Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor, der das Begehren zulässig machen würde. Dafür hätte eine tatsächliche oder rechtliche Änderung eintreten müssen, damit dem getroffenen Ratsbeschluss die Grundlage entzogen wird. So eine Änderung wäre zum Beispiel eine gesetzliche Anordnung, dass einer Sanierung zwingend Vorrang einem Neubau gegenüber hätte. „Eine rechtliche Anordnung lässt sich allerdings nicht aus einem Förderprogramm ableiten“, erklären die Experten aus dem Rechtsamt.
Diese Auffassung vertritt auch eine extra eingeschaltete Kanzlei aus Münster, die in die Beurteilung mit einbezogen wurde.