Gebührenordnung Stadtbücherei
Gebührenordnung für die Stadtbücherei Ahlen (Westf.) vom 17.12.2001
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023)und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 121.12.2001 folgende Änderung der Gebührenordnung für die Stadtbücherei Ahlen/Westfalen beschlossen:
§ 1
Jahresgebühr
- Für das Ausleihen von Medien wird eine Gebühr für jeweils ein Jahr erhoben:
8,00 € für einen Erwachsenenausweis
4,00 € für Mitglieder von Familien mit mindestens einem Kind
4,00 € für einen Ausweis für Kinder/Jugendliche von 7 bis 18 Jahren
4,00 € für Schüler und Studenten (gegen Vorlage eines Schüler- bzw. Studentenausweises)
4,00 € für Wehrpflichtige (gegen Vorlage des Truppenausweises)
4,00 € für die Ausstellung eines Ausweises zur Einmal-Ausleihe - Bei Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird für die Ausstellung eines Benutzerausweises (gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung) keine Jahresgebühr erhoben.
§ 2
Ersatzausweis
Für das Erstellen eines neuen Ausweises (z. B. Verlust, Namensänderung) wird eine Gebühr von 4,00 € erhoben.
§ 3
Verzugsgebühren
- Werden entliehene Medien nicht vor Ablauf der festgesetzten Leihfristen zurückgegeben, so ist eine Verzugsgebühr je Medieneinheit zu entrichten, und zwar für die
1. Verzugswoche =0,50 €
2. Verzugswoche =1,10 €
3. Verzugswoche =2,10 €
4. Verzugswoche =3,10 €Für jede weitere angefangene Woche erhöht sich die Gebühr um jeweils 1,10 €
Hinzu kommen Portokosten. - Die Leseverzugsgebühren fallen an, ohne daß es einer Erinnerung bedarf.
- Gehen die mit Bescheid festgesetzten Gebühren nicht fristgemäß ein, so können diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NW in der jeweils gültigen Fassung eingezogen werden.
§ 4
Einziehung von Medien
- Werden entliehene Medien nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben, so können diese kostenpflichtig eingezogen werden. Hierfür werden neben der nach § 3 Abs. 1 fälligen Verzugsgebühr eine zusätzliche Gebühr von 11,00 € erhoben. Für die Einziehung dieser Gebühr gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 entsprechend.
- Bei auswärtigen Entleihern treten an die Stelle dieser Gebühr die tatsächlich entstandenen Einziehungskosten, falls diese den vorbezeichneten Betrag überschreiten.
§ 5
Vormerkungen
Medien, die ausgeliehen sind, können gegen eine Gebühr von 0,50 € je Exemplar vorgemerkt werden.
§ 6
Auswärtiger Leihverkehr
Die Kosten für die Inanspruchnahme des Leihverkehrs betragen 1,50 € pro Bestellung (inkl. Portokosten). Außergewöhnliche Kosten können dem Benutzer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
§ 7
Artothek
Für die Ausleihe von Bildern und Kunstgegenständen wird eine Versicherungsgebühr von 1.10 € pro Bild bzw. Kunstgegenstand erhoben.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Gebührenordnung aufgehoben.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet, oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 17.12.2001
gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
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