Welche Leistungen sind betroffen?
Zum einen sind Pauschalreisen betroffen, die bei der FTI Touristik GmbH gebucht wurden. Pauschalreisen, sind Reisen die aus einer Kombination von Leistungen, zum Beispiel Hotelübernachtung und Flug bestehen. Zur FTI Touristik GmbH gehören die folgenden Marken und Anbieter: FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden 5vorFlug und in Deutschland
die BigXtra GmbH die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper. Verbraucher:innen konnten entsprechende Reisen über Reisebüros, die Internetseiten der betroffenen Marken, den Reisesender Sonnenklar TV, das Vergleichsportal Check24, Ab-in-den-Urlaub oder HolidayCheck buchen. Nicht betroffen sind Leistungen, die bei Drittanbietern gebucht wurden und bei denen die FTI Touristik GmbH lediglich Vermittler war, zum Beispiel: TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours. Ebenso nicht betroffen sind Reisen, die über die Internetprotale: www.fti.de/ www.fti.at/ www.fti.ch/ www.5vorflug.de oder www.sonnenklat.tv gebucht wurden und die nicht ein Angebot der oben genannten, von der Insolvenz betroffenen Marken sind. In Zweifelsfällen bedarf es einer direkten Abklärung mit dem Reiseanbieter. Informationsseite von FTI: https://www.fti-group.com/de/insolvenz
Zum anderen sind Buchungen von Einzelleistungen, wie ausschließlich die Buchung von Hotelübernachtungen oder Mietwagenbuchungen, betroffen. Darunter fallen Hotelleistungen, die über die Veranstalter FTI, 5vorFlug oder BigXtra gebucht und an diese bezahlt wurden. Ebenso Mietwagen- oder Wohnmobilbuchungen über die Marken DriveFTI, Cars&Campers oder Meeting Point Rent-a-Car sind betroffen. Ferner sind auch weitere touristische Leistungen, die bei FTI gebucht wurden betroffen, wie zum Beispiel Ausflüge und Flughafentransfers.
Bekomme ich mein Geld zurück?
Pauschalreise geleistete Zahlungen im Rahmen von Pauschalreisen sind durch den Deutschen Reiseversicherungsfonds (DRSF) abgesichert. Dieser Fonds wurde nach der Insolvenz von Thomas Cook 2019 gegründet und soll verhindern, dass Reisende ohne Hotelzimmer und ohne Rückflug am Urlaubsort festsitzen. Die geleisteten Zahlungen werden über den Fonds zurückerstattet. Die Rückerstattung läuft direkt über den DRSF, der die Kund:innen kontaktiert, sobald er vom Reiseanbieter die notwendigen Daten erhalten hat. Essentielles Dokument für die Betroffenen ist der Sicherungsschein, welcher vom Reiseanbieter ausgestellt wurde. Betroffene Verbraucher:innen sollten daher ihren Sicherungsschein zur Hand haben.
Einzelbuchung
Haben Sie zum Beispiel eine Übernachtung oder einen Mietwagen einzeln gebucht. Einzelbuchungen, wie Übernachtung oder Mietwagen, fallen diese nicht unter den Schutz des Reiseversicherungsfonds. Auch hier hat FTI angekündigt eine Lösung zu finden, damit bereits angetretene Reisen möglichst wie geplant absolviert werden können. Da keine Absicherung durch den DRSF besteht, müssen Betroffenen diese Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei dem zuständigen Insolvenzverwalter (§ 174 Abs. 1 InsO). Bei Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle ist eher mit niedrigen Erstattungen zu rechnen.
Zahlungen rückgängig machen (Paypal, Kreditkarte) Eine weitere Chance für Betroffene, die nicht unter die Absicherung des DRSF fallen, ihre gezahlten Beträge zurückzubekommen, ist die Rückerstattung über den jeweiligen Zahlungsdienstleister.
Überweisung: Bei Überweisungen gibt es keine Möglichkeit, die Beträge zurück zu holen.
Kreditkarte: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit das sogenannte „Chargeback“-Verfahren zu nutzen. Darüber besteht die Chance, die getätigten Zahlungen zu reklamieren. Es besteht zwar kein durchsetzbarer Anspruch, versuchen sollten Verbraucher:innen diese Möglichkeit jedoch. Entsprechende Formulare werden von den Banken zur Verfügung gestellt.
PayPal: Bei einer Zahlung mittels Paypal kann über den Käuferschutz unter „Konfliktlösungen“ ein Antrag gestellt werden. Die ursprüngliche Zahlung darf dann nicht mehr als 180 Tage zurückliegen.
Lastschrift: Bei Zahlungen per Lastschrift ist ein Zurückbuchen innerhalb einer 8-Wochen-Frist möglich.
Zahlt der Versicherungsfonds automatisch?
Nach Angaben des DRSF wird sich dieser mit den betroffenen Kund:innen in Verbindung setzen. Betroffene Reisende auf Reisen werden zurück nach Hause gebracht. Nach Klärung mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter wird darüber informiert, welche Reisen noch angetreten werden können und welche storniert werden müssen. Danach startet der Erstattungsprozess für Reisende, die Zahlungen an den insolventen Reiseanbieter geleistet haben. Dafür kontaktiert der DRSF die Betroffenen und stellt einen Link zum Online-Erstattungsportal zur Verfügung.
Was ist, wenn ich mich derzeit auf einer Reise befinde?
Laut FTI wird angestrebt bereits angetretene Reisen bestmöglich zu Ende führen zu können. Von der Absicherung durch den DRSF ist auch die Rückholung von Reisenden umfasst. Das Auswärtige Amt hat bereits einen Krisenstab einberufen, um notfalls zusammen mit dem Deutschen Reiseverband (DRV) und dem Deutschen Reisesicherungsfonds Urlaubern die Heimreise zu erleichtern. Für Urlauber:innen, die bereits vor Ort sind, sollte die Heimreise dementsprechend gesichert sein. Es ist zu empfehlen, sich vor Ort an die Reiseleitung oder einen FTI-Ansprechpartner zu wenden.
Es steht eine Zahlung für eine nicht abgesagte Reise an. Sollen Verbraucher:innen zahlen?
Grundsätzlich bleiben geschlossene Verträge wirksam. Allerdings sollten Verbraucher:innen vorsichtig mit Zahlungen an FTI sein. Möglich ist in diesen Fällen, die sogenannte „Unsicherheitseinrede“ nach § 321 BGB zu erheben. Dies sollte dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden. Gleichzeitig sollte dieser aufgefordert werden, von seinem Wahlrecht, noch nicht vollständig erfüllte, gegenseitige Verträge zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen, Gebrauch zu machen (§ 103 InsO). Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung, sollten Verbraucher:innen in keinem Fall weitere Zahlungen leisten
Sollte ich selbst stornieren?
Wenn es ein vertraglich vereinbartes Stornierungsrecht gibt, können Verbraucher:innen dieses ausüben. Dabei sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass von FTI kein Geld erstattet werden kann. Die in Frage 3c benannten Möglichkeiten bleiben hier bestehen. Pauschalreisende sind über den DRSF geschützt. Hier ist eine eigene Stornierung nicht notwendig. Evtl. führt dies bei Erstattungsproblemen sogar zu weiteren Problemen, da ja die An- oder Vorauszahlung gesichert ist, nicht aber ein Stornierungsentgelt, das gestaffelt bei Stornierung anfällt. Individual gebuchte Reiseleistungen wie z.B. Autoanmietungen oder Hotelbuchungen können häufig noch bis kurz vor Anreise storniert werden. Verbraucher:innen sollten sich darüber im Klaren sein, dass von FTI kein Geld erstattet werden wird. Die in Frage 3c benannten Möglichkeiten bleiben hier bestehen. Der Leistungserbringer (Hotel/Autovermietung) hat bestätigt, dass Geld da ist. Können Verbraucher:innen sich darauf verlassen? Nein. Wie bereits unter 6. dargestellt, kann der Insolvenzverwalter von seinem Wahlrecht, noch nicht vollständig erfüllte, gegenseitige Verträge zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen, Gebrauch zu machen (§ 103 InsO). D.h., dass alle noch nicht vollständig erfüllten Verträge in der Zukunft noch storniert werden können.
Wie lange dauert es, bis der DRSF Geld auszahlt?
Hierzu ist unsererseits keine zeitliche Einschätzung möglich.
Bitte beachten Sie, dass wir hierzu keine Rechtsvertretungen übernehmen. Insbesondere erfolgen keine Schreiben an den Insolvenzverwalter, um zu klären, ob Verträge noch erfüllt werden.
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Ahlen
Westenmauer 10
59227 Ahlen
Tel.: 0 23 82 96 131 01
Fax: 0 23 82 96 131 08
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