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Betriebsordnung Wertstoffhof

Satzung für den Betrieb des Wertstoffhofes der Stadt Ahlen (Betriebsordnung Wertstoffhof) vom 02.11.2020

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gültigkeit
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Gebühren Entgelte
§ 5 Benutzerpflichten
§ 6 Kontrollen
§ 7 Verwiegung
§ 8 Zurückweisung
§ 9 Anfall der Abfälle
§ 10 Unterbrechung des Betriebes des Wertstoffhofes
§ 11 Haftung
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW .S. 496), der §§ 5 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1739), der §§ 1 - 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBI. I. 2002, S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBI. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes am 13.05.2015 (BGBI. I. S. 706) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 29.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gültigkeit

(1) Die Stadt Ahlen betreibt zur Sammlung von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung den Wertstoffhof, am Ostberg 4 in 59229 Ahlen, der nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Ahlen in der jeweils gültigen Fassung und dieser Betriebsordnung genutzt werden kann.

(2) Bei der Benutzung des Wertstoffhofes sind darüber hinaus alle rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Abfallrecht -insbesondere aus den in der Präambel angegebenen Bestimmungen-, den Vorschriften über die Betriebssicherheit sowie aus sonstigen Vorschriften ergeben.

§ 2
Abfallentsorgungsleistungen

(1) Die Annahme von Abfällen mit Herkunft außerhalb des Stadtgebietes Ahlen ist ausgeschlossen.

(2) Abfälle aus Haushaltungen der Stadt Ahlen werden bis zu einer Höchstmenge von 5 cbm pro Anlieferung angenommen.

(3) Am Wertstoffhof besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Abgabe von folgenden Abfällen:

  • Restmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall (Siedlungsabfall)
  • Grünabfall (Baum,- Strauch u. Heckenschnitt)
  • Rasenschnittgut
  • Laub (Saisonal kostenfrei Annahme)
  • Altpapier und Pappe aus Privathaushalten
  • Altpapier, -Pappe u. Kartonagen aus gewerblicher Herkunft
  • Bauschutt
  • Sperrmüll (Möbelholz, Matratzen, etc.)
  • Altholz und unbehandeltes Holz (AI – AIII)
  • Altholz (A IV) belastetes Holz (Zäune, Türen, Fenster, etc.)
  • Metallschrott
  • Gelbe Säcke (Verkaufsverpackungen aus Kunst-, Verbundstoffen und Metallen)
  • Altkleider
  • Altglas,- Korken,- CDs,- DVDs,- kleine Batterien
  • Sondermüll (Annahme 1 x monatlich, mit dem Schadstoffmobil, Zeiten und Standorte werden im Abfallkalender aufgeführt) Annahme von Schadstoffen ist nur in haushaltsüblichen Mengen möglich. Altöle werden nur bis maximal 10 Liter angenommen.
  • 5 Kategorien Elektroaltgeräte nach den Vorgaben der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear):
    1. Wärmeüberträger (z.B. Kühlgeräte und ölgefüllte Radiatoren)
    2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
    3. Lampen (Leuchtmittel: z.B. Gasentladungslampen, LED-Lampen etc.)
    4. Großgeräte (eine Dimension größer als 50 cm)
    5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (keine Dimension größer als 50 cm)

§ 3
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Freitag 08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag (März bis November) 08.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag (Dezember bis Februar) 08.00 – 16.00 Uhr
Samstag (März bis November) 08.00 – 16.00 Uhr
Samstag (Dezember bis Februar) 08.00 – 14.00 Uhr

Kurzfristig geänderte Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben.

§ 4
Gebühren/ Entgelte

(1) Für kostenpflichtige Anlieferungen richten sich die Gebühren nach der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Ahlen.

(2) Die zu entrichtenden Gebühren werden bei der Übergabe des Abfalls fällig. Die Rechnungsaufstellung über die zu entrichtenden Gebühren wird dem Abfallanliefernden über eine Zahlkarte nach der Eingangskontrolle übergeben.

(3) Bei der Anlieferung von gebührenfreien Abfällen wird auch eine Zahlkarte dem Abfallanlieferenden ausgegeben. Diese muss dem Kassenautomaten zugeführt werden, um eine Abfallübernahmebestätigung und den Coin zu erhalten

(4) Die fälligen Gebühren müssen grundsätzlich am Kassenautomaten mit Bargeld oder bargeldlos beglichen werden. Nach erfolgreichem Zahlungsvorgang erfolgt die Ausgabe einer Quittung (Abfallübernahme- und Zahlungsbestätigung) und einer Ausfahrtmünze (Coin), die nach Einwurf in den Terminal vor der Ausfahrtschranke die Ausfahrt ermöglicht.

(5) Sofern Abfälle von Anlieferer nicht getrennt nach Abfallarten gem. § 5 (6) angeliefert werden, ist die Gebühr für Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu erheben (§ 3 Abs. 5 der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung). § 2 (1) Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

(6) Erfolgt die Anlieferung als PKW-Kleinmenge (§ 7 Abs. 1), ist bei Verlust der Zahlkarte oder des Coins eine pauschale Gebühr in Höhe von 35 Euro zu entrichten. Weist der Anlieferer die Anlieferung einer Abfallmenge nach, die zu einer geringeren Gebühr führt, so ist lediglich diese Gebühr zu entrichten. Die Gebühr nach Satz 2 ist aufgrund des Verlustes der Zahlkarte bzw. des Coins um 10 Euro erhöht.

(7) Erfolgt die Gebührenabrechnung über Verwiegung (§ 7 Abs. 2), wird die Gebühr bei Verlust der Zahlkarte oder des Coins anhand der bei der Verwiegung ermittelten Abfallmenge bestimmt. Diese Gebühr ist aufgrund des Verlustes der Zahlkarte bzw. des Coins um 10 Euro erhöht.

§ 5
Benutzerpflichten

(1) Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Es ist in Schrittgeschwindigkeit (maximal 10 km/h) auf den vorgegebenen Wegen zu fahren.

(2) Auf dem Betriebsgelände wird ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt. Benutzer müssen Ihre Fahrzeuge vorsichtig führen und sich vorsichtig bewegen.

(3) Das Betreten bzw. Befahren des Wertstoffhofes ist erst nach einer Anlieferungskontrolle gestattet. Hierzu hat sich jeder Anlieferer zunächst beim Betriebspersonal zu melden.

(4) Den Anweisungen des Betriebspersonals und auf Hinweisschildern ist Folge zu leisten.

(5) Benutzer haben sich auf dem Wertstoffhof so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird, Personen oder Sachwerte nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.

(6) Die Abfälle sind nach Abfallarten getrennt anzuliefern und dürfen nur an den vom Personal zugewiesenen oder durch Hinweisschilder bezeichneten Stellen abgeladen werden. Der Anlieferer versichert, dass die angelieferten Abfälle frei von Rechten Dritter sind.

(7) Verschmutzungen, die beim Entladen der Abfälle sowie auf den Zu- und Abfahrten des Wertstoffhofes entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen.

(8) Rauchen, offenes Feuer, Essen und Trinken sind auf dem Wertstoffhof nicht zugelassen.

(9) Die Nutzung des Wertstoffhofes unter Einfluss von Rauschmitteln (Alkohol oder Drogen) ist untersagt.

(10) Nach der Entsorgung der Abfälle ist der Wertstoffhof unverzüglich zu verlassen.

(11) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Wertstoffhof aus Sicherheitsgründen nicht betreten bzw. müssen bei der Anlieferung im Fahrzeug bleiben. Mitgeführte Haustiere müssen aus Sicherheitsgründen im Auto bleiben oder vor dem Wertstoffhof warten.

(12) Widerrechtliches Betreten des Wertstoffhofes wird vom Anlagenbetreiber zur Anzeige gebracht.

§ 6
Kontrollen

(1) Das Betriebspersonal ist berechtigt und verpflichtet, Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich auf Art, Menge und Herkunft der Abfälle. Hierzu ist das Betriebspersonal berechtigt, die angelieferten Abfälle zu untersuchen. Die Stadt behält sich vor, die Annahme von nicht zugelassenen Abfällen zu verweigern. Gleiches gilt bei fehlendem Nachweis der Herkunft der Abfälle.

(2) Anlieferer sind verpflichtet, alle zur Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, insbesondere über Art und Herkunft der Abfälle.

§ 7
Gebührenpauschalen / Verwiegung

(1) Es gilt die pauschale Gebührenabrechnung bei Anlieferung als PKW-Kleinmenge hierzu gilt § 3 Abs. 5 Nr.1 der Abfallgebührensatzung.

(2) Die Gebührenabrechnung erfolgt über Verwiegung gemäß § 3 Abs. 5 Nr.2 der Abfallgebührensatzung.

§ 8
Zurückweisung

(1) Das Betriebspersonal ist berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch zugelassene Abfälle zurückzuweisen, wenn dies zur Verhinderung von Betriebsstörungen oder auf Grund von Betriebsstörungen erforderlich ist.

(2) Folgende Abfälle sind von der Annahme am Wertstoffhof ausgeschlossen.

  • Medizinische Abfälle aus der Human- und Tiermedizin.(Richtlinie Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)
  • Munition und Sprengkörper
  • Radioaktive Abfälle (Atomgesetz)
  • Tierkörper und Schlachtabfälle (Tierkörperbeseitigungsgesetz)
  • Autowracks/- Teile (Altfahrzeugverordnung)
  • Asbesthaltige Abfälle
  • Gefährliche Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter § 2 genannt sind.

§ 9
Anfall der Abfälle

(1) Die Abfälle gelten als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gem. § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.

(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt Ahlen über, sobald sie auf dem Wertstoffhof angenommen worden sind.

(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Wertgegenstände, die in den Abfällen gefunden werden, gelten als Fundsachen.

(4) Das Einsammeln, Durchsuchen, Aussortieren, Mitnehmen von Abfall sowie der Austausch mit anliefernden Dritten ist auf dem Gelände des Wertstoffhofes untersagt.

§ 10
Unterbrechung des Betriebes des Wertstoffhofes

(1) Unterbleibt der Betrieb des Wertstoffhofes bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, extremen Witterungsbedingungen, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

§ 11
Haftung

Die Benutzung des Wertstoffhofes sowie der vorhandenen Verkehrswege erfolgt auf eigene Gefahr. Benutzer und Besucher haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil des Anlagenbetreibers oder Dritter, die sich aus Zuwiderhandlung gegen diese Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben. Benutzer und Besucher haben die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er/sie
a) auf dem Betriebsgelände nicht in Schrittgeschwindigkeit auf den vorgegebenen Wegen fährt (§ 5 Abs. 1);
b) Abfälle nicht an den vom Betriebspersonal oder durch Hinweisschilder bezeichneten Stellen ablädt (§ 5 Abs. 6);
c) ohne Anlieferungskontrolle das Betriebsgrundstück betritt oder befährt bzw. sich nicht beim Betriebspersonal meldet (§ 5 Abs. 3);
d) Verschmutzungen, die beim Entladen der Abfälle sowie auf den Zu- und Abfahrten des Wertstoffhofes entstehen, nicht unverzüglich beseitigt (§ 5 Abs. 7);
e) nicht vollständig und richtig alle zur Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte gibt, insbesondere über Art und Herkunft der Abfälle (§ 6 Abs. 2);
f) angefallene Abfälle einsammelt, durchsucht, aussortiert, mitnimmt oder Abfall mit anliefernden Dritten auf dem Gelände des Wertstoffhofes austauscht (§ 9 Abs. 4).

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Stadt Ahlen.

§ 13
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 09.11.2020 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Ahlen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 02.11.2020

Dr. Alexander Berger
Bürgermeister


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