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Bürgerbegehren rechtlich unzulässig

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Die Verwaltung ist der Auffassung, dass das eingereichte Bürgerbegehren rechtlich unzulässig ist. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Ratsbeschluss vom 4. Juli 2019. In der Sitzung vor zwei Jahren hatte der Rat den Baubeschluss für den Bürgercampus gefasst. Mit dem Bürgerbegehren wird ein Baustopp gefordert. Damit liegt aber, laut Meinung der Experten im Rathaus, ein kassatorisches Bürgerbegehren vor. Das heißt, dass das Begehren sich auf den Ratsbeschluss bezieht und daher innerhalb von drei Monaten nach der Sitzung hätte eingereicht werden müssen.

Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor, der das Begehren zulässig machen würde. Dafür hätte eine tatsächliche oder rechtliche Änderung eintreten müssen, damit dem getroffenen Ratsbeschluss die Grundlage entzogen wird. So eine Änderung wäre zum Beispiel eine gesetzliche Anordnung, dass einer Sanierung zwingend Vorrang einem Neubau gegenüber hätte. „Eine rechtliche Anordnung lässt sich allerdings nicht aus einem Förderprogramm ableiten“, erklären die Experten aus dem Rechtsamt.

Diese Auffassung vertritt auch eine extra eingeschaltete Kanzlei aus Münster, die in die Beurteilung mit einbezogen wurde.


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