Eigenbetrieb Ahlener Umweltbetriebe
Betriebssatzung der Stadt Ahlen für den Eigenbetrieb Ahlener Umweltbetriebe vom 16.12.2015 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 01.10.2024
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (GV.NRW 1994, S. 666) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO – (GV.NRW 2004, S. 644) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen am 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Die Ahlener Umweltbetriebe bilden den Eigenbetrieb Ahlener Umweltbetriebe (im Folgenden Eigenbetrieb) und werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind
- die Sammlung, Ableitung und Reinigung von Abwasser,
- die der Stadt Ahlen obliegende Unterhaltung öffentlicher Gewässer und wasserbaulicher Anlagen,
- die der Stadt Ahlen obliegende Abfallentsorgung,
- die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst,
- die Pflege der öffentlichen Grünflächen und Friedhofsanlagen sowie deren Verwaltung,
- der Straßen- und Brückenbau,
- das Fuhrpark-Management einschließlich der Unterhaltung einer Kfz-Werkstatt,
jeweils im Gebiet der Stadt Ahlen, sowie alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte und Abläufe.
§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt den Namen „Ahlener Umweltbetriebe“.
§ 3
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Erster Betriebsleiter ist der Stadtbaurat der Stadt Ahlen, zweiter Betriebsleiter ist der Fachbereichsleiter des Fachbereichs 7 - Ahlener Umweltbetriebe - . Beide Betriebsleiter müssen namentlich vom Rat der Stadt Ahlen bestellt werden. Die Stimme des ersten Betriebsleiters gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit.
Im Falle der Verhinderung des Ersten Betriebsleiters übernimmt der zweite Betriebsleiter diese Funktion. Für den Fall der Verhinderung des zweiten Betriebsleiters bestellt der Rat der Stadt namentlich einen Stellvertreter, der dann diese Funktion übernimmt.
(2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere
a) der innerbetriebliche Personaleinsatz,
b) die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Anlagenerweiterungen
c) Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln,
d) der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen,
e) alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung laufend notwendig sind, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der Einleitungs- und Umweltschutzbestimmungen; dies schließt Anordnungen zur Zustands- und Funktionsprüfung gegenüber Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen ein,
f) der Erlass von abwasserbezogenen Bescheiden, insbesondere in Bezug auf das Anschluss- und Benutzungsverhältnis sowie Kanalanschlussbeitragsbescheide und Kostenersatzbescheide,
g) der Erlass von Bescheiden im Zusammenhang mit dem städtischen Friedhofswesen, außer Friedhofsgebührenbescheiden,
h) der Erlass von Bescheiden betreffend die Nutzung / Sondernutzung öffentlicher Straßen einschließlich Gebührenbescheiden sowie
i) der Abschluss von mit dem Betriebszweck zusammenhängenden Verträgen.
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes und des § 81 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 3 Abs. 6 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
(4) Soweit nicht schon von der laufenden Betriebsführung umfasst, gehört zum Zuständigkeitsbereich der Betriebsleitung ferner der Erlass aller in Abs. 2 genannten Bescheide, wenn im Einzelfall über die die Begründung, den Umfang oder das Aufrechterhalten eines Anschluss– und/oder Benutzungsverhältnisses betreffenden Ansprüche oder Pflichten des Bürgers streitig entschieden werden muss.
(5) Die Betriebsleitung wird außerdem über die Führung der laufenden Betriebsführung hinaus ermächtigt:
a) zur Vergabe von Aufträgen nach VOB / VOL / VOF (Verpflichtungsgeschäfte) mit Zustimmung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel im Wirtschaftsplan,
b) zum Abschluss von Verträgen (Verpflichtungsgeschäfte) mit Zustimmung des Bürgermeisters /der Bürgermeisterin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel im Wirtschaftsplan, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.
Bei Vergaben von Aufträgen und Abschluss von Verträgen in einer Höhe über 100.000 € ohne Umsatzsteuer erhält der Betriebsausschuss zu seiner nächsten Sitzung eine Mitteilungsvorlage über die getroffenen Vergabeentscheidungen.
(6) Über die Leistungen von nicht erheblichen über- oder außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet die Betriebsleitung, bei deren Abwesenheit der Bürgermeister / die Bürgermeisterin.
Nicht erhebliche über-/außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben des Erfolgs- und Vermögensplanes, wenn sie den Betrag von 50.000 € ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.
Nicht erhebliche über-/ außerplanmäßige Ausgaben über 25.000 € ohne Umsatzsteuer sind dem Betriebsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.
§ 4
Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, von denen 15 gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b), 50 Abs. 3 GO NRW; § 5 Abs. 1 und 2 EigVO NRW gewählt werden. Zwei Mitglieder werden aus den Beschäftigten von den Ahlener Umweltbetrieben entsandt. Diese zwei Mitglieder werden in entsprechender Anwendung der Wahlordnung für Eigenbetriebe gewählt.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Ahlen ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:
a) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 25.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigen und
b) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 25.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigen.
(3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister / die Bürgermeisterin mit der oder dem Ausschussvorsitzenden entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister / die Bürgermeisterin mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend.
§ 5
Rat
Der Rat der Stadt Ahlen entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind.
§ 6
Bürgermeister/in
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister / die Bürgermeisterin der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.
(2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister / die Bürgermeisterin über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung und der Bürgermeister / die Bürgermeisterin bereiten im Einvernehmen die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor.
(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters /der Bürgermeisterin nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§ 7
Kämmerer
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin/dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr/ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Personalangelegenheiten
(1) Bei dem Eigenbetrieb sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Personen ohne Beamtenstatus) zu beschäftigen.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister / die Bürgermeisterin eingestellt, entlassen, eingruppiert, höher gruppiert und rückgruppiert.
(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebs vermerkt.
§ 9
Vertretung des Eigenbetriebs
(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird die Stadt Ahlen durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsordnung keine anderen Regelungen treffen.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Ahlen öffentlich bekannt gemacht.
§ 10
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Stammkapital und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen
(1) Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 5.200.000 €.
(2) Zur Erweiterung des Eigenbetriebs gliedert die Stadt Ahlen die den in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Aufgabenbereichen zuzuordnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) aus dem Haushalt der Stadt Ahlen auf den Eigenbetrieb aus. Sobald die zu übertragenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ihrer Höhe nach feststehen (Vorliegen des Jahresabschlusses 2015 der Stadt Ahlen), wird ein gesonderter Ratsbeschluss über die Übertragung auf den Eigenbetrieb herbeigeführt.
(3) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW gilt entsprechend.
§ 12
Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat spätestens 1 Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als 50.000 € ohne Umsatzsteuer überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister / die Bürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister / die Bürgermeisterin und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 13
Zwischenbericht
Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister / die Bürgermeisterin und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführungen des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
§ 14
Jahresabschluss und Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister / die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Lagebericht ist unter Beachtung der geltenden Größenvorschriften für Kapitalgesellschaften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung entfällt.
§ 15
Personalvertretung
Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadtverwaltung Ahlen, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung Ahlen auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
§ 16
Frauenförderung
Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Eigenbetrieb. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Ahlen für den Eigenbetrieb Abwasserwerk vom 21.12.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 16.12.2015
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung tritt am 22.02.2020 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 12.09.2020 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 07.11.2020 in Kraft.
Artikel 2 der 4. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
Artikel 1 und 3 der 4. Änderungssatzung treten am 05.10.2024 in Kraft.
Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Stadtportal Ahlen | Impressum