Auch die Ärzteschaft fordert seit längerem eine Rückkehr zur telefonischen Krankschreibung, die nach mehrmaliger Verlängerung am 1. April 2023 ausgelaufen war. Seit dem 7. Dezember können Menschen in Deutschland nun wieder telefonisch eine Krankmeldung erhalten, wie das bereits in der Corona-Pandemie möglich war. Und das wird dann dauerhaftmöglich sein. Bereits im Sommer hatte der Bundestag beschlossen, dass die telefonische Krankschreibung dauerhaft wiedereingeführt werden soll. Am 7. Dezember wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Regelungen dafür beschließen.
Die Verbraucherzentrale im Kreis Warendorf, erklärt den Umfang der neuen Regelung.
Telefonische Krankschreibung für mehrere leichte Erkrankungen
Es gibt neue Regeln: Während der Corona-Pandemie galt die telefonische Krankschreibung nur für milde Atemwegsprobleme. Zukünftig soll die telefonische Krankschreibung bei Krankheiten ohne schwere Symptome wie zum Beispiel Magen- und Darm-Infektionen möglich sein, nicht aber bei schweren Krankheitsfällen. Hier müssen Patient:innen die Arztpraxis kontaktieren oder, wenn notwendig, einen Hausbesuch vereinbaren.
Betroffene müssen in der Arztpraxis bekannt sein
Telefonische Krankschreibungen dürfen Arztpraxen aber nur für Personen ausstellen, die dort bekannt sind. Man muss daher innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens einmal in der Arztpraxis gewesen sein. Die telefonische Krankschreibung gilt normalerweise für höchstens sieben Tage. Eine Ausnahme davon ist möglich, wenn jemand zuvor persönlich in der Praxis untersucht wurde. Dann kann die Krankschreibung auch für mehr als sieben Tage erfolgen. Damit es keinen Missbrauch mit der Krankschreibung gibt, muss die Arztpraxis überprüfen, dass die anrufende Person auch tatsächlich diejenige ist, für die sie sich ausgibt.
So läuft die Krankmeldung beim Arbeitgeber
Bei einer telefonischen Krankschreibung versenden viele Arztpraxen die Krankmeldung meist per Post oder E-Mail an die Patientin oder den Patienten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt die Arztpraxis elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse der Versicherten. Arbeitnehmer teilen ihrem Arbeitgeber, so wie im Unternehmen geregelt, die Erkrankung und die Krankschreibung mit. Arbeitgeber rufen dann elektronisch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse ab.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zur telefonischen Krankschreibung: www.verbraucherzentrale.nrw/node/65488
Für weitere Informationen
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