Diese Voraussetzung sei z.B. bei einem Kleingarten oder einem Sportverein, bei dem auch jede vereinsfremde Person Zugang hat, gegeben. Privatpersonen ist es dagegen verboten, im eigenen Garten Brauchtumsfeuer abzubrennen. Grundsätzlich gilt: Osterfeuer müssen beim Ordnungsamt schriftlich angezeigt werden. „Bis spätestens eine Woche vor dem Abbrennen müssen wir davon wissen“, so Mächling. Erste Osterfeuer sind beim Ordnungsamt bereits angemeldet worden.
Der Spaß am Osterfeuer vergeht, wenn Tiere dabei leiden müssen. Große Reisighaufen sind ein idealer Lebensraum für Kleintiere, Käfer, Wildbienen, Kröten, Kleinvögel, Igel und Wiesel sind nur einige Arten, die hier ein vermeintlich sicheres Versteck finden. Wolfgang Mächling warnt: „Damit die Tiere Gelegenheit zur Flucht haben, sollte das Brennmaterial am Tag vor dem Abrennen noch einmal umgeschichtet werden, zugleich können dabei noch ungeeignete Stoffe aussortiert werden. Denn generell gilt: Mit dem Aufschichten des Brennmaterials sollte frühestens drei Wochen vor Ostern begonnen werden, da das Lagern derartiger Materialien über einen längeren Zeitraum nicht nur Tiere anlockt, sondern erfahrungsgemäß auch zum Ablagern von Abfällen führt.
Schriftliche Anzeigen können ab sofort gerichtet werden an: Stadt Ahlen, Der Bürgermeister, Fachbereich 1, Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe, 59225 Ahlen. Einfacher geht es per Fax an die 0 23 82 59 413 oder per E-Mail an Osterfeuer@stadt.ahlen.de. Anzeigevordrucke sind auch erhältlich im Bürgerservice des Rathauses, im Zimmer E05 und im Serviceportal der Stadtverwaltung. Weitere Auskünfte erteilt Wolfgang Mächling im Ordnungsamt unter Tel. 0 23 82 59 200.
Ganz wichtig:
Osterfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie Schnittholz. Das Feuer darf auf keinen Fall zur Beseitigung von sonstigen Abfällen, wie z.B. Haus- und Sperrmüll, Reifen, Plastikabfälle und ähnlichen Materialien, genutzt werden. Die Feuerstelle ist auf eine Fläche von 5 m im Durchmesser zu begrenzen. Das aufgeschichtete Brenngut darf eine Höhe von 3,50 m nicht übersteigen. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
Als Mindestabstände sind einzuhalten:
a) 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
e) 100 m vom Waldrand
Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie z.B. Benzin oder Öl, verwendet werden, da diese Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung nicht nur gefährlich sind, sondern auch zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser führen können. Auch ist unbedingt die Windrichtung zu beachten. Das Feuer darf nur so abgebrannt werden, dass nicht durch Rauch oder Funkenflug Personen oder benachbarte Grundstücke gefährdet werden. Dass das Feuer stets beaufsichtigt wird und einfache Löschmittel (Sand, Schaufeln, Decken oder Gartenschlauch) für alle Fälle in der Nähe sind, sollte selbstverständlich sein.
Ist das Brennmaterial schließlich zu Asche verbrannt, ist die restliche Glut zu löschen und gründlich gegen Funkenflug mit Erde abzudecken. Innerhalb einer Woche nach dem Abbrennen sind die Osterfeuerplätze zu säubern und die Verbrennungsrückstände zu entsorgen. Zum Schutz der Allgemeinheit wird der Kommunale Ordnungsdienst zwischen Karsamstag und Ostermontag in den Abendstunden stichprobenweise prüfen, ob die Verhaltensregeln eingehalten werden.