Ablösung von Stellplätzen
Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Ahlen vom 18.02.2019
Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am 14.02.2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Stadt Ahlen auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Ahlen einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.
§ 2
(1) In der Stadt Ahlen werden folgende Gemeindegebietsteile festgelegt:
Gebietsteil I – Stadtkern Ahlen, umfassend den Bereich entlang der im Uhrzeigersinn genannten Straßenzüge: Wallstraße, Lütkeweg, Holzweg, Gebrüder-Kerkmann-Platz, Industriestraße, Südstraße, Südenmauer, Friedrich-Ebert-Straße bis zum Weserufer, Südenmauer, Westenmauer, Weststraße bis Kreuzung Hammer Str., Museumsplatz, Westwall, Parkstraße.
Gebietsteil II – Stadtgebiet Ahlen mit Ausnahme des Gebietsteils I Stadtkern Ahlen.
Gebietsteil III – Stadtteile Dolberg, Ostdolberg, Vorhelm, Vorhelm-Bahnhof und Tönnishäuschen.
(2) Die Abgrenzung der Gebietsteile I, II und III ist in den beigefügten Plänen durch Umrandung dargestellt. Die Pläne sind Bestandteil der Satzung.
§ 3
(1) Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschl. der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Kfz oder Garagenstellplatz
in dem Gemeindegebietsteil I auf 7600,00 Euro
in dem Gemeindegebietsteil II auf 5300,00 Euro
in dem Gemeindegebietsteil III auf 4700,00 Euro
festgesetzt.
(2) Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschl. der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Fahrradabstellplatz
in dem Gemeindegebietsteil I auf 800,00 Euro
in dem Gemeindegebietsteil II auf 650,00 Euro
in dem Gemeindegebietsteil III auf 600,00 Euro
festgesetzt.
(3) Die Festsetzung des Ablösebetrags erfolgt durch Bescheid.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für bis zum 31.12.2018 vollständige oder ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauunterlagen gilt die bisherige Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 5 Landesbauordnung vom 08.08.1988 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.11.2001.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 18. Februar 2019
gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister
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