vergütung auf 5,55 Euro.
Die Stundenvergütung wird jährlich zum Beginn des Kindergartenjahres – erstmals zum 01.08.2024 – analog zur Erhöhung der Kindpauschalen in den Kindertageseinrichtungen angepasst (§ 37 KiBiz).
Bei der Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf (Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder) kann im Einzelfall eine höhere Vergütung gezahlt werden.
Wenn Kindertagespflegepersonen freie Plätze für Vertretungsregelungen vorhalten (sog. Freistellungsplätze), erhalten Sie dafür die hälftige Vergütung, im tatsächlichen Vertretungsfall die volle Vergütung.
Zusätzlich zur vereinbarten Betreuungszeit erhält die Kindertagespflegeperson pro Betreuungsfall gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 6 KiBiz eine Stunde wöchentlich für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit vergütet. Dazu zählen z.B. Vor- und Nachbereitungszeiten der Betreuung, Reflexion und Dokumentation der Entwicklungsprozesse der Kinder, Reflexion des eigenen pädagogischen Handelns, Vorbereitung und Durchführung von Elterngesprächen. Werden die vergüteten Stunden nicht sachgemäß genutzt, behält sich die Stadt Ahlen vor, gezahlte Leistungen zurückzufordern.
Die Kindertagespflegepersonen haben Stundennachweise, die von einem Personensorgeberechtigten zu bestätigen sind, zu führen und der Fachberatung für Kindertagespflege vorzulegen.
Jede aktive Kindertagespflegeperson (Stichtag 01.01. jeden Jahres) erhält jährlich eine Erhaltungspauschale für die Ausstattung der Kindertagespflegestelle in Höhe von 100,- Euro.
Eine Betreuung während der Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr am Abend und 6.00 Uhr morgens wird bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit nur zu 50 % berücksichtigt.
Die Vergütung bei unregelmäßiger Betreuung (Schichtdienst) erfolgt als Spitzabrechnung. Dies stellt allerdings einen Ausnahmefall dar.
Für die Abrechnung der Stundenvergütung gilt eine Ausschlussfrisst von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats.
14.3 Betreuungszeitraum
Der Beginn des Betreuungsverhältnisses sowie die Höhe der Vergütung werden mittels Bescheides durch das Jugendamt festgesetzt. Im Regelfall ist der Betreuungsbeginn zum 1. oder 15. eines Monats.
14.4 Zahlungsmodalitäten
Sofern die Unterlagen bearbeitungsreif und fristgerecht gem. Ziffer 10.1 vorgelegt werden, erfolgt die Auszahlung zu Beginn des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis beginnt. In allen anderen Fällen erfolgt die Auszahlung zum frühestmöglichen Termin.
14.5 Unfall-, gesetzliche Renten- und Krankenversicherung
14.5.1 Unfallversicherung
Die selbständigen Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, sich mit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anzumelden und nach Beendigung ihrer Tätigkeit wieder abzumelden.
Die Beiträge werden in voller Höhe erstattet. Besteht innerhalb eines Jahres kein Betreuungsverhältnis, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Beträge.
14.5.2 Gesetzliche Rentenversicherung
Soweit eine Rentenversicherungspflicht besteht, wird die Hälfte des nachgewiesenen, angemessenen aus den Einkünften der Kindertagespflege resultierenden Rentenversicherungsbeitrages erstattet.
Sofern keine Rentenversicherungspflicht besteht, können sich die Kindertagespflegepersonen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. In diesen Fällen erfolgt eine hälftige Erstattung des Mindestsatzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
14.5.3 Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Kindertagespflegepersonen, die nicht beitragsfrei in der Familienkasse versichert sind, müssen sich selbst krankenversichern.
Soweit die Krankenversicherungsbeiträge auf der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zurückzuführen sind, erfolgt die Erstattung in Höhe von 50% eines angemessenen Beitrages. Als angemessen gilt der Regelbeitrag für hauptberuflich Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Beitrag für eine private Krankenversicherung mit vergleichbaren Leistungen.
Beiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können nur insoweit übernommen werden, als der Versicherungsschutz den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Beiträge für darüber hinausgehende Absicherungen können nicht erstattet werden.
Beiträge für eine angemessene Versicherung der Krankenversicherungen für Krankheitsausfälle werden ebenfalls in Höhe von 50% erstattet.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag. Entsprechende Bescheide des Versicherungsträgers, die eine Beitragspflicht ausweisen, sind Grundlage der Antragstellung. Hinweis: Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge entfällt für jeden vollen Kalendermonat, in dem keine Vergütung gezahlt wird.
14.6 Kosten der Qualifizierung
Die Kosten der Qualifizierung nach dem QHB im Umfang von 300 Stunden (bzw. 80 Stunden bei entsprechender Vorbildung) werden nach erfolgreichem Abschluss vom Jugendamt komplett übernommen, sofern die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung mit der Stadt Ahlen unterzeichnet hat, die sie verpflichtet, für mindestens 3 Jahre für die Betreuung von mindestens 2 Kinder zur Verfügung zu stehen.
15. Randzeitenbetreuung
Randzeiten sind die Zeiten, die nicht durch die institutionellen Angebote der Kindertagesbetreuung abgedeckt werden können.
Grundsätzlich sind Angebote der Kindertageseinrichtung und der Schulkinderbetreuung (z.B. offene Ganztagsschule, 13 Plus, verlässliche Grundschule) vorrangig und vollständig auszuschöpfen.
In besonderen Bedarfslagen, wie aus gesundheitlichen oder pädagogischen Gründen, kann eine Förderung in Ausnahmefällen erfolgen. Die besondere Bedarfslage ist nachzuweisen. Sofern kein Platz in einer Schulkinderbetreuung zur Verfügung steht, ist dies von der Schule zu bescheinigen.
Die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit bei einer Randzeitenbetreuung sollte mindestens fünf Stunden betragen.
Die Vergütung der Randzeitenbetreuung erfolgt per Spitzabrechung.
16. Vertretungsregelung / Urlaub / Krankheit
Für Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit nicht gewährleisten kann (Krankheit, eigener Urlaub), hat das Jugendamt eine entsprechende Vertretung zu stellen und zu finanzieren. Im Interesse der Kinder sollte eine solche Vertretungszeit vier Wochen vorher angezeigt werden, damit eine Eingewöhnung geplant werden kann.
Die Kindertagespflegeperson erhält für bis zu 10 Krankheitstagen jährlich eine Weiterzahlung der Vergütung. Die Krankheitszeiten sind ab dem 1. Tag mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen.
Die Kindertagespflegeperson hat bei einer Betreuung von 5 Tagen/pro Woche ein Anrecht auf eine betreuungsfreie Zeit von 25 Tagen pro Kalenderjahr (davon sind mindestens 2 Wochen zusammenhängend zu nehmen). Bei weniger als 5 Betreuungstagen pro Woche wird der Anspruch entsprechend anteilig gekürzt. Die betreuungsfreien Zeiten sind mit den Eltern/Personensorgeberechtigten abzusprechen. Nicht in Anspruch genommene betreuungsfreie Tage werden nicht auf das folgende Jahr übertragen.
Krankheitsbedingte Ausfälle der Kindertagespflegeperson, die über die nachgewiesenen 10 Tage hinausgehen und einseitiger Urlaub der Kindertagespflegeperson, der über 25 Tage hinausgeht, sind in den Stundenzetteln zu kennzeichnen. Die entsprechende Stundenzahl wird von der Vergütung halbjährlich in Abzug gebracht, es sei denn, die Kindertagespflegeperson stellt selbst eine qualifizierte Vertretung sicher.
Gesetzliche Feiertage, die in die Betreuungszeit fallen, sowie krankheitsbedingte Fehltage oder Urlaub der Kinder werden durchgängig bezahlt.
Bei Erkrankung des Kindes von mehr als einem kompletten Monat wird die Zahlung mit Beginn des zweiten Monats unterbrochen. Die Zahlungsaufnahme erfolgt mit Wiederbeginn der Betreuung. Für angefangene Monate erfolgt eine Spitzabrechnung.
17. Veränderungen der Betreuungszeiten
Veränderungen sind von den Eltern/Personensorgeberechtigten der Fachberatung für Kindertagespflege mindestens vier Wochen vor Eintritt der Änderung schriftlich mitzuteilen. Ein Wechsel der Betreuungszeit kann nur erfolgen, soweit die Veränderung mindestens 3 Monate andauert. Pro Kindergartenjahr können maximal drei Änderungen erfolgen. Als Nachweise sind die Bescheinigungen der Arbeitszeiten, Schulzeiten etc. vorzulegen.
18. Beendigung
Sollte das Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern/Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson gekündigt werden, ist eine Kopie der Kündigung unverzüglich der Fachberatung für Kindertagespflege zuzusenden.
Für Kinder, die bis zum 31.10. eines Kalenderjahres drei Jahre alt werden, endet die Betreuung grundsätzlich jeweils zum 31.07. dieses Jahres (ausgenommen sind hiervon Randzeitenbetreuungen).
19. Mitteilungspflichten
Die Kindertagespflegepersonen und die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis der Fachberatung für Kindertagespflege unverzüglich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
- Beendigung und Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme
- mehr als vier Wochen Unterbrechung
- Ausfall der Kindertagespflegeperson (z. B. Krankheit)
- Wohnungswechsel
- Wechsel der Telefonnummer
- Wechsel der Kindertagespflegeperson
Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Eltern/ Personensorgeberechtigten sind dem Jugendamt mitzuteilen.
Die Verpflichtung zur Mitteilung haben die Eltern/Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Eltern/Personensorgeberechtigten dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die Vergütung zurückgefordert werden.
20. Kostenbeitrag
Die Eltern/Personensorgeberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen monatlichen Beitrag zu den Aufwendungen für die Kindertagespflege zu leisten. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
21. Inkrafttreten
Die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt Ahlen tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die Satzung vom 16.06.2020 zur Förderung der Kindertagespflege tritt am 31.12.2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 12. Dezember 2023
gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister
Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 12.12.2019 (BGBl. I, S. 2652) und des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462/SGV NRW 216) in der zurzeit geltenden Fassung, vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 30.09.2024 beschlossen. Die Änderungssatzung tritt zum 01.11.2024 in Kraft.
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