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Was an den „Stillen Feiertagen“ nicht geht

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Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (17. November) und Totensonntag (24. November) sind gesetzlich geschützte „stille Feiertage“. Sie unterliegen in Nordrhein-Westfalen einem besonderen Schutz.

Über die für alle Sonn- und Feiertage geltenden Regelungen hinaus sind am Volkstrauertag in der Zeit von 5 bis 13 Uhr sowie Allerheiligen und Totensonntag in der Zeit von 5 bis 18 Uhr bestimmte Veranstaltungen nicht zulässig. Darunterfallen u.a. Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Volksfeste sowie der Betrieb von Spielhallen und die gewerbliche Annahme von Wetten.

Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz sind an allen drei Feiertagen in der Zeit von 5 bis 18 Uhr untersagt.
 

 


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