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Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen und Offene Ganztagsschule im Primarbereich (ab 01.08.2023)

Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 13.12.2022

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und den §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.04.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege und das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) im Primarbereich haben Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge zu entrichten.

§ 2
Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung, die OGS oder die Betreuung in Kindertagespflege.

(2) Beitragszeitraum für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Angeboten der OGS ist das Betreuungsjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Für die Betreuung in Kindertagespflege gilt der vertraglich festgelegte Betreuungszeitraum. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.

(3) Die Elternbeiträge werden für die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten erhoben und sind jeweils zum 01. eines Monats im Voraus zu zahlen.

(4) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(5) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

(6) Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in eine Tageseinrichtung, die OGS oder die Betreuung in Kindertagespflege beantragt haben.

(7) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Elternbeitrag

(1) Die Höhe der Elternbeiträge ist einkommensabhängig und ergibt sich aus der Anlage zu dieser   Satzung.

(2) Nehmen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 4 bis 6 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig einen Platz in einer Tageseinrichtung, der OGS oder der Kindertagespflege in Anspruch, so ist der höchste Einzelbeitrag immer voll zu zahlen. Auf den Einzelbeitrag für das Kind, für das sich der zweithöchste Einzelbeitrag oder ein gleicher Einzelbeitrag ergibt, wird eine 70 %-ige Ermäßigung gewährt. Für alle weiteren Geschwisterkinder wird kein Einzelbeitrag erhoben. Die ersten drei Einkommensgruppen in der Beitragstabelle werden von der Beitragserhebung für Geschwisterkinder befreit.

(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zu Einschulung beitragsfrei.

(4) Wenn für Kinder die Beitragsfreiheit nach Abs. 3 gilt, werden sie bei der Ermittlung der Beitragszahlungen für die weiteren Kinder so gestellt, als wenn für sie Beiträge geleistet würden.

(5) Nehmen Eltern Leistungen der Kindertagespflege ergänzend zu einer Tageseinrichtung oder der OGS in Anspruch, vermindert sich der Elternbeitrag in der Kindertagespflege um die Hälfte des jeweiligen Tabellenwertes.

(6) Die Elternbeiträge erhöhen sich jährlich analog zur Erhöhung der Kindpauschalen gemäß § 37 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz). Die Beiträge werden auf volle Euro-Beträge gerundet. In den Einkommensstufen 6 – 8 wird als Beitrag für das außerschulische Angebot in den Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich jeweils der vom Land NRW festgelegte Höchstbeitrag angesetzt.

§ 4
Maßgebliches Einkommen

(1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

(2) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten Beitragsfestsetzung oder bei einer erstmaligen   rückwirkenden Beitragsfestsetzung ist das gesamte Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde zu legen.

(3) Das Einkommen eines Kalenderjahres ist auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe maßgeblich, wenn das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres ein Tagesbetreuungsangebot beansprucht, bzw. beansprucht hat.

(4) Einkommen im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Weiterhin sind die steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten abzuziehen. Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz bleibt bei der Beitragsberechnung außer Betracht.

§ 5
Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Für die von der Stadt Ahlen vorzunehmende Festsetzung der Elternbeiträge teilt der jeweilige Träger dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder gleichgestellter Personen unverzüglich mit.

(2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragsschuldner der Stadt Ahlen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

(3) Ohne Angaben zu Einkommenshöhe und ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

§ 6
Datenschutz

Die Stadt Ahlen darf die zur Durchführung dieser Satzung und die mit der Antragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, speichern und weiterverarbeiten. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des SGB VIII in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht oder nicht richtig macht.
b) entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 die erforderlichen Nachweise nicht erbringt.
b) entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 Änderungen der Einkommensverhältnisse nicht angibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Bürgermeister.

§ 8
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.2007 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) in der Fassung vom 09.11.2009 außer Kraft.

Anlage zu § 3
Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge gemäß der Satzung der Stadt Ahlen zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder, für das außerunterrichtliche Angebot in den Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO /NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines ahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 18.04.2011

gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und den §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.07.2011 beschlossen. Die Änderungssatzung tritt zum 01.08.2011 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und den §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462/SGV NRW 216), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 05.07.2012 beschlossen. Die Änderungssatzung tritt zum 01.08.2012 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) und der §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462/SGV NRW 216), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 12.04.2016 beschlossen.
Die Anlage zu § 3 der Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung am 16.04.2016 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) und der §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462/SGV NRW 216), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 15.12.2016 beschlossen. Die Änderungssatzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) und der §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462/SGV NRW 216), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossen. Die Änderungssatzung tritt zum 01.08.2018 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung ist am 01.08.2018 in Kraft getreten.
Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.
Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.
Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.
Die 10. Änderungssatzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
Die 11. Änderungssatzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Die 12. Änderungssatzung tritt am 01.08.2023 in Kraft.


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